Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftuntersuchung setzt nicht voraus, dass sich der Aufgeforderte auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet. Entscheidend ist, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war.
Die Vornahme einer Atemluftuntersuchung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben.