Wer sich bei vorliegen der im § 5 leg cit bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft von den von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, hat sich verwaltungsstrafrechtlich dafür zu verantworten.
Alkoholverdächtige Personen müssen der Aufforderung zur Atemluftprobe sofort, also ohne gerechtfertigte Verzögerung, nachkommen und ist der Tatbestand des § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers vollendet. Die nach Abschluss der Amtshandlung abgegebene Erklärung, sich einem Alkotest unterziehen zu wollen ? wie es im Anlassfall auch der Beschuldigte beabsichtigte - , hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht mehr auf.