Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Monika Gasser-Steiner, Dr. Karl-Heinz Liebenwein und Dr. Cornelia Meixner über die Berufung von Herrn P W M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 29.10.2003, GZ.: 15.1 4864/2003, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.08.2003 um
23.56 Uhr in der Gemeinde W (Landeskrankenhauses W) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken eines Fahrrades in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Wegen Verletzung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO wurde über ihn daher gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 2.500,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen verhängt. Die belangte Behörde begründete den Strafbescheid auf die Anzeige des Gendarmerieposten A vom 23.08.2003. Der Berufungswerber habe sich nicht zum angelasteten Sachverhalt geäußert. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr P W M fristgerecht Berufung, in der er zunächst die unterlassene Rechtfertigung damit begründete, dass er zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung gerade eine Haftstrafe verbüßt habe. In der Sache selbst führte er im Wesentlichen aus, dass er kein Fahrzeug bzw Fahrrad gelenkt habe, sondern nur auf einem Privatgrundstück der Familie R sein Fahrrad auf die Seite gestellt habe, weil er zu Fuß nach Hause gehen habe wollen. Er habe keinen Verkehrsunfall versucht. Die Tatsache, dass kein Sachschaden entstanden und nur er auf Grund eines Kreislaufversagens - und nicht wie von der Behörde angeführt, durch das vermutliche Lenken eines Fahrrades in alkoholisiertem Zustand - geringfügig verletzt worden sei, müsse von der Behörde objektiv berücksichtigt werden. Es werde daher der Antrag gestellt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren - allfällig nach Aufnahme weiterer Beweise - einzustellen. Am 04.02. bzw 21.06.2004 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, in deren Rahmen neben dem Berufungswerber als Partei auch die Zeugen RI S, BI F, R R, P M jun. und E K zum Sachverhalt befragt wurden. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber besuchte am 10.08.2003 in den Abendstunden die Buschenschank der R R. Nach Konsumation diverser alkoholischer Getränke begab er sich zu seinem im Bereich des Privathauses der Familie R abgestellten Fahrrades und kam in der Folge mit diesem noch auf dem Privatgrundstück der Familie R (Wiese) zu Sturz. Hier wurde er auch von R aufgefunden, die zuvor von einem unbekannten Gast darauf aufmerksam gemacht worden war, dass vor ihrem Wohnhaus in K eine Person bei einem Fahrrad liegen würde. Nach unverzüglicher Verständigung der Rettung traf nach ca. einer viertel Stunde die Rot-Kreuz Besatzung, bestehend aus P M jun. und E K, beim Privathaus der Familie R ein, wie auch ein Notarzt. Dieser stellte bei dem nach wie vor in der Wiese liegenden Berufungswerber fest, dass dieser offenbar stark alkoholisiert ist und veranlasste der Arzt seine Einweisung in das Landeskrankenhaus W. Hievon wurden schließlich auch die Gendarmerie verständigt. In Kenntnis, dass ein Radfahrer mit seinem Fahrrad gestürzt und ins LKH W eingeliefert wurde, begaben sich die Gendarmeriebeamten des Postens A RI S und BI F ins Krankenhaus W, wo sie auf den bereits erstversorgten Berufungswerber trafen. Dieser wurde sodann als in Verdacht stehend, ein Fahrzeug (Fahrrad) in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, um 23.56 Uhr von RI S aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung verweigerte der Berufungswerber. Wo der Berufungswerber - auf einem Privatgrundstück oder auf einer öffentlichen Straße im Sinne der StVO - zu Sturz gekommen war, wussten die Beamten nicht. Sie hatten nur die Information des Roten Kreuzes, wonach der Radfahrer bei der Buschenschank R gestürzt sei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das Verhandlungsergebnis vom 04.02. bzw 21.06.2004. R R gab an, dass sich der Berufungswerber wiederholt bei ihr in der Buschenschank als Gast aufgehalten hat und dabei des Öfteren auch sein Fahrrad für einige Zeit im Bereich der Buschenschank stehen ließ. M und K bestätigten die Angaben der R R zum Auffindungsort des Berufungswerbers (Wiese vor dem Privathaus der Familie R in K). Auch ihre Schilderung, der Berufungswerber sei in einer Position neben seinem Fahrrad gelegen, dass dieser vor dem Sturz das Fahrrad nicht gelenkt haben könne, waren nicht unglaubwürdig. Die im Aktenvermerk vom 17.8.2003 festgehaltenen - angeblichen - Angaben der R R bei ihrer Befragung durch die Gendarmerie - der Berufungswerber sei mit seinem Fahrrad auf einer Straße zu Sturz gekommen - müssen daher auf einer unscharfen Wiedergabe des Gesagten beruhen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine ? 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt und entscheidet daher über die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 51 c VStG der Unabhängige Verwaltungssenat als Kammer. Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ? 1.162,-- bis ? 5.813,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 28.11.1980, Zl.: 429/80; 20.03.1991, 90/02/0202) ist ua für eine Bestrafung nach den zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen entscheidend, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung bei Lenkern (oder die Inbetriebnahme) eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Gendarmeriebeamte RI S nur mit dem laut Verletzungsanzeige mit einer Alkohol-Intoxikation ins Krankenhaus eingelieferten Berufungswerber im LKH gesprochen und ihn so verstanden, dass er mit einem Fahrrad gestürzt sei. Zum Sturzort hatte der Beamte nur die allgemeine Information der Bezirksleitzentrale und des Roten Kreuzes (Buschenschank R). Darüber hinaus wurden zum Sturzort vor Aufforderung zum Alkotest keine weiteren Ermittlungen durchgeführt. Der in der Verkehrsunfallsanzeige vom 12.09.2003 angeführte Unfallsort, Hauszufahrt zu K (Buschenschank R) ist objektiv unrichtig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist hervorgekommen, dass der Berufungswerber nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf Privatgrund, neben seinem Fahrrad liegend, aufgefunden wurde. Darüber hinaus gibt es keine Zeugen dafür, dass der Berufungswerber zuvor sein Fahrrad gelenkt hat. Die Endlage des Berufungswerbers deutet eher - und hier wird auf die Aussage der R R verwiesen - auf ein vorangegangenes Schieben des Fahrrades hin. Aus all dem folgt somit, dass die zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest im Sinne der zitierten Judikatur geforderte Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Verdachtes, dass der Berufungswerber ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 StVO 1960 gelenkt bzw in Betrieb genommen hat, nicht soweit vorgelegen hat, dass eine Aufforderung gemäß § 5 Abs 2 StVO erfolgen durfte. Die Erfragung des tatsächlichen Sturzortes wäre durch eine kurze Nachfrage bei der R R bzw bei den Rettungsleuten möglich gewesen. Eine solche Ermittlung ist dem Beamten vor Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftuntersuchung zumutbar. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Aus den dargestellten Umständen und deren rechtlicher Würdigung ergibt sich, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.10.2003 stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.