Unter einer ?Verweigerung" einer Atemluftuntersuchung im Sinne des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 ist jedes Verhalten des Probanden nach vorangegangener (rechtmäßiger) Aufforderung zu einer solchen Untersuchung zu verstehen, das abstrakt geeignet ist, das Zustandekommen eines entsprechenden (verwertbaren) Messergebnisses zu verhindern, gleichgültig ob das Messgerät geeicht oder überhaupt funktionstüchtig ist. Die Ablehnung, sich zum Alkomatgerät zu begeben, um dort aufforderungsgemäß der erforderlichen Untersuchung nachzukommen, ist als ?Verweigerung" der Atemluftuntersuchung strafbar, wenn nicht noch im Rahmen derselben Amtshandlung einer (neuen) Aufforderung hiezu ordnungsgemäß nachgekommen wird. Als eine solche ?Verweigerung" wäre auch die Behauptung eines sogenannten ?Nachtrunks" zwischen Aufforderung und Beginn der Untersuchung (Eintreffen des bzw. beim Alkomaten) zu beurteilen.