Alkoholverdächtige Personen müssen der Aufforderung zur Atemluftprobe sofort, also ohne gerechtfertigte Verzögerung, nachkommen. Als Verweigerung des Tests ist jedes Verhalten des Betroffenen anzusehen, das die sofortige Vornahme des Tests verhindert, sofern der Beamte hiezu keine Zustimmung erklärt. Der Berufungswerber verhinderte gegenständlich das Zustandekommen des Alkomatentests dadurch, dass er sich Schnupftabak aufzog und somit das Zustandekommen der Atemluftuntersuchung zur Überprüfung des Alkoholgehalts der Atemluft verhinderte. Der Tatbestand der Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist mit der Verweigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet.