Wird die Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und nach vier erfolglosen Atemalkoholtests sowie nach ihrem Einwand die Unfallfolgen betreffend (Verletzungen am Kinn und der Unterlippe) und einer abgeklungenen Lungenerkrankung vom Meldungsleger dem Amtsarzt vorgeführt, sodann an der Beschuldigten eine klinische Untersuchung durchgeführt, sind rechtlich gesehen die vom Meldungsleger ursprünglich verlangten Atemalkoholuntersuchungen als gegenstandslos anzusehen, da die Vorgangsweise des Meldungslegers wohl nur dahingehend beurteilt werden kann, dass bei diesem Zweifel hinsichtlich des Vorliegens allfälliger medizinischer Hinderungsgründe, welche einer ordnungsgemäßen Beatmung entgegenstanden, hervorgerufen wurden, was im Ergebnis dem Glaubhaftmachen solcher medizinischer Hinderungsgründe entspricht.
Wird der Beschuldigten weiters vorgeworfen, es unterlassen zu haben an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, gelangte die Berufungsbehörde im Beweisverfahren jedoch zur Auffassung, dass sich diese nach dem Unfall in einer hochgradigen labilen Affektlage befand, sind ihr die Unterlassung dieser Verpflichtungen aufgrund mangelnder Zurechnungsfähigkeit gemäß § 3 VStG nicht vorzuwerfen. Im Übrigen besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt. Da es bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden bzw einem Verkehrsunfall, bei dem allein die Beschuldigte verletzt wurde, nicht zur einer Tatbestandsaufnahme kommen muss, es auch in Anwesenheit der Beschuldigten nicht dazu gekommen ist (sie begab sich von der Unfallstelle zu Fuß zu ihrer 300 m entfernten Wohnung, wo eine Nachbarin den Ehemann verständigte) und eine solche auch nicht ? in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall - verlangt wurde, verkennt die Erstinstanz die Rechtslage, wenn sie die Beschuldigte trotzdem für schuldig erkennt.
(Einstellung des Verfahrens)