Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich trotz Aufforderung geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl ein begründeter Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorlag, wobei die Meldungsleger den Beschuldigten an seiner Wohnadresse mit Alkoholisierungssymptomen wie Atemalkoholgeruch und mit einer Bierflasche in der Hand angetroffen haben, so waren diese gemäß § 5 Abs 2 2. Satz StVO zu einer solchen Aufforderung berechtigt, da eine Berechtigung bereits dann besteht, wenn eine Person bloß ?verdächtig" ist, ?in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben". Es machen sich daher auch Personen wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung strafbar, die zwar aufgrund bestimmter Indizien des Lenkens für verdächtig gehalten werden konnten, in Wahrheit aber kein Fahrzeug gelenkt haben.