Ist für die Berufungsinstanz eine gesicherte Aussage in die Richtung, dass es der Berufungswerberin ohne Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen möglich gewesen wäre, den Alkomatentest abzulegen, nicht zu treffen, da bei dieser eine Atemwegsdysregulation ? höhergradige Restriktion, deutliche Zeichen eines Hyperventilationssyndroms und überdies eine Angsterkrankung vorliegt, die ebenfalls Symptome hat, die die Atmung betreffen, so ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)