Wird im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in dieser Angelegenheit im Strafamt der BPD A anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach den §§ 99 Abs. 1 iVm 5 Abs. 2 StVO ausgesetzt wird, so steht aufgrund dieses Ausspruches fest, dass die Aussetzung des Entzugsverfahrens wegen des Lenkens eines Kfz im alkoholisierten Zustand erfolgte. Im Sinne des § 38 2. Satz AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet. Bei der zuständigen Behörde ist neben dem Führerscheinentzugsverfahren auch das Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO anhängig. Die Beurteilung der Frage der Alkoholisierung durch die Strafbehörde ist eine für die Entscheidung der Hauptfrage (Entziehung der Lenkerberechtigung) wesentliche Vorfrage. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens in der Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen und die Vorfrage selbst zu beurteilen. Stellt der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens nach der StVO für das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung eine wesentliche Vorfrage dar, so ist die Aussetzung des Entzugsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie im Sinne des Gesetzes gelegen.