Gemäß § 75 Abs 1 Z 4 ASchG iVm § 5 Abs 2 STZ-VO muss das sicherheitstechnische Zentrum über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Unter "verfügen" wird laut Duden haben, besitzen, ausgestattet, ausgerüstet, vorhanden sein verstanden. Daraus ergibt sich, dass die bloße Möglichkeit, das notwendige Gerät zur Messung der Leuchtdichte im Bedarfsfall durch Kontaktaufnahmen mit Dritten zu erlangen, dem gebotenen "verfügen" nicht entspricht.