Wird der Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten und der geeichte Alkomat im Dienstkraftfahrzeug mitgeführt, war das einschreitende Straßenaufsichtsorgan zur ?verdachtslosen" Kontrolle der Atemluft des Berufungswerbers berechtigt.
Eine Grippeerkrankung und die Einnahme diverser Medikamente kann sich bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens nicht günstig auswirken, da dass Zusammentreffen von Alkohol und Medikamenten zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führen kann und nach ständiger Rechtssprechung eine Alkoholbeeinträchtigung auch dann vorliegen kann und der Täter strafbar ist, wenn die Fahruntüchtigkeit des Lenkers eines Fahrzeuges nicht ausschließlich auf Alkoholgenuss, sondern auch auf andere Umstände, wie etwa die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen ist.