Die Übertretung des § 5 Abs 2 StVO ist mit der erstmaligen Weigerung, einen Alkotest vornehmen zu lassen, vollendet. Die später bekundete Bereitschaft zur Vornahme des Alkotests kann die Strafbarkeit nicht ausschließen. Wird der Beschuldigte unmittelbar nach Beendigung des von den Beamten wahrgenommenen Lenkens an Ort und Stelle zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert, musste er entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs 2 erster Satz StVO nicht im Verdacht stehen, das Fahrzeug ? in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt zu haben, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Beamten zurecht vom Vorliegen eines solchen Verdachtes ausgehen konnten.