TE UVS Burgenland 1998/01/20 02/06/97065

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Dr Traxler und die Mitglieder Mag Dorner und Mag Obrist über die Berufung des Herrn         , geboren am           ,

wohnhaft in           , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt        ,

vom 03 03 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 12 02 1997, Zl 300-2746-1996, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich am 22 11 1996 um 18 18 Uhr im Landeskrankenhaus          gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein bestimmtes Fahrzeug an diesem Tag um 15 00 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der B 57 gelenkt zu haben. Wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO wurde eine Geldstrafe von

S 18 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen) verhängt.

 

Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung ist aus folgendem Grund Erfolg beschieden:

 

Nach dem Ergebnis der vor dem Verwaltungssenat durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, daß der Beschuldigte am Tattag gegen 15 00 Uhr mit seinem PKW in einen Verkehrsunfall verwickelt war, bei dem er verletzt und daher in der Folge in das Landeskrankenhaus          eingeliefert wurde. Im Krankenhaus wurde unter anderem eine Prellung der Halswirbelsäule festgestellt. Gegen 18 00 Uhr trafen der Meldungsleger und ein weiterer Gendarmeriebeamter, die vom Verkehrsunfall verständigt worden waren, im Krankenhaus ein. Der Beschuldigte befand sich, im Bett liegend, in

einem Krankenzimmer. Da die Gendarmeriebeamten Alkoholisierungssymptome feststellten, forderten sie den Beschuldigten zur Ablegung eines Alkotestes mittels Alkomat auf. Dieser erklärte sich dazu bereit und führte - schräg im Bett liegend - vier Blasversuche durch, wobei jedoch kein gültiges Meßergebnis zustande kam, weil bei jedem Versuch die Blaszeit zu kurz war. Der zur Verhandlung beigezogene medizinische Amtssachverständige erklärte

aufgrund dieses Sachverhaltes, daß die Ablegung des Alkomattestes durch den Berufungswerber einerseits aufgrund der beim Verkehrsunfall

erlittenen Wirbelprellung, wodurch eine Verringerung des Atemvolumens

möglich ist, und andererseits aufgrund der beim Test eingenommenen ungünstigen Position (schräg liegend), wobei ebenfalls nicht mit dem vollen Atemvolumen zu rechnen ist, erschwert wurde. Das Ausmaß dieser

möglichen Verringerung des Atemvolumens aufgrund der genannten Umstände konnte vom Sachverständigen nicht quantifiziert werden.

 

Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen

werden kann, daß der Berufungswerber objektiv in der Lage war, den Alkomattest abzulegen. Zwar wurde vom Sachverständigen auch festgestellt, daß eine Wirbelprellung allein die Durchführung dieses Testes aus medizinischer Sicht nicht unmöglich machen würde, allerdings tritt im konkreten Fall noch die beim Test eingenommene - vom Sachverständigen als ungünstig bezeichnete - liegende Position des Probanden hinzu. Nun ist weder in der Bedienungsanleitung der Herstellerfirma des Alkomaten noch in den Verwendungsrichtlinien des BMI ein Hinweis darüber enthalten, welche Position ein Proband bei der Ablegung des Testes einzunehmen hat, allerdings kann es nicht dem

Berufungswerber angelastet werden, wenn in der liegenden Position, in

der er sich befand, die ordnungsgemäße Durchführung des Testes aus medizinischen Gründen nicht gewährleistet ist. Dies umso mehr, als der Blasschlauch mit dem Mundstück vom Gendarmeriebeamten so gehalten

wurde, daß er die Versuche liegend durchführen konnte, sodaß dem Beschuldigten dadurch nicht unterstellt werden kann, er habe sich so verhalten, um den Test zu verhindern.

 

Ist ein Proband objektiv nicht in der Lage, den Test durchzuführen, ist der Tatbestand nicht verwirklicht. Aufgrund der obgeschilderten Unsicherheitsfaktoren, deren Klärung nach dem Ergebnis der mündlichen

Verhandlung nicht möglich erscheint, kann somit die Verwirklichung des angezogenen Tatbestandes durch den Beschuldigten nicht als erwiesen angenommen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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