Wer zwar im Rahmen des Alkotests einen erfolgreichen Testversuch durchführt, bei vier weiteren Beatmungen infolge zu kurzer Blaszeit jeweils kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde und danach der Beschuldigte nicht mehr bereit war einen weiteren Versuch durchzuführen, obwohl ihm die Möglichkeit eines weiteren Versuches eingeräumt und er über die Folgen einer sonst vorliegenden Alkotestverweigerung belehrt wurde, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.