RS UVS Kärnten 1998/04/30 KUVS-K2-302/2/98

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Rechtssatz

Werden Blasversuche nicht durchgeführt sondern lediglich angedeutet - von einem Blasversuch kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn tatsächlich eine Beatmung des Alkomaten erfolgt - verantwortet der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung der Alkotestverweigerung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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