Stellt der Berufungswerber nicht in Abrede mit dem Kraftfahrzeug nach Hause gefahren zu sein und hat der Meldungsleger aufgrund eines Funkspruches (Fahren im "Zick-Zack") die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung, dass der Berufungswerber beim Besuch des Beamten an seiner Wohnadresse nach Alkohol roch und auch eine Dose Bier in der Hand hielt, so ist der Beamte berechtigt, eine Alkoholisierung des Berufungswerbers zu vermuten und erfolgte die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests zu Recht.