Mit der im Strafakt einliegenden Rechtfertigung vom 21.04.1999 lässt der Berufungswerber die Tatseite gänzlich unbekämpft. Auch der Oö. Verwaltungssenat hegt gegen den als maßgebend festgestellten Sachverhalt keine Bedenken; er tritt der belangten Behörde in der darauf gestützten Annahme der Tatbestandsmäßigkeit sowie der Schuldannahme in diesem Fall nicht entgegen.
Alles in allem erschöpft sich das Vorbringen des Berufungswerbers in (von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zusammengefasst wiedergegebenen) Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Bestrafung, die der Berufungswerber allerdings nicht vom hier allein als verletzt zugrunde gelegten § 5 Abs.1 StVO ableitet. Vielmehr knüpft er die Verfassungsbedenken an § 5 Abs.2 StVO an und vertritt hiezu die Auffassung, dass diese Bestimmung - in Widerspruch zu dem auch, wie er behauptet (konträr jedoch vgl insbesondere VfGH 17.6.1995, B 2343/94), für das Verwaltungsstrafverfahren geltenden Anklageprozess - zur Verletzung des Selbstbezichtigungsverbotes zwinge. Zudem werde dadurch gegen ein von der Judikatur entwickeltes Beweisverwertungsverbot verstoßen und auch der Gleichheitssatz verletzt, weil, anders als dem Zeugen beim Zeugenbeweis, ihm als Beschuldigten kein dem Zeugnisverweigerungsrecht entsprechendes Entschlagungsrecht zustehe.
Dieses nur auf die rechtliche Beurteilung abzielende Vorbringen geht aber im Berufungsfall schon deshalb ins Leere, weil in der Sache hier nicht § 5 Abs.2 StVO, sondern § 5 Abs.1 StVO als verletzte Rechtsvorschrift zugrunde gelegt wurde. Vorliegend ist nur diese Bestimmung im Sinne des Art.89 Abs.2 B-VG vom Oö. Verwaltungssenat anzuwenden. Gegen § 5 Abs.1 StVO aber hat der Berufungswerber Verfassungsbedenken nicht vorgetragen. Auch der Oö. Verwaltungssenat hegt keine solchen Bedenken, sodass eine Antragstellung nach Art.89 Abs.2 B-VG im Berufungsfall nicht in Erwägung zu ziehen war.
Aus allen diesen Gründen war, weil auch gegen die Strafbemessung nichts eingewendet wurde und der Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich Ermessensfehler der belangten Behörde nicht aufzugreifen hatte, wie im Spruch zu entscheiden.
Die vom Berufungswerber beantragte öffentliche mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen; er versäumte es, gleichwohl die Tatseite unstrittig ist und als erwiesen zu gelten hat, darzulegen, worüber denn unter solchen Umständen ein Beweisverfahren im Rahmen der Verhandlung geführt werden solle und welche andere, für ihn günstigere Beurteilung der Tatseite er damit erhoffe.