Einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests ist Folge zu leisten. Daran ändert auch nichts, dass vor Ort kein Atemalkoholmessgerät vorhanden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle. Das Gesetz räumt dem Aufgeforderten weiters keineswegs das Recht ein die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Die von den Organen der Straßenaufsicht erteilten Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen und bedeutet daher dann, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen lassen. Mit dem Hinweis auf seine durch einen Stacheldraht hervorgerufene Verletzung am linken Oberarm, die ihn nicht daran gehindert hat, zuvor noch sein Fahrrad zu lenken, vermochte der Beschuldigte eine solche Unzumutbarkeit aber nicht darzutun. Auch eine Äußerung des Beschuldigten nach Abschluss der Amtshandlung dahingehend nichts zu verweigern und sich bereit zu erklären selbst zum Gendarmerieposten zu fahren, ändert nichts an der Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes.