RS UVS Steiermark 1997/11/06 303.14-2/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO 1960 liegt auch dann vor, wenn der Beamte infolge der Behauptung des Aufgeforderten, asthmakrank zu sein, von der Durchführung des Alkoholtestes Abstand nimmt und die nach der Vorführung zur Polizeiärztin durchgeführte ärztliche Untersuchung die Fähigkeit zur Bedienung des Alkomaten ergibt. So hatte erst die Rechtfertigung mit der Asthmakrankheit zum Unterbleiben der Atemluftprobe geführt, da der Beamte das tatsächliche Vorliegen dieses Weigerungsgrundes nicht selbst beurteilen konnte; er war daher verpflichtet, auf andere Weise die Berechtigung seines Verdachtes hinsichtlich einer Alkoholbeeinträchtigung zu klären. Hätte er dies nicht getan und sich im nachhinein (z.B. im Verwaltungsstrafverfahren) herausgestellt, daß die Weigerung zur Vornahme des Alkoholtestes sachlich begründet war, wäre eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVO voraussichtlich nicht mehr erweisbar gewesen.

Somit war der Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO (örtlich und zeitlich) objektiv bereits mit der Weigerung, sich der Alkomatuntersuchung zu unterziehen, vollendet.

Schlagworte
Alkoholtestverweigerung Weigerungsgrund Vorführung Tatort Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten