Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung von Herrn DI R P, vertreten durch Rechtsanwälte P & K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von V vom 14.04.2003, GZ.: 15.1 5356/2001, wie folgt entschieden:
Die Berufung gegen Spruchpunkt 1.) wird dem Grunde und der Höhe nach abgewiesen.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ? 130,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.
Der Spruch wird wie folgt neu gefasst:
DI R P ist als Betreiber des sicherheitstechnischen Zentrums P I auf dem Standort V dafür verantwortlich, dass am 25.06.2001 und am 23.07.2001 eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden, nicht gegeben war. Verletzte Rechtsvorschrift:
§ 75 Abs 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I 12/1999 und § 1 Abs 2 der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl. II 450/1998 idgF.
Strafsanktionsnorm:
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)
§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
§§ 130 Abs 6 und 75 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBL. I 12/1999
Der Berufung gegen Spruchpunkt 2.) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24 und 45 Abs 1 Z 2 erster Fall und Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Der Berufung gegen Spruchpunkt 3.) wird, soweit sich diese auf die nicht zur Verfügung stehenden Arbeitsräume bezieht Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Teilpunkt behoben und das Verfahren eingestellt; soweit sich die Berufung auf das Nichtvorhandensein eines geeigneten Besprechungszimmers bezieht wird dieser insoweit Folge gegeben, als 1.) die Höhe der Strafe mit ? 327,00 festgesetzt wird und 2.) der Spruch wie folgt zu lauten hat: DI R P ist als Betreiber des sicherheitstechnischen Zentrums P I auf dem Standort V dafür verantwortlich, dass am 23.07.2001 ein geeignetes Besprechungszimmer nicht vorhanden war obwohl nicht jeder Sicherheitsfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung stand. Verletzte Rechtsvorschrift: 75 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung iVm § 4 Abs 2 der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO) Strafsanktionsnorm:
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24, 45 Abs 1 Z 3, 64 Abs 1 und 2 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Der Berufung zu Spruchpunkt 4.) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24 und 45 Abs 1 Z 2 zweiter Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Der Berufung zu Spruch 5.) wird sowohl betreffend das Nichtvorhandensein einer Prüfröhrchenpumpe als auch betreffend die Fachliteratur Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24, 45 Abs 1 Z 2 zweiter Fall (Prüfröhrchenpumpe), 45 Abs 1 Z 3 (Fachliteratur)Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Der Berufung zu Spruch 6.) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24, 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Mit dem bekämpften Straferkenntnis werden DI. R P nachstehende Übertretungen zur Last gelegt:
1. Übertretung
Sie betreiben am Standort V das sicherheitstechnische Zentrum P I, technisches Büro DI R P, und wurde anlässlich von Erhebungen des Arbeitsinspektorates am 25. Juni 2001 und 23. Juli 2001 festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 75 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. 1994/450) für ein sicherheitstechnisches Zentrum nicht vorliegen. Folgende Voraussetzungen wurden nicht erfüllt: Neben dem Leiter des sicherheitstechnischen Zentrums Herrn G M (beschäftigt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden) ist Herr H G mit 8 Stunden pro Woche als weitere Sicherheitskraft beschäftigt, woraus sich eine Gesamtsumme für die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von 48 Stunden ergibt. Dies verstößt gegen § 75 Abs 1 Z 1 ASchG iVm § 1 Abs 2 der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren, wonach im sicherheitstechnischen Zentrum neben dem fachlichen Leiter weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinn des § 74 Abs 1 ASchG beschäftigt werden müssen, sodass das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mind. 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mind. 8 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 130 Abs 6 Z 1 ASchG iVm § 75 Abs 1 Z 2 ASchG iVm § 1 Abs 2 der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO) Geldstrafe: ? 654,-- Gemäß:
§ 130 Abs 6 2. Übertretung
Im sicherheitstechnischen Zentrum wurde nicht das erforderliche Fachpersonal beschäftigt, da zusätzlich zu den Sicherheitsfachkräften Fachpersonal im Mindestausmaß von 50 % der Normalarbeitszeit der Sicherheitsfachkräfte, mindestens aber regelmäßig 38 Wochenstunden zu beschäftigen sind. Herr G M kann als Leiter des sicherheitstechnischen Zentrums und als Sicherheitsfachkraft nicht gleichzeitig auch als Fachpersonal geführt werden. Dem Fachpersonal muss mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik und mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet der Chemie oder Biologie angehören. Vom Ausbildungserfordernis einer Person auf dem Gebiet Maschinenbau oder Elektrotechnik einerseits und einer anderen Person auf dem Gebiet Chemie oder Biologie andererseits kann abgesehen werden, wenn eine im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigte Sicherheitsfachkraft über eine solche Ausbildung verfügt. Der Nachweis für die zweite erforderliche Fachrichtung Maschinenbau/Elektrotechnik konnte nicht erbracht werden. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 130 Abs 6 Z 1 ASchG iVm § 75 Abs 1 Z 3 ASchG iVm § 2 Abs 2-4 der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO) Geldstrafe: ? 654,-- Gemäß:
§ 130 Abs 3 3. Übertretung Weiters wurde festgestellt, dass den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten vier Personen (Leiter, weitere Sicherheitsfachkraft und Hilfspersonal) keine entsprechenden Arbeitsräume zur Verfügung stehen. Da jeder Sicherheitskraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, müsste ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein, welches jedoch nicht zur Verfügung steht. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 130 Abs 6 Z 1 ASchG iVm § 75 Abs 1 Z 4 ASchG iVm § 4 Abs 1 der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO) Geldstrafe: ? 654,-- Gemäß:
§ 130 Abs 3 4. Übertretung
Weiters wurde festgestellt, dass die zur Verfügung stehenden Messgeräte in ihrem Umfang und in ihrer technischen Möglichkeit nicht den Anforderungen der STZ-VO entsprechen, da das vorhandene Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke nicht geeignet ist, die Leuchtdichte zu messen, weshalb kein Gerät zur Messung der Leuchtdichte vorhanden war, obwohl gemäß § 5 Abs 2 STZ-VO entsprechende Messgeräte (Gerät zur Messung der Leuchtdichte) zur Verfügung zu stellen sind. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 130 Abs 6 Z 1 ASchG iVm § 75 Abs 1 Z 4 ASchG iVm § 5 Abs 1 der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO) Geldstrafe: ? 654,-- Gemäß:
§ 130 Abs 3 5. Übertretung
Weiters wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass keine Prüfröhrchenpumpen mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung vorgewiesen werden konnten, obwohl entsprechende Prüfröhrchenpumpen mit Prüfröhrchenöffner und Prüfröhrchen zur Verfügung zu stellen sind. Weiters war die nach § 5 Abs 1 STZ-VO geforderte Fachliteratur (Arbeitnehmerschutzvorschriften) nicht aufliegend. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 130 Abs 6 Z 1 ASchG iVm § 5 Abs 1 und 2 Z 4 der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO) Geldstrafe:
? 654,-- Gemäß: § 130 Abs 3
6. Übertretung
Weiters haben sie die Auskunftspflicht nach § 84 Abs 4 leg cit verletzt, da sie als Betreiber des oa. sicherheitstechnischen Zentrums den Organen des Arbeitsinspektorates am 23.07.2001 auf Verlangen keine Auskunft über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse nicht erteilt haben bzw. Unterlagen vorgelegt haben. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 130 Abs 6 Z 3
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz Geldstrafe: ? 363,--
Gemäß: § 130 Abs 3
Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,
d. s. 10 % der verhängten Strafe, zu bezahlen.
Verfahrenskosten: ? 363,30
Gemäß: § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
Begründend stützt sich dieser Bescheid auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz, Ärztlicher Dienst, vom 20.09.2001, die Rechtfertigung des Beschuldigtenvertreters vom 24.10.2001, der Urkundenvorlage und Zeugenbekanntgabe des Beschuldigtenvertreters vom 22.11.2001, der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Graz vom 27.11.2001 und vom 04.12.2001, der Stellungnahme des Beschuldigtenvertreters vom 15.01.2001, der niederschriftlichen Einvernahme von Mag. W vom 26.03.2002, der Urkundenvorlage und Zeugenbekanntgabe des Beschuldigtenvertreters vom 29.03.2002, der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Graz vom 23.04.2002 und der abschließenden Stellungnahme des Beschuldigtenvertreters vom 24.06.2002. Zur Übertretung 1.) wurde ergänzend begründend ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschuldigtenvertreters, dass Herr DI P mit mindestens 38 Stunden pro Woche im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigt gewesen wäre, als Schutzbehauptung gewertet werde. Zur Übertretung 2.) wird ausgeführt, dass aufgrund der Ausführungen des Beschuldigtenvertreters vom 15.01.2001 eindeutig hervorgehe, dass die Fachkraft auf dem Gebiet Maschinenbau und Elektrotechnik zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorhanden gewesen sei; zur Übertretung 3.) wurde ausgeführt, dass die vom Berufungswerber angeführte Kooperation mit der Wirtschaftstreuhänderkanzlei Mag. W sich auf eine in der Zukunft liegende Kooperation beziehe, auf die bei der gegenständlichen Beurteilung nicht Rücksicht genommen werde. Zur Übertretung 4.) wird ergänzend ausgeführt, dass der Berufungswerber keinerlei Vereinbarung über die Möglichkeit der Anforderung eines höherwertigen Messgerätes vorgelegt habe; zur Übertretung 5.) wird festgehalten, dass der Einwand des Berufungswerbers jederzeit über den Internetzugang die Möglichkeit zu haben, sich entsprechende Fachliteratur abzurufen, die erforderliche Fachhandbibliothek eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht ersetzen könne. Da keine Fachliteratur, die über die Arbeitnehmerschutzvorschriften hinausgegangen wären, hätten vorgelegt werden können, sei die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. Die Übertretung 6.) sei erfüllt, da bei der Überprüfung festgestellt worden sei, dass die Aufzeichnungen der Präventivfachkräfte über die geleistete Einsatzzeit etc. nicht hätten vorgelegt werden können. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von sechs Verwaltungsübertretungen als erschwerend angenommen, als mildernd wurde nichts berücksichtigt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe der Beschuldigte nicht bekannt gegeben, weshalb diese geschätzt worden seien und seien diese im Rahmen der Schätzung berücksichtigt worden. Die verhängte Strafe scheine im Hinblick auf die Spezialprävention und auch aufgrund der Generalprävention ausreichend. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte DI P rechtsfreundlich vertreten aus, dass er nicht passiv legitimiert sei, da Herr M Leiter des sicherheitstechnischen Zentrums gewesen sei, beschäftigt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Die Verantwortung zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsinspektorates sowie die Einhaltung der Vorschriften und Verordnung über das sicherheitstechnische Zentrum, sei dem Leiter des sicherheitstechnischen Zentrums, Herrn
M übertragen worden. Zu den einzelnen Übertretungen wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Zur Übertretung 1.): Ein kurzfristiges Abgehen wegen Kündigung erfülle nicht den Tatbestand des § 130 Abs 6 Z 1 ASchG iVm § 75 Abs 1 Z 2 ASchG iVm § 1 Abs 2 der STZ-VO. Es fehle an einem vorwerfbaren Verhalten, da eine Kündigung eines Mitarbeiters nicht voraussehbar sei und seitens des Beschuldigten unverzüglich die Voraussetzungen wieder geschaffen worden seien. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, dass die Voraussetzungen durch Dritte jedenfalls erfüllt worden seien. Zur Übertretung 2.) wurde auf das Vorbringen zu Übertretung 1.) verwiesen, insbesonders, dass ein kurzfristiges Abgehen von den Voraussetzungen den Tatbestand nicht erfülle. Zur Übertretung 3.) wurde ausgeführt, dass bereits im Jahr 1999 im Zuge einer umfangreichen Prüfung mit Schreiben vom 28.05.1999 bestätigt worden sei, dass die Voraussetzungen gemäß § 74, § 80 ASchG iVm der STZ-VO zur Gänze erfüllt seien. Zu diesem Zeitpunkt sei auch bekannt gewesen, dass Räumlichkeiten der kooperierten Gesellschaft mitbenützt werden könnten und welche Räumlichkeiten den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen zur Verfügung stünden. Dies sei von der Behörde gebilligt worden. Dem Berufungswerber könne aufgrund der Feststellungen des Arbeitsinspektorates, dass die Voraussetzungen zur Gänze erfüllt seien, sohin kein vorwerfbares Verhalten treffen. Zur Übertretung
4.) wurde auf Übertretung 3.) verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass sämtliche Gerätschaften vorhanden gewesen seien. Es habe seit 1999 bis dato keine Gesetzesänderung gegeben und sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Jahr 1999 ein Messgerät als geeignet betrachtet worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht. Auch habe die Behörde nicht ausgeführt, weshalb das vorhandene Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke nicht geeignet sei. Laut STZ-VO müsse lediglich die Möglichkeit bestehen, dass entsprechende Messgeräte zur Verfügung gestellt werden könnten. Laut STZ-VO sei es nicht notwendig, dass die Geräte in den Räumlichkeiten vorhanden seien. Der Nachweis, dass jederzeit das Gerät zum Einsatz zur Verfügung stehe, sei erbracht worden. Zur Übertretung 5.) wurde neuerlich auf die Überprüfung 1999 hingewiesen und den Umstand, dass damals genügend Fachliteratur vorhanden gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt habe sich der Bestand vergrößert. Die Behörde habe auch nicht ausgeführt, welche Literatur fehle und sich auch nicht mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob die Fachliteratur in Buchform oder durch einen Internetzanschluss vorhanden sein müsse. Zur Übertretung 6.) wurde ausgeführt, dass § 84 Abs 4 ASchG lediglich ausführe, dass dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen sei, welche Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum aus betreut würden und welche Einsatzzeit in diesen Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet würden. Es sei in dieser Gesetzesstelle nicht ausgeführt, wann und wo diese Auskunft zu erteilen sei. Im September 2002 sei bei einer umfassenden Prüfung des sicherheitstechnischen Zentrums durch Arbeitsinspektor Ing. F H mit 17.12.2002 bestätigt worden, dass gemäß § 75 Abs 4 ASchG die Voraussetzungen der Nennung erfüllt seien. Zum Strafmaß legte der Berufungswerber zum einen den Einkommenssteuerbescheid 2000 sowie den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002 vor und tätigte Angaben zur seiner Sorgepflicht; er führte weiters aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Strafausmaß aufgrund von Generalprävention und Spezialprävention in dieser Höhe, noch dazu für jedes Delikt in gleicher Höhe als notwendig erachtet worden sei. Eine derartig hohe Strafe sei aus spezialpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt und liegen generalpräventive Gründe im vorliegenden Fall nicht vor, da sicherheitstechnische Zentren ohnedies zu überprüfen seien und aufgrund der ständigen Überprüfung des Arbeitsinspektorates stets gewährleistet sei, dass die Vorschriften eingehalten würden. In einem legte er unter anderem eine Auskunft zum sicherheitstechnischen Zentrum vom 11.06.2001 an das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk vor, mit dem Inhalt, dass Herr M seit 05.06.2001 im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigt ist. Mit Abschluss seiner Fachausbildung vom 09.06.2001 ist Herr M als Sicherheitsfachkraft tätig und hat die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums inne. Weiters vorgelegt wurde, das Schreiben des Arbeitsinspektorates an den Berufungswerber, Datum unleserlich, betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen eines sicherheitstechnischen Zentrums mit nachfolgendem Wortlaut: Die Überprüfung des sicherheitstechnischen Zentrums am 26.03.1999 hat in Verbindung mit der do. Mitteilung vom 21.04.1999 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 75/§80 ASchG in Verbindung mit der STZ-VO zur Gänze erfüllt sind. Ihre Daten wurden daher zur Veröffentlichung in der nächsten Auflage der STZ-AMZ-Liste des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an das Zentralarbeitsinspektorat weitergeleitet. Unterfertigt wurde dieses Schriftstück für das Arbeitsinspektorat Graz von F. Am 06.05.2004 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 24.05.2004 fortgesetzt wurde. An dieser Verhandlung hat neben dem Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter auch ein Vertreter des Arbeitsinspektorates als der mitbeteiligte Partei teilgenommen; nachfolgende Personen wurden als Zeugen einvernommen: Ing. F (AI), S (Arbeiterkammer), M, H, Dr. S (AI), G (Arbeiterkammer), Mag. W und Mag. H. Der Berufungswerber legte anlässlich des ersten Verhandlungstermines nachfolgende zum Akt genommene Unterlagen vor: Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 03.12.2003 betreffend sicherheitstechnisches Zentrum P I in W Abschlussprüfungszeugnis des Herrn M betreffend den Werkmeisterlehrgang für Maschinenbau und dessen Zeugnis über die Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft Das Schreiben P vom 11.06.2001 an das Arbeitsinspektorat, wie auch bereits mit der Berufung vorgelegt. Schreiben vom 26.03.1999 an das Arbeitsinspektorat betreffend Fachpersonal, Detail A: Literatur und gesetzliche Vorschriften, Detail B: analytisches Potential Schreiben vom 31.03.1999 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie an das Arbeitsinspektorat betreffend technische Daten/Typenbezeichnung von Messgeräten Schreiben der H GmbH an P vom 29.03.1999 betreffend Analytikgeräte. Vom Zeugen Mag. W wurde der Vertrag über die Zusammenarbeit zu Dienstleistungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vom 12.02.1999 vorgelegt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Berufungswerber ist seit 27.03.1991 Inhaber des Gewerbes technische Büros gemäß § 127 Z 9 GewO 1994 idgF, auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Biotechnologie auf dem Standort G. Am 15.03.1999 wurde die Anzeige der Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte auf dem Standort V rechtswirksam. Der Berufungswerber beabsichtigte an diesem Standort ein sicherheitstechnisches Zentrum unter P I zu betreiben. Am 12.02.1999 hat Herr DI P mit Mag. W, der auf dem selben Standort in der eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungskanzlei betrieb, einen Vertrag über die Zusammenarbeit zu Dienstleistungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz abgeschlossen. Ziel dieses Vertrages war es, dass sich DI P und Mag. W wechselseitig bei der Akquisition von Klienten durch Weitergabe von Informationen zu Leistungen des anderen unterstützen. Gemäß dieses Vetrages sollte DI P den Klienten von Mag. W persönlich zur Verfügung stehen um Dienstleistungen zum ASchG vorzustellen und Unterlagen zur Information der Klienten des Mag. W bereitstellen.
Mitarbeiter/Innen von Mag. W sollten sich gegenüber Interessenten mit P identifizieren und administrative Aufgaben zu Terminkoordination, Unterlagen und Belegen erfüllen, wobei die erforderlichen Unterweisungen durch Mag. W und DI P gemeinsam erfolgen sollten. Um eingehende Telefongespräche P als solche erkennen zu können, sollte für P ein eigener ISDN-Anschluss angemeldet werden, über welchen nur P-Telefonate geführt werden sollten. Das Sekretariat W sollte sich bei eingehenden Telefonaten mit P melden. Die Erreichbarkeit werde in den Bürozeiten Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 15.00 Uhr durchgehend und am Freitag durchgehend von 07.00 bis 13.00 Uhr gewährleistet. Unter Sonstige wird im Vertrag wie folgt ausgeführt: Die P Betriebsstätte V wird - in aktueller Betrachtung der Zusammenarbeit - das Büro von Mag. W nutzen, nicht aber weitere Infrastruktur (EDV, Bürogeräte,...). P Personal wird sich bei den Kunden aufhalten und auch die erforderliche Administration bei diesen durchführen. Treffen zwischen DI P und Interessenten können beim Interessenten oder bei Mag. W stattfinden - das Ausmaß der Nutzung einer Räumlichkeit von Mag. W für solche Treffen kann realistisch die Anzahl einiger weniger Stunden pro Woche nicht überschreiten. Eine Mitnutzung der EDV von Mag. W ist nicht Gegenstand der Zusammenarbeit, weil dazu kein Bedarf besteht. Die Kommunikation zwischen dem Bürodienst und P R ist - neben Telefonaten - realistisch auf Handzettel einige Formblätter und einige Telefaxübermittlungen begrenzt. Die Raumnutzung ist somit in den Bürodienst enthalten, es entsteht kein Mietverhältnis. Weiters ist in diesem Vertrag festgelegt, dass Mag. W an Umsätzen von DI P beteiligt ist. Mag. W stellte DI P im Parterre des Objektes in der Schillerstraße 12 zwei Räume zur Verfügung; ein Raum, im Ausmaß von ca. 4 x 4 m, der auch als Besprechungszimmer bezeichnet wurde, war ausgestattet mit einer Eckbank, einem Besprechungstisch mit Stühlen sowie einem Tresor. Der weitere Raum, der als Büroraum bezeichnet wurde, weist eine Größe von ca. 3 x 5 m auf und war ausgestattet mit einem Schreibtisch, einem Sessel und einem versperrbaren Schrank; dort befand sich auch ein Computer. DI P hatte keine eigenen Schlüssel für diese Räumlichkeiten und wurde das STZ zeitgleich mit den Betriebszeiten der Steuerberatungskanzlei betrieben. Das Besprechungszimmer stand auch den MitarbeiterInnen der Steuerberatungskanzlei zur Verfügung und wurde dies insbesonders dann, wenn in dem ausschließlich der Steuerberatungskanzlei zugeordneten Besprechungszimmer Betriebsprüfungen stattfanden, genutzt. Auch befand sich im Besprechungszimmer ein Tresor, in dem die Serverbänder der Steuerberatungskanzlei verwahrt wurden. Das Besprechungszimmer, welches DI P zur Verfügung gestellt wurde, wurde von diesem nie genutzt. Am 26.03.1999 wurde das STZ von Ing. F vom Arbeitsinspektorat und Herrn G von der Arbeiterkammer hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Führen eines STZ überprüft. Dabei wurden ihnen zwei Räume gezeigt; Messgeräte waren keine vorhanden, jedoch versicherte der Berufungswerber, dass ihm sämtliche Geräte zur Verfügung stehen würden. Auch waren bei der erstmaligen Überprüfung weder Literatur, Fachbücher noch Gesetze vorhanden. Dem Berufungswerber wurde aufgetragen, diese Mängel zu beheben und reichte er in der Folge ein Konvolut von Unterlagen, datiert mit 26.03.1999, beim Arbeitsinspektorat ein. Diese Unterlagen umfassten: den Bescheid des Bezirkshauptmannes von V vom 18.03.1999 betreffend die Ausübung eines technischen Büros in der weiteren Betriebsstätte V;
ein Zeugnis der Fachausbildung des Ing. P zur Sicherheitsfachkraft sowie dessen Anmeldung zur Gebietskrankenkasse als Angestellter;
die Erklärung der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft des H;
die Bestätigung über die Zusammenarbeit mit H; die Bestätigung der Wirtschaftskammer K über die Projektarbeit des H; eine Auflistung des Fachpersonals; ein Beschäftigungsnachweis betreffend Hilfspersonal - Mag. W bestätigt, dass Herrn P aufgrund eines Kooperationsvertrages Hilfspersonal im Ausmaß von mindestens 38 Stunden wöchentlich zur Verfügung steht; Entwurf der STZ-Außenkennzeichnung; sowie Angaben zu Ausstattung und Mittel. In letzterem wird ausgeführt, dass P mit einer Anzahl von Institutionen zusammenarbeitet und durch diese Zusammenarbeit direkt oder indirekt über alle Arbeitsmittel also Literatur, Geräte, Fachpersonal und Untersuchungsmöglichkeiten, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind oder sein können, verfügt.
Weiters erfolgte unter Detail A: Literatur und gesetzliche
Vorschriften und Detail B: Analytisches Potential eine Auflistung wie folgt: Detail A: Literatur und gesetzliche Vorschriften Titel, Verfügbarkeit 1 Bundesgesetzblatt, Mag. W), H), 2 Sichere Arbeit, Internationales Fachmagazin für Prävention in der Arbeitswelt, Hrsg. AUVA, P, 3 Sicherheitsmagazin, Hrsg. AUVA, P, 4 Adametz, Szymanski, Sammlung der Verordnungen zum AschG, Astoria Verlag, P, 5 Schramhauser, H, Heider, A, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ÖGB-Verlag, P, 6 Heider, A, Schramhauser H, Arbeitsstättenverordnung, ÖGB-Verlag, P, 7 Aushangspflichtige Gesetzes, ÖGB- Verlag, P, 8 Bundesgesundheitsblatt, H, 9 AUVA, Unterlagen zu §§ 4, 5, 12, 14 ASchG, Internet, 10 Software,
Online-Informationen und Fachliteratur, P, H. Detail B:
Analytisches Potential Analysen, Verfügbarkeit 1 Mikrobiologie der Luft, PBI-Messer, H, 2 Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte, H, 3 Luftkonditionen Feuchte, T, Geschw., H, 4 Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle für Dauerschallpegel, Sonometrie, Stereomessung mit Schallkopf, psychoakustische Messung, H, Technische Universität Graz, TÜV Bayern, 5 Schwermetalle, Gase, Prüfröhrchen für Kurzzeitmessung, H TSW München. Mag. W, Steuerberater, im Gebäude des STZ, V. Mit P besteht ein Kooperationsvertrag, der wechselseitige Information erlaubt und fördert. H GmbH, G, erbringt für P Dienstleistungen der Arbeitsmediziner. Mit P besteht ein Kooperationsvertrag der wechselseitige Information erlaubt und fördert. Diese Dokumentation wurde mit Schreiben vom 31.03.1999 an das Arbeitsinspektorat durch Angabe der technischen Daten- und Typenbezeichnungen der Messgeräte ergänzt. In dieser Ergänzung wurde unter anderem ein Messgerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte, Lutron LX-107, mit technischen Daten angeführt und hinsichtlich Verfügbarkeit ausgeführt, dass dieses jederzeit (spätestens innerhalb von drei Werktagen) zur Verfügung stehe; weiters wurde ein Messgerät zur Messung staub- und gasarmer Schadstoffe angeführt (zur Anforderung Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung), wobei hinsichtlich der Verfügbarkeit die selben Ausführungen wie beim Messgerät für die Beleuchtungsstärke erfolgten. Aufgrund dieser Nachreichungen hat Ing. F vom AI mit Schreiben vom 28.05.1999 an die P I mitgeteilt, dass die Voraussetzungen gemäß §§ 75/80 ASchG iVm STZ-VO zur Gänze erfüllt sind. Am 07.06.2001 wurden zwischen dem Berufungswerber und M ein Angestelltendienstvertrag geschlossen; das Dienstverhältnis sollte entsprechend diesem Vertrag am 05.06.2001 beginnen, unter der Voraussetzung, der bestandenen Prüfung als Sicherheitsfachkraft; M wurde auch mit diesem Tag zur Sozialversicherung angemeldet. Vorgesehen war eine Probezeit von einem Monat, befristet bis 31.07.2001. Mit 05.06.2001 wurde M auch zur Gebietskrankenkasse angemeldet. M hat den Werkmeisterlehrgang für Maschinenbau erfolgreich abgeschlossen, und ca. fünf Jahre als Maschinenbauer bei der Firma O gearbeitet. Darüber hinaus ist er ausgebildeter Luftfahrzeugwart und arbeitet bei den A A als Schweißer und Luftfahrtmechaniker. Vom 14.02.2001 bis 15.05.2001 hat M die Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft besucht und die Abschlussprüfung mit Juni 2001 abgelegt. Beginnend mit 05.06.2001 war er bei DI R P als Sicherheitsfachkraft bei einem wöchentlichen Stundenausmaß von 40 Stunden tätig. Zum Angestelltendienstvertrag gab es ein Ergänzungsblatt, in dem Prämienleistungen für Juni und Juli 2001 festgelegt waren. Erst im August 2001 sollte festgelegt werden, ob der Angestelltenvertrag weiter aufrecht bleibt und eine weitere Zusammenarbeit erfolgen wird. M erhielt seine Aufträge vom Berufungswerber via Telefon oder mittels E-Mail an dessen privaten PC, hin und wieder kam es auch zu Treffen in Cafes. Umgekehrt erfolgte die Weiterleitung von Daten an den Berufungswerber ebenfalls mittels Mail, in unverschlüsselter Form; Kundendaten hat
M vom Berufungswerber auf einer CD gemeinsam mit einem Laptop erhalten. Diverse Besprechungen mit dem Berufungswerber oder anderen MitarbeiterInnen hat es nicht gegeben und war M nur ein einziges Mal am Standort in V, nämlich zu einem Zeitpunkt als die Verlegung des sicherheitstechnischen Zentrums nach W erfolgte und das Firmenschild am Objekt abmontiert wurde. Die für die Arbeit erforderlichen Messgeräte organisierte sich M selbst vom arbeitsmedizinischen Zentrum in W, Dr. G, zumal ihm seitens des Berufungswerbers lediglich nicht geeichte Handgeräte zur Verfügung gestellt wurden. Auch sämtliche Daten in fachlicher Hinsicht, wie Gesetze, Literatur, notwendige Fachbücher besorgte sich M selbst via Internet oder indem er sich diese aus dem Freundeskreis ausborgte. M war nicht sicherheitstechnischer Leiter in V. Als weitere Sicherheitsfachkraft wurde Dipl. Psychologe H mit acht Stunden pro Woche, beginnend mit 05.06.2001 vom Berufungswerber beschäftigt. Auch Holm erhielt die Aufträge vom Berufungswerber mittels Telefon, Fax oder Mail und war selbst nie am Standort in
V. Die für seine Arbeit notwendigen fachlichen Unterlagen erhielt er vom Berufungswerber mittels Mail oder Post oder hat sich diese selbst über das Internet verschafft. H benötigte für seine Einsätze keine technischen Geräte. Weder H noch M war der fachliche Leiter des sicherheitstechnischen Zentrums in V bekannt. Im April 2001 kündigte jene Sicherheitsfachkraft, die auch die Ausbildung für den Fachbereich Maschinenbau/Elektrotechnik abdeckte. Am 25.06.2001 wurde das STZ von den Arbeitsinspektoren Ing. F und Dr. S überprüft und festgestellt, dass Vorschriften nach der STZ-VO nicht eingehalten wurden. Unter Auflistung der Mängel wurde der Berufungswerber eingeladen, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und dies dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen. Mittels Mail vom 20.07.2001 teilte der Berufungswerber mit, dass die Maßnahmen abgeschlossen seien. Anlässlich einer neuerlichen Überprüfung am 23.07.2001, ebenfalls durch die Arbeitsinspektoren Ing. F und Dr. S wurden die im bekämpften Bescheid unter Übertretung 1.) bis 6.) angeführten Mängel festgestellt. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Angaben über das Vorliegen der Gewerbeberechtigung und hinsichtlich der Begründung der weiteren Betriebsstätte ergeben sich aus einem Auszug des zentralen Gewerberegisters sowie dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Voitsberg vom 18.03.1999, GZ.: 4.0-71/99. Hinsichtlich der Intention zum Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums auf dem Standort in V sowie der Kooperation mit dem Steuerberater Mag. W wird auf den vorgelegten und auch vom Berufungswerber unterfertigten Vertrag vom 12.02.1999 hingewiesen. Die Größe und Ausstattung des Büroraumes und des Besprechungsraumes für die Mitarbeiter des DI P ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen Mag. W, Mag. H sowie den Angaben des Berufungswerbers selbst. Der Umstand, dass insbesonders das Besprechungszimmer nicht zur alleinigen Verfügung des DI P sowie dessen Mitarbeitern zur Verfügung stand, ergibt sich zum einen aus dem obzitierten Vertrag vom 12.02.1999, zum anderen auch aus der Aussage des als Zeugen einvernommenen Mag. W. Diese Angaben decken sich mit den Aussagen, mit den ebenfalls als Zeugen einvernommenen Arbeitsinspektoren Ing. F und Dr. S. Diese widerlegen eindeutig und übereinstimmend die Angaben des Berufungswerbers und besteht keine Veranlassung diesen übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht zu folgen. Der Berufungswerber selbst hat angegeben, dass er das Besprechungszimmer nie genutzt habe und dass er auch über keine Schlüsseln zum Zugang der Räumlichkeiten hatte. Das Ergebnis der Überprüfungen im Jahr 1999 ergibt sich aus den Zeugenaussagen von Ing. F und G; der Inhalt der Nachreichung vom 26.03.1999 sowie der Ergänzung vom 31.03.1999 ergibt sich aus den vorgelegten Schriftstücken. Die Darlegung der Geschäftsabwicklung zwischen dem Berufungswerber und den Sicherheitsfachkräften M und H ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen M und H sowie aus den Angaben des Berufungswerbers selbst und sind im wesentlichen unstrittig. Die Feststellung, dass M nicht der sicherheitstechnische Leiter in V war, ergibt sich aus der Zeugenaussage M. Diese steht im Widerspruch mit den Angaben des Berufungswerbers sowie dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 11.06.2001 an das Arbeitsinspektorat. Der Inhalt dieses Schreibens wird, soweit es auf die fachliche Leitung bezieht, als reine Behauptung gewertet; sie steht nicht nur im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen M selbst sondern ist auch insofern unschlüssig, als in dem am 07.06.2001 mit M abgeschlossenen Angestelltendienstvertrag, der überdies für die Monate Juni und Juli nur in Form einer Probezeit erfolgte, keinerlei Hinweis auf eine Leitung des Zentrums angeführt ist. M selbst ist davon ausgegangen, dass der Berufungswerber selbst die fachliche Leitung inne hat. Auch hat der als Zeuge einvernommene H den Berufungswerber zunächst als fachlichen Leiter genannt, dann jedoch ausgeführt, dass ihm dieser unbekannt ist. Betreffend die Kündigung der Sicherheitsfachkraft mit der Fachrichtung Maschinenbau und Elektrotechnik wird den Angaben des Berufungswerbers gefolgt, die Angaben über die Ergebnisse der Überprüfung am 25.06.2001 und 23.07.2001 ergeben sich aus den Angaben der Zeugen Dr. S, Ing. F und S, die in wesentlichen Punkten übereinstimmen. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe, je Übertretung verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 51e VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 24 Abs 1 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Gemäß § 75 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung müssen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die sicherheitstechnische Leitung des Zentrums muss einer Sicherheitsfachkraft übertragen sein, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist und die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt. 2. Im Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, sodass gewährleistet ist, dass das Zentrum regelmäßig eine sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
3. Im Zentrum muss das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden. 4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein. Gemäß § 90 Abs 1 Z 3 ASchG hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Durchführung des siebten Abschnittes - Präventivdienste - durch Verordnung näher die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren zu regeln. Auf Grund der §§ 75 und 90 Abs 1 Z 3 AschG hat der Bundesminister mit BGBl II 450/1998 die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO) erlassen. Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums ist gem. § 130 Abs 6 ASchG dafür verantwortlich, dass dieses nur unter Einhaltung der in § 75 Abs 1 ASchG festgelegten Voraussetzungen betrieben wird. Betreiber des STZ war der Berufungswerber; ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 3 VStG in Verbindung mit § 23 ArbIG wurde nicht bestellt, weshalb DI P verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Zu Spruch I: Der Berufungswerber hat bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.05.2004 selbst ausgeführt, dass zu den Tatzeitpunkten eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich nicht gegeben war. Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl. II 450/1998 in der Fassung BGBl. I 47/1997, müssen im sicherheitstechnischen Zentrum weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des § 74 Abs 1 ASchG beschäftigt werden, sodass das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Berufungswerber war seit April 2001 bewusst, dass er die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Ausmaßes der sicherheitstechnischen Betreuung nicht einhält. Trotz der schriftlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates Graz vom 03.07.2001 - betreffend die Überprüfung am 25.06.2001 - hat er auch am 23.07.2001 eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im gesetzlichen Ausmaß von 70 Stunden wöchentlich nicht sichergestellt. Dies, obwohl er mit Mail vom 20.07.2001 an das Arbeitsinspektorat mitteilte, die Maßnahmen im Sinne der Aufforderung vom 03.07.2001 abgeschlossen zu haben. Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers liegt keine Fahrlässigkeitshandlung des täglichen Lebens vor, wie sie auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbar ist, sondern hat der Berufungswerber die erforderliche Sorgfalt vielmehr in ungewöhnlicher und darum auch auffallender Weise vernachlässigt. Es ist daher von der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit auszugehen. Auch in Anbetracht des Entfalles des Erschwerungsgrundes - siehe unter Strafbemessung - kann bei weiterer Berücksichtigung der Unterschreitung des Mindestausmaßes an sicherheitstechnischer Betreuung von ca. einem Drittel nicht erkannt werden, dass die verhängte Strafe zu hoch bemessen wäre. Darüber hinaus waren auch general- und spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen. Dazu im Einzelnen weiter unten. Zu Spruchpunkt II.: Mit Übertretung 2.) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der Nachweis über die Ausbildung des Fachpersonals für die zweite erforderliche Fachrichtung Maschinenbau/Elektrotechnik nicht erbracht werden konnte. Gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO) muss im sicherheitstechnischen Zentrum geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Sicherheitsfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 76 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden. Gemäß § 2 Abs 2 STZ-VO muss dem Fachpersonal mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik und mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet der Chemie oder Biologie angehören. Dies gilt nicht, soweit eine im Zentrum beschäftigte Sicherheitsfachkraft über eine Ausbildung auf dem betreffenden Gebiet verfügt oder der Nachweis erbracht wird, dass eine Zusammenarbeit mit gewerberechtlich befugten Personen bzw Ziviltechnikern die über eine Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik bzw auf dem Gebiet der Chemie oder Biologie verfügen, erfolgt. Gemäß § 2 Abs 3 leg cit gelten als geeignetes Fachpersonal Personen, die 1. ein Universitätsstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben oder nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Werkmeisterschule nachgewiesen haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und 2. eine mindestens dreijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben. Der zu den Tatzeitpunkten im STZ als Sicherheitsfachkraft beschäftigte M hat den Werkmeisterlehrgang für Maschinenbau besucht und am 29.06.1978 die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt. Er war circa fünf Jahre als Maschinenbauer bei der Firma O tätig; anschließend war er als Schweißer und Luftfahrtmechaniker bei der A A beschäftigt. Das STZ beschäftigte daher am 25.06.2001 und am 23.07.2001 eine Sicherheitsfachkraft, welche über eine Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus verfügte, weshalb der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Dem Berufungswerber wird nicht zur Last gelegt, dass das STZ nicht über Fachpersonal im erforderlichen Ausmaß ( § 2 Abs 5 STZ-VO) verfügt habe, wenngleich im Spruchpunkt 2.) die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs 5 STZ zitiert und eine Feststellung dahingehend getroffen wurde, dass Herr M als Leiter des STZ nicht gleichzeitig als Fachpersonal geführt werden könne. Es fehlt ein klarer, konkreter Vorwurf wie und wodurch das erforderliche Ausmaß der Beschäftigung nicht gegeben gewesen sei; es wurde insbesonders nicht ausgeführt inwieweit das erforderliche Ausmaß von regelmäßig 38 Wochenstunden nicht erreicht worden sei. Selbst wenn ein derartiger Vorwurf seitens der Behörde erster Instanz beabsichtigt gewesen wäre, wäre die Berufung im Hinblick auf die Bestimmung des § 44a VStG und das dort normierte Konkretisierungsgebot erfolgreich. So hat der Beschuldigte nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. So muss im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen; auch muss der Spruch geeignet sein, dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zu Spruch III.: Mit Spruchpunkt 3.) wurden DI P zwei Übertretungen zur Last gelegt, für die eine Geldstrafe verhängt wurde. Gemäß § 4 Abs 1 STZ-VO müssen den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich entgegen der Begründung im bekämpften Straferkenntnis, dass nicht jedem Mitarbeiter eines sicherheitstechnischen Zentrums ein Arbeitsraum zur Verfügung gestellt werden muss, sondern für die im STZ beschäftigten Personen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung zu stehen haben. Lediglich den Sicherheitsfachkräften hat je ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung zu stehen, in eventu hat im Zentrum ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden zu sein (§ 4 Abs 2 STZ-VO). Am Standort in der Schillerstrasse standen DI
P und seinen MitarbeiterInnen zwei Räume, wenn auch eingeschränkt, zur Verfügung. Aus § 44a VStG ergibt sich unter anderem das gesetzliche Erfordernis, die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung bereits im Spruch des Straferkenntnisses so zu konkretisieren, dass über Art, Zeit und Ort der Tat, die der Bestrafung zugrunde liegt, kein Zweifel bestehen kann. Insbesonders sollte der Berufungswerber dem Spruch entnehmen können, wie er sich verhalten hätte sollen bzw. was zu unterlassen gewesen wäre. Die Feststellung, dass den im STZ beschäftigten vier Personen (Leiter, weitere Sicherheitsfachkraft und Hilfspersonal) keine entsprechenden Arbeitsräume zur Verfügung stehen, ist nicht geeignet dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG zu entsprechen, da insbesonders nicht erkannt werden kann, worin der Mangel gelegen sein soll, das heißt, was der Beschuldigte zu veranlassen oder zu unterlassen gehabt hätte. Es fehlt der Vorwurf, inwiefern entsprechende Arbeitsräume nicht vorhanden gewesen seien. Es wäre folglich nicht sichergestellt, dass der Beschuldigte wegen ein und derselben Tat ein weiteres Mal verfolgt werden kann. Gemäß § 4 Abs 2 STZ-VO muss im Zentrum ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein, sofern nicht jeder Sicherheitsfachkraft ein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das sicherheitstechnische Zentrum verfügte über einen Raum zur ausschließlichen Verwendung des Berufungswerbers und einen weiteren Raum, als Besprechungszimmer bezeichnet, zur gemeinsamen Nutzung mit den Mitarbeitern der Steuerberatungskanzlei Dr. W. Dem Berufungswerber war nach eigenen Angaben ein Zutritt zu diesen Räumlichkeiten nur während der Betriebszeit der Steuerberatungskanzlei möglich und verfügte er auch über keinen eigenen Schlüssel. Entsprechend dem vorgelegten Vertrag vom 12.02.1999, Punkt 5.3, ist davon auszugehen, dass die Nutzung einer Räumlichkeit von Mag. W für Treffen zwischen DI P und Interessenten realistisch die Anzahl einiger weniger Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bei der Beurteilung der Eignung eines Besprechungszimmers ist davon auszugehen, dass das STZ eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben können muss. Wie sich aus dem Wort Besprechungszimmer ergibt, muss dieses zur Durchführung von Besprechungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen geeignet sein. Aufgabe einer Sicherheitsfachkraft ist die Beratung und Unterstützung. Dies setzt voraus, dass das Besprechungszimmer jederzeit während der Betriebszeiten des STZ, bei Bedarf genutzt werden kann. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. So war die Nutzung entsprechend dem obzitierten Vertrag auf einige wenige Stunden pro Woche beschränkt. Darüber hinaus hat der Zeuge Mag. W ausgeführt, dass das Besprechungszimmer von seiner Kanzlei wenn in dem der Steuerberatungskanzlei zugehörigen Besprechungszimmer Prüfungen abgehalten wurden, selbst zur Nutzung frei sein musste und hat der Berufungswerber selbst nicht einmal unbeschränkt Zutritt zu diesem Raum, da er keine Schlüssel hatte. Wenn der Berufungswerber vermeint, dass er das Besprechungszimmer nicht benötigte und auch von Sicherheitsfachkräften dort keine einzige Besprechung durchgeführt wurde, so mag dies aus seiner Sicht durchaus richtig sein, entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Bei einem Strafrahmen von ? 145,-- bis ?
7.260,-- ist die Verhängung einer Strafe von ? 327,--, somit im untersten Bereich des Strafrahmens angemessen. Zu Spruch IV.: Der Berufungswerber hat angegeben, selbst ein kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte gehabt und dieses auch bei der Überprüfung einem Organ des Arbeitsinspektorates vorgewiesen zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugen Dr. S und S; letzterer hat dieses Gerät vor Ort auch überprüft, dabei jedoch festgestellt, dass dieses vorgezeigte Gerät nicht geeignet war, auch die Leuchtdichte zu messen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass zu den Tatzeitpunkten im STZ kein Gerät zur Messung der Leuchtdichte vorhanden war. Die, allerdings widersprüchliche Argumentation des Berufungswerbers, dass die Möglichkeit bestanden habe, das ihm von dritter Seite ein entsprechendes Gerät zur Verfügung gestellt werde, findet im Gesetz nicht Deckung. Gemäß § 75 Abs 1 Z 4 ASchG müssen im Zentrum die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein. Gemäß § 5 Abs 2 STZ-VO muss das sicherheitstechnische Zentrum über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören unter anderem Geräte oder ein kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte. Im Duden, sinn- und sachverwandte Wörter, zweite Auflage wird unter vorhanden unter anderem ausgeführt: wirklich; Vorhandensein; existieren; herrschen. Unter verfügen wird dort unter anderem ausgeführt: Anordnen; verfügen über - haben. Unter haben ist gemäß Duden unter anderem besitzen, in Besitz von etwas sein, ausgestattet, ausgerüstet, zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass das Gerät zur Messung der Leuchtdichte im STZ tatsächlich, das heißt wirklich aufzuliegen, das heißt weiters zu existieren hat, es sei denn, es wäre gerade im Einsatz was aber nie behauptet wurde. Die bloße Möglichkeit, im Bedarfsfall Dritte kontaktieren zu können, von denen ein geeignetes Gerät zu Verfügung gestellt werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Vorhandensein, weshalb davon auszugehen ist, dass der vorgeworfene Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht jedoch mangelt es dem Berufungswerber am Verschulden. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber legte anlässlich der Berufungsverhandlung Teile eines Schreibens an das Arbeitsinspektorat, datiert mit 26.03.1999 vor, in welchem unter Detail B: Analytisches Potential wie folgt angeführt ist:
Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte, Verfügbarkeit, H, P, sowie eine Ergänzung zu diesem Schreiben, datiert mit 31.03.1999, in welchem technische Daten des Messgerätes zur Messung der Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte angeführt werden und unter Verfügbarkeit angeführt wird: jederzeit (spätestens innerhalb von drei Werktagen). Am 28.05.1999 erhielt der Berufungswerber vom Arbeitsinspektorat die Mitteilung, dass die Überprüfung des STZ am 26.03.1999 in Verbindung mit der Mitteilung des Berufungswerbers vom 21.04.1999 ergeben habe, dass die Voraussetzungen gemäß § 75/80 ASchG in Verbindung mit STZ-VO zur Gänze erfüllt seien. Wenngleich das vom Berufungswerber vorgelegte Dokument mit 26.03.1999 datiert ist, so bestätigte der Zeuge Ing. F, dass es sich dabei um einen Teil jener Mitteilung handelte aufgrund der er im Jahr 1999 zu der Überzeugung kam, dass die Voraussetzungen für die Führung eines STZ vorlägen. Ing. F ist, nach Rücksprache mit dem Ministerium zu der Ansicht gelangt, dass die Geräte nicht tatsächlich vor Ort im Betrieb vorhanden sein müssen, sondern dass es ausreichend sei, wenn jederzeit darüber verfügt werden könne; er hat auch aufgrund dessen die Mitteilung vom 28.05.1999 betreffend Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen verfasst. Auch bei der Überprüfung am 25.6.2001 wurde dem Berufungswerber nicht klar mitgeteilt, dass das entsprechende Gerät vorhanden sein muss bzw das STZ über dieses Gerät verfügen muss; es wurde vielmehr ausgeführt, dass das Gerät Verfügung zu stellen sei. Der Berufungswerber konnte daher davon ausgehen, dass diese Form des zur Verfügung gestellt werden von Geräten den gesetzlichen Vorgaben entspricht, weshalb ihn an der Verletzung der vorgeworfenen Tathandlung kein Verschulden trifft. Zu Spruch V.:
Mit Spruch 5.) werden DI P zwei Übertretungen zur Last gelegt, für die eine Geldstrafe verhängt wurde. Gemäß § 5 Abs 2 Z 4 STZ-VO muss das sicherheitstechnische Zentrum über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen; zur Mindestausstattung gehört ua eine Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung. Die als Zeugen einvernommenen Dr. S und S haben übereinstimmend angegeben, dass zu den Tatzeitpunkten anlässlich der Überprüfungen keine Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung vorhanden war. Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, doch weist er auf die bestandene Kooperationsvereinbarung mit der Firma H hin. Zu der Begriffdefinition von vorhanden, verfügen und zur Verfügung gestellt werden können wird auf die Ausführungen zu Spruch IV. verwiesen. Der vorgeworfene Tatbestand ist in objektiver Hinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht mangelt es dem Berufungswerber am Verschulden. Bei den vom Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegten Teilen eines Schreibens an das Arbeitsinspektorat vom 26.03.1999, wird unter Detail B:
Analytisches Potential unter anderem wie folgt angeführt:
Schwermetalle, Gase, Prüfröhrchen für Kurzzeitmessung;
Verfügbarkeit: H, TSW München. In der ebenfalls vorgelegten Ergänzung zu diesem Schreiben vom 31.03.1999 waren die technischen Daten zur Prüfröhrchenpumpe und Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zu Kurzzeitmessung angegeben und unter Verfügbarkeit ausgeführt: Jederzeit (spätestens innerhalb von drei Werktagen). Im Hinblick auf die Mitteilung des Arbeitsinspektorates vom 28.05.1999, der auch die seitens des Berufungswerbers nachgereichten Unterlagen zugrunde lagen, konnte der Berufungswerber davon ausgehen, dass das zur Verfügung gestellt werden von Geräten der gesetzlichen Vorgabe entspricht, weshalb ihn an der Verletzung der vorgeworfenen Tathandlung kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs 1 STZ-VO muss das sicherheitstechnische Zentrum über die Arbeitnehmerschutzvorschriften, über die für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen, sowie die erforderliche einschlägige periodische und nicht periodische Fachliteratur verfügen. Im Spruch 5.) des Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber auch zur Last gelegt, dass die geforderte Fachliteratur (Arbeitnehmerschutzvorschriften) nicht aufliegend war. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass keine Fachliteratur, die über die Arbeitnehmerschutzvorschriften hinausgegangen wären, vorgelegt werden konnten. Es ist nicht klar erkennbar, was dem Berufungswerber nun zur Last gelegt wird. Fachliteratur sind keine Arbeitnehmerschutzvorschriften, die im Übrigen nach der Begründung des Straferkenntnisses ohnedies vorhanden gewesen seien. Auch die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 20.09.2001, welche dem Berufungswerber innerhalb der festgesetzten Verjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, ist nicht geeignet, eine Konkretisierung des Spruches vornehmen zu können, da diese ebenso unbestimmt geblieben ist. So werden darin unter Fachliteratur Arbeitnehmerschutzvorschriften, für die Zentrumstätigkeit maßgebliche Normen und einschlägige periodische und nicht periodische Fachliteratur angegeben. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Sinne dieser Bestimmung ist dem Beschuldigten im Spruch eines Bescheides, die als erwiesen angenommene Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Da nicht erkennbar ist, ob das sicherheitstechnische Zentrum nicht über die Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nicht über die für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen oder nicht über die erforderliche einschlägige periodische oder nicht die erforderliche einschlägige nicht periodische Fachliteratur verfügte, ist die Tatbildumschreibung mangelhaft geblieben und entspricht der erhobenen Tatvorwurf nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG; im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, war das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Zu Spruch VI.: In Spruch 6.) wird dem Berufungswerber als Betreiber des STZ zur Last gelegt, am 23.07.2001 den Organen des Arbeitsinspektorates auf Verlangen keine Auskunft erteilt zu haben über geleistete Einsatzzeit, die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Besichtungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse, und habe er auch keine Unterlagen vorgelegt. Er habe dadurch die Auskunftspflicht nach § 84 Abs 4 ASchG verletzt. Im § 84 Abs 4 ASchG ist das Auskunftsrecht der Arbeitsinspektorate gegenüber den sicherheitstechnischen Zentren und arbeitsmedizinischen Zentren festgelegt. Gemäß § 84 Abs 4 ASchG sind sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, 1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird, 2. welche Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden, und 3. welcher Präventionszweck in diesen Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird. Der Inhalt dieses Auskunftsrechtes deckt sich nicht mit den dem Berufungswerber zur Last gelegten unterlassenen Informationen; diese sind inhaltlich im § 84 Abs 1 ASchG festgelegt und verpflichten Präventivfachkräfte. Als Betreiber eines sicherheitstechnschen Zentrums ist der Berufungswerber nach § 84 Abs 4 AschG nicht verpflichtet, den Organen des Arbeitsinspektorates auf Verlangen Auskünfte über die geleistete Einsatzzeiten der beschäftigten Präventivfachkräfte zu erteilen. Vielmehr ist er nach Z 3 dieser Bestimmung zu Auskünften über die Präventionszeit, die vom Zentrum in den betreuten Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird, verpflichtet. Dass Einsatzzeit und Präventionszeit unterschiedliche Tatbestände sind, ergibt sich schon daraus, dass Einsatzzeiten im Interesse der Arbeitnehmer ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten dürfen, während Präventionszeiten nach § 82a AschG im Interesse der vom Zentrum betreuten Arbeiststätten, Baustellen uns auswärtigen Arbeitsstellen eine bestimmte Mindestzeit aufweisen müssen. Gemäß § 84 Abs 1 ASchG haben Präventivfachkräfte Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die Bestimmung des § 84 Abs 1 richtet sich daher nicht an den Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums sondern an die Präventivfachkräfte, die bestimmte Aufzeichnungen zu führen haben. In diese Aufzeichnungen haben die Organe des Arbeitsinspektorates ein Einsichtsrecht. Gemäß § 83 Abs 1 AschG werden Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte als Präventivfachkräfte bezeichnet. Der Berufungswerber war zu den Tatzeitpunkten keine Präventivfachkraft, sodass ihm die Unterlassung des Einsichtsrechtes nicht angelastet werden kann. Eine Subsumierung des bloßen Vorhaltes, als Betreiber des Zentrums über die geleistete Einsatzzeit den Organen des Arbeitsinspektorates auf Verlangen keine Auskunft erteilt zu haben, konnte auch nicht unter die Bestimmung des § 8 Abs 1 ArbIG vorgenommen werden, weil diese Verpflichtung den Arbeitgeber betrifft, also über die Auskunftspflicht des Betreibers eines STZ nach § 84 Abs 4 ASchG hinausgeht. Der Vorwurf, dass diese Auskunft vom Betreiber als Arbeitgeber der Präventivfachkräfte, betreffend Einsatzzeit verlangt werde, wurde nicht erhoben. Dem Berufungswerber kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass seine Präventivfachkräfte die gemäß § 84 Abs 1 AschG erforderlichen Aufzeichnungen den Organen des Arbeitsinspektorates nicht vorgelegt hätten, da sich die Bestimmung des § 130 Abs 1 Z 27 AschG ausschließlich an Arbeitgeber von Präventivfachkräften richtet, die kein sicherheitstechnisches Zentrum in Anspruch genommen haben. Da die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tathandlung unter keinen strafbaren Tatbestand subsumiert werden kann, war das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben. Strafbemessung: Gemäß § 130 Abs 6 ASchG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I 12/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe von ? 145,34 bis ? 7.267,44 (ATS 2.000,-- bis ATS 100.000,--), im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von ? 290,69 bis ? 14.534,-- (ATS 4.000,-- bis ATS 200.000,--) zu bestrafen, wer 1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs 1 ASchG zu erfüllen, oder 2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs 1 ASchG zu erfüllen, 3. die Meldepflichten nach § 75 Abs