RS UVS Kärnten 2003/03/24 KUVS-1649/4/2002

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Veröffentlicht am 24.03.2003
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Rechtssatz

Steht aufgrund des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren als Tatort der Verweigerung des Alkomatentests der StrKm 8,1 auf der A-Bundesstraße (B 80), auf Höhe des sogenannten B-Waldes im Gemeindegebiet von C zum Vorwurf gemacht wurde, obwohl auf Grund der Zeugenaussage des E und der von ihm erstatteten Anzeige, die Weigerung der Berufungswerberin die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, am 18.4.2002 um 14.55 Uhr auf der Gemeindestraße westlich des Gendarmeriepostens D in D mit der Bemerkung der Berufungswerberin ?gar nix werd i machen, i geh jetzt da aufe" erfolgte und sie in der Folge der Aufforderung insofern nicht nachkam, als sie sich vom Ort der Amtshandlung entfernte und bei der Tatanlastung der Verweigerung des Alkotests der Tatort dort gelegen ist, wo die Verweigerung erfolgte (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265), sohin der Beschuldigten ein unrichtiger Tatort durch die erstinstanzliche Behörde vorgehalten wurde, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Alkomat, Alkotestverweigerung, Tatort, Tatortvorhalt, Alkotest, Verfolgungsausschluss
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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