RS UVS Niederösterreich 2003/02/05 Senat-ZT-03-3006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2003
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Rechtssatz

Es ist rechtlich unerheblich, ob im Zuge eine Strafverfahrens der Beweis erbracht wird, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat. Die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist daher auch dann strafbar, wenn sich später herausstellt, dass mit dem Fahrzeug nur auf Privatwegen ohne öffentlichem Verkehr gefahren wurde.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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