Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte nicht der Lenker des Fahrzeuges war, so liegt eine Täterschaft nach § 5 Abs 2 StVO nicht vor. Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO ergibt sich, daß eine Berechtigung zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. In diesem Fall genügt es als Voraussetzung für die Berechtigung des einschreitenden Organes gemäß § 5 Abs 2 StVO, wenn starke Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der Betroffene "vermutlich alkoholisiert" ein Fahrzeug gelenkt hat. Es machen sich daher auch Personen wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung strafbar, die zwar aufgrund bestimmter Indizien des Lenkens für verdächtig gehalten werden, in Wahrheit aber kein Fahrzeug gelenkt haben. Wird allerdings im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens dieser Verdacht nicht erhärtet, darf die aufgeforderte Person nicht wegen der Weigerung ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen gemäß § 5 Abs 2 und § 99 Abs 1 lit b StVO bestraft werden. Dies auch dann, wenn der zu Unrecht Verdächtigte eine Organstrafverfügung bezahlt. (Einstellung des Verfahrens)