Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 20.03.2005 um 04.02 Uhr in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße Höhe Haus Nr 120, Fahrtrichtung stadtauswärts den Pkw XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad über 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt.? Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO zur Last gelegt und wurde i... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 29.01.2005 um 00.15 Uhr in Innsbruck, Haller Straße gegenüber Nr 129, stadtauswärts, den PKW XY 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad: über 0,40 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) weiters 2) war der Führerschein ungültig, da Sie auf dem Foto nicht mehr eindeutig zu erkennen waren (jetzt ein deutlich runderes Gesi... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs.1 lita Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt. Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 5 Abs.1 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beeinträchtigungen des Beschuldigten infolge der Gehirnerschütterung und der verabreichten Medikamente haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Alkotests und auf seine Verwertbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass sich der Beschuldigte ja rechtmäßig verhalten hat, indem er mit der Durchführung des Alkotestes einverstanden war und diesen auch durchgeführt hat. Damit hat die Frage der Beeinträchtigungen n... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht zulässig, den Beschuldigten sowohl wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als auch wegen kurz danach erfolgter Verweigerung des Alkomatentests zu bestrafen. Die Behörde hätte im Hinblick auf § 100 Abs. 2 StVO das Verfahren hinsichtlich der anderen zur Anzeige gelangten Handlung betreffend § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO zur Einstellung bringen müssen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Alkoholisierung, ... mehr lesen...
I. Zu Zl uvs-2005/13/0099 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.07.2004, 11.50 Uhr Tatort: Gemeinde Brixlegg, B 171, km 0032.400 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l. 2. Sie haben als Lenker das Fah... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 05.04.2002 um 21.30 Uhr in Wien, R-Straße in Fahrtrichtung M-Straße, Kreuzung mit der W-straße und der G-gasse als Lenker des Kfz W-84 1.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer gültigen inländischen Lenkberechtigung der Klasse B waren. 2.) das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,93 mg Alkohol/pro 1 Liter Atemluft) gelenkt. 3.) ... . 4.) ... . 5) während der Dunkelh... mehr lesen...
Rechtssatz: Da das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Verwirklichung des Vergehens des § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB darstellt, kann im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR Gradinger, Serie A-328-C) aber auch der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14696/1996 aber auch etwa VfSlg. 15199/1998, VfSlg. 15293/1998 u.a.) kein Zweifel daran bestehen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dagegen liegt aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in Fällen, in denen im Zuge einer Fahrt ohne für das gelenkte Kraftfahrzeug gültigen Lenkberechtigung der Tatbestand des Vergehens gemäß § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB verwirklicht wird, kein Fall einer Scheinkonkurrenz im Sinne der Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14696/1996 vor und ist im Regelfall der Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung des § 1 Abs 3 des FSG 19... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Erörterung von Sachverhaltselementen im gerichtlichen Strafverfahren schließt eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen einer durch diese verwirklichten Verwaltungsübertretung aus, sondern sind es nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt haben, die nicht zum Gegenstand einer neuerlichen Strafverfolgung gemacht werden dürfen. mehr lesen...
Rechtssatz: Es bedarf im Tatvorwurf der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Unter Hinweis auf § 8 Abs 1 VStG kann wegen des Versuchs einer Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Somit ist das vorsätzliche Verhalten de... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte zum Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 5 Abs 1 StVO befunden hat, da er bereits im Rahmen der Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Beamten einen Nachtrunk behauptete, wobei er zwar keine konkreten Angaben hinsichtlich der Menge der konsumierten alkoholischen Getränke gemacht hat, jedoch bereits am nächsten Tag vor der belangten Behörde ge... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 24.10.2004, 01.20 Uhr Tatort: Matrei in Osttirol, Tauerntalstraße Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l. 2. Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht der Taschenlam... mehr lesen...
I. zu uvs-2004/13/214 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatort: 24.06.2004 um 06.00 Uhr Tatzeit: Innsbruck, Klappholzstraße 54 Fahrzeug: PKW, XY 1. Sie lenkten das Fahrzeug, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,94 mg/l) befanden.? Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit a S... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 26.02.2004 um 21.30 Uhr in Tobadill/Plattils auf der Gemeindestraße auf Höhe Haus Nr XY einen näher angeführten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l ergeben habe. Dadurch habe er gegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen des am 21.5.2001, 21.20 Uhr an einem näher genannten Ort erfolgten Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 21.5.2001 um 21.20 Uhr in Wien, A2 Richtung A21 den KKW EU-6 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5/1 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ergebnis einer Alkomatuntersuchungen der Atemluft ist nach dem Gesetz verbindlich, soweit der Alkomat den Alkoholgehalt der Atemluft ?entsprechend" anzeigt. mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Kfz-Lenker ist zuzumuten, beim Alkoholgenuss so sorgfältig vorzugehen, dass er ein dem Gesetz entsprechendes, außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen eines Alkomaten liegendes Messergebnis jederzeit und mit einem jeden den Eichvorschriften entsprechenden Gerät erreichen kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein bestimmter Alkoholisierungsgrad ist bloß bei Vorliegen mehrerer grundsätzlich gleichwertiger Messergebnisse für den Atem- und Blutalkoholgehalt einer Person nicht anhand eines einzigen, sondern unter - ihrem jeweiligen Beweiswert entsprechender - Berücksichtigung aller festzustellen. Das Vorliegen nicht gleichwertiger Beweisergebnisse kann zur Vornahme der Befundprüfung eines Alkomaten im Sinne des § 47 MEG veranlassen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des Mass- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 657/1996 lassen im eichpflichtigen Verkehr Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen) zu (§ 39 Abs 2 Z 3 MEG). mehr lesen...
Rechtssatz: Jede ?entsprechende Anzeige" eines gemessenen Atemalkoholgehaltes im Sinne des § 5 Abs 3 StVO 1960 setzt eine ?entsprechende Messung" voraus. Welche Messung und Anzeige ?entspricht", ergibt sich aus den Eichvorschriften. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den mittels geeichtem Alkomat festgestellten Atem- und den mittels einer im § 5 StVO 1960 vorgesehenen Untersuchung festgestellten Blutalkoholwerten handelt es sich um unterschiedliche, nach dem Gesetz jedoch gleichwertige Beweismittel für die Feststellung eines anhand der StVO 1960 zu ermittelnden Alkoholisierungsgrads einer Person selbst dann, wenn die gesetzlich normierten Blutalkoholwerte im physiologischen Mittel die für Probanden ungünstigere Größe sein sollten. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein im eichpflichtigen Verkehr verwendetes geeichtes Messgerät, dessen Eichung nicht ungültig geworden ist, gilt ungeachtet einer allfälligen Abweichung von der Richtigkeit nach § 45 Abs 1 MEG dann noch nicht als unrichtig, wenn seine Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine noch innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegene Unrichtigkeit eines geeichten Messgeräts, dessen Eichung nicht ungültig geworden ist, muss ein Proband dann gegen sich gelten lassen, wenn weder die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Messgerätes bezweifelt noch dessen Fehlergrenze im Sinne des § 42 MEG vorsätzlich einseitig zu Ungunsten des Probanden ausgenützt wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Messgerät, dessen Anzeigeverhalten eine - wenngleich innerhalb der Verkehrsfehlergrenze gelegene, jedoch ausschließlich zu Lasten der Probanden gehende - ?Einseitigkeit" erkennen ließe, wäre im Sinne des § 48 Abs 1 lit e MEG als erkennbar unrichtig geworden und daher als ungeeicht anzusehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Proband, der weder die Verkehrsfähigkeit eines Alkomaten konkret bezweifelt noch ein Beweismittel auch nur anbietet, das zur eindeutigen Feststellung einer zwar noch innerhalb der Grenzen der Verkehrsfähigkeit (Verkehrsfehlergrenze) eines Alkomaten gelegenen, jedoch einseitig unrichtigen Anzeige geeignet wäre, noch überhaupt gemäß § 5 Abs 8 StVO 1960 eine Blutalkoholmessung an sich vornehmen lässt, darf entsprechend der Messung des Alkomaten bestraft werden. mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Lenker des PKW W-35 im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden am 30.3.2003 (im Straferkenntnis erkennbar unrichtig 30.3.2004), 20.45 Uhr, in Wien, S-straße wegen unterlassener Unfallmeldung, Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie wegen Verletzung der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes (infolge eines getätigten Nachtrunks) bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,92 mg/l, wodurch die Verursachung eines Verkehrsunfalls (Parkschaden) zumindest erleichtert, wenn nicht sogar herbeigeführt wird, stellt eine ganz gravierende Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dar. mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen Lenkens seines Kfz BN-3 in einem durch Suchtgift (Kokain) beeinträchtigten Zustand bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 07.03.2002 um 17.45 Uhr in Wien, K-gasse (Anhalteort) als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen BN-3 das Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand (KOKAIN) gelenkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5/1 STVO iV § 99/1b STVO Wegen dieser Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine allein medikamentenbedingte Fahruntauglichkeit ist ausschließlich nach § 58 Abs 1 StVO 1960 zu beurteilen. mehr lesen...