Es bedarf im Tatvorwurf der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Unter Hinweis auf § 8 Abs 1 VStG kann wegen des Versuchs einer Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Somit ist das vorsätzliche Verhalten der betreffenden Person ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches in den Tatvorwurf aufgenommen werden muss; ansonsten entspricht der Tatvorwurf nicht dem § 44a Z 1 VStG.