Eine Weigerung die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen liegt vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet und somit die Atemluftprobe praktisch verhindert. Als Weigerung gilt grundsätzlich jedes Verhalten, das das Zustandekommen der Atemluftuntersuchung verhindert. Der Verweigerungstatbestand ist vom Berufungswerber dadurch erfüllt worden, dass er der Aufforderung nicht entsprochen und die Flucht in den angrenzenden Wald ergriffen hat. Der Beschuldigte ist verpflichtet der Aufforderung einer Atemluftkontrolle Folge zu leisten, wenn er beim Lenken eines Fahrzeuges betreten wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Berufungswerber tatsächlich Alkohol getrunken oder Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat und kann er sich auch mit der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, wonach er aus gesundheitlichen Gründen seit 1996 absolute Alkoholkarenz einhalten muss, nicht befreien.