TE UVS Tirol 2005/04/13 2005/13/0099-1

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn C. N., vertreten durch T. H., Rechtsanwalt in L., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.12.2004, Zahl VA-532-2004, und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.12.2004, Zahl FSE-532-2004, wie folgt:

 

Zu Zl uvs 2005/13/0099 (Verwaltungsstrafverfahren):

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird

der Berufung zu Spruchpunkt 1. insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.200,00 auf Euro 1.700,00, bei Uneinbringlichkeit 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird, und

die Berufung zu den Spruchpunkten 2. und 3. als unbegründet abgewiesen wird.

 

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 1. mit Euro 170,00 neu festgesetzt. Zu Spruchpunkt 2. und 3. hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind jeweils Euro 10,00, insgesamt sohin Euro 20,00, zu

 

bezahlen.

 

Zu Zl uvs 2005/13/0100 (Verfahren betreffend das Lenkverbot):

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Aberkennung des Rechts von seinem Führerschein der Klassen BE, C1E, CE und MLT in Österreich Gebrauch zu machen und das Verbot, während dieser Zeit in Österreich Kraftfahrzeuge zu lenken, von 12 Monaten auf 9 Monate (beginnend mit 27.7.2004) herabgesetzt wird.

Text

I.

Zu Zl uvs-2005/13/0099 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 27.07.2004, 11.50 Uhr

Tatort: Gemeinde Brixlegg, B 171, km 0032.400

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

 

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l.

2. Sie haben als Lenker das Fahrzeug verbotenerweise auf der Hauptfahrbahn im Ortsgebiet aufgestellt, obwohl das Aufstellen auf einer Nebenfahrbahn ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen wäre.

3. Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug ohne Ladetätigkeit auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden udgl) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen.?

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 5 Abs 1 StVO

2.

§ 24 Abs 1 lit f StVO

3.

§ 23 Abs 6 StVO

Es wurden über den Berufungswerber folgende Geldstrafen verhängt:

 1. Euro 2.200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage, gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO

 2. Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO

 3. Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO

 

II.

Zu Zl uvs-2005/13/0100 (Verfahren betreffend das Lenkverbot):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.8.2004, Zahl VA-532-2004, wurde dem Berufungswerber das Recht, von seinem Führerschein, ausgestellt von dem Straßenverkehrsamt Kreis Lippe am 22.6.2004 für die Klassen BE, C1E, CE und MLT, Zahl: XY, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 27.7.2004, in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt und ihm während dieser Zeit das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich verboten.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 27.7.2004 um 11.50 Uhr in Brixlegg auf der B 171 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (LKW, N3, zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) gelenkt hat, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der durchgeführte Alkotest mittels Alkomat am 27.7.2004 um 12.06 Uhr hat einen Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l Ausatemluft ergeben.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.12.2004, Zahl FSE-532-2004, wurde der Vorstellung gegen den obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.8.2004, Zahl VA-532-2004, keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der angefochtene Mandatsbescheid unverändert aufrecht bleibt.

In seiner fristgerecht gegen das oben genannte Straferkenntnis sowie gegen den Bescheid betreffend die Aberkennung des Rechts, von seinem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, erhobene Berufung brachte der Berufungswerber vor, sich einer medizinischpsychologischen Untersuchung unterzogen zu haben, bei welcher ihm bescheinigt worden sei, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe und nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führe. Er bringe als Alleinverdiener monatlich ca Euro 2.000,00 ins Verdienen. Er sei sorgepflichtig für seine Ehegattin sowie für drei Kinder im Alter von 19, 17 und 11 Jahren, welche in Ausbildung und ohne Einkommen seien. Seine Schulden würden monatlich Euro 750,00 betragen.

 

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt die Entziehung der Lenkberechtigung abzukürzen sowie die Strafe zu mildern. Dieser Berufung war ein Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung TÜV-Nordgruppe, medizinisch psychologisches Institut, vom 23.12.2004 ebenso wie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt der Suchtgefährdetenhilfe L. e.V. vom 8.12.2004 angeschlossen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Zu Zl uvs-2005/13/0099 (Verwaltungsstrafverfahren):

Da sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbehörde hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen auseinander zu setzen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die im Gegenstandsfall zu Spruchpunkt 1. heranzuziehende Strafbestimmung ist § 99 Abs 1 lit a StVO. Nach dieser Bestimmung ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

§ 5 Abs 1 StVO normiert, dass derjenige der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Diese im Gegenstandsfall heranzuziehende Übertretungsnorm dient im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Der Berufungswerber hat diesem Interesse in einem erheblichen Ausmaß zuwider gehandelt. Es ist eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, dass von alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenkern ein erhebliches Gefahrenpotential ausgeht. Weiters ist bekannt, dass das Gefährdungsausmaß bei höheren Alkoholkonzentrationen im Hinblick auf Störungen des Wahrnehmungs- und Koordinationsvermögens beträchtlich steigt.

 

Im gegenständlichen Fall wurde mittels geeichten Alkomaten ein Atemluftalkoholgehalt von 0,86 mg/l gemessen. Es kann daher keinesfalls von einer lediglich geringfügigen Alkoholbeeinträchtigung gesprochen werden, vielmehr lässt dieser Alkoholisierungsgrad den Rückschluss zu, dass eine erhebliche Menge Alkohol vom Berufungswerber konsumiert wurde.

Schließlich ist im Gegenstandsfall auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Gefährdungspotential bei der Lenkung eines Lastkraftwagens mit Anhänger gegenüber etwa der Lenkung eines Pkws oder eines einspurigen Fahrzeuges wesentlich erhöht ist.

 

In subjektiver Hinsicht ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die für den Berufungswerber geltende 0,1 Promillegrenze im Sinn des § 20 Abs 5 FSG.

 

Da das Lenken eines Lastkraftwagens bereits beim Gefährdungsausmaß zu berücksichtigen war kam dieser Umstand nicht noch zusätzlich als Erschwerungsgrund in Betracht. Wohl fiel die vorsätzliche Begehungsweise ins Gewicht, zumal für die Tatbegehung bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Im Hinblick darauf, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Berufungswerber eine Strafvormerkung aufweist, ist ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute zu halten. Als eines von mehreren Kriterien bei der Strafzumessung fließen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in diese ein. Die vom Berufungswerber glaubhaft bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse sind als durchschnittlich anzusehen. Der Berufungswerber bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 2.000,00 bei vier Sorgepflichten (Ehegattin und Kinder in Ausbildung im Alter von 19, 17 und 11 Jahren sowie Schulden von monatlich Euro 750,00).

 

Aus den der Berufung angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, dass der Berufungswerber eine Beratungsstelle für Suchtgefährdete aufgesucht hat. Aus der Bescheinigung der Suchtgefährdetenhilfe L. e. V. vom 8.12.2004 ist zu entnehmen, dass beim Berufungswerber typische Symptome und Verhaltensweisen, welche auf eine Alkoholkrankheit schließen lassen, nicht feststellbar gewesen sind. Das Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung TÜV Nordgruppe, medizinisch psychologisches Institut vom 23.12.2004 bescheinigt dem Berufungswerber, dass nicht zu erwarten ist, dass dieser künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Es würden keine Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen.

 

Unter Bedachtnahme auf all diese Strafzumessungskriterien erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe etwas überhöht und war sie auf das im Spruch angeführte Ausmaß auszumessen.

 

Zu Spruchpunkt 2. und 3. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber zu Spruchpunkt 2. und 3. begangenen Verwaltungsübertretungen ist ebenfalls nicht unerheblich, weil auch diese im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit dienen.

 

Unter Bedachtnahme auf diese sowie die zuvor erwähnten Strafzumessungskriterien erweisen sich die von der Erstbehörde zu den Spruchpunkten 2. und 3. verhängten Geldstrafen als nicht unangemessen hoch, sodass eine Herabsetzung dieser Geldstrafen nicht in Betracht kam, weil diesbezüglich die Geldstrafen ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt sind.

 

Hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, ist Folgendes festzuhalten:

Die Kraftfahrbehörde ist an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO deckt sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 Z 1

FSG.

 

Dem Berufungswerber wurde das Recht aberkannt, von seinem Führerschein wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der vorläufigen Abnahme, das war der 27.7.2004, in Österreich Gebrauch zu machen und wurde ihm verboten während dieser Zeit in Österreich Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Für das gegenständlich ausgesprochene Lenkverbot gelten folgende Entziehungsbestimmungen sinngemäß:

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren  Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei Weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass von der Erstbehörde über den Berufungswerber ein Lenkverbot von 12 Monaten ausgesprochen wurde. Bei der Bemessung der Aberkennungsfrist war nun zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,6 Promille gelenkt hat, was für sich allein schon als besonders verwerflich zu werten ist. Dazu kommt, dass er ein Lastkraftfahrzeug gelenkt hat. Unfälle mit Lastkraftfahrzeugen können bekanntlich zu verheerenden Folgen führen, womit sich die gegenständliche Fahrt mit einem derartig hohen Alkoholisierungsgrad als besonders verwerflich und gefährlich erwiesen hat.

Aufgrund der beschriebenen Gefährlichkeit ist auch für Lenker von Fahrzeugen der Klasse C gemäß § 20 Abs 5 FSG ein Blutalkoholgehalt von unter 0,1 Promille vorgesehen. Diese Grenze hat der Berufungswerber gravierend überschritten und muss von einem Berufskraftfahrer eine andere Gesinnung als die vom Berufungswerber an den Tag gelegte erwartet werden. Derartige Verhaltensweisen können nicht toleriert werden.

 

Es ist nicht aktenkundig, dass über den Berufungswerber vor dem gegenständlichen Lenkverbot bereits einmal ein Lenkverbot verhängt wurde. Aus dem von ihm vorgelegten Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung TÜV Nordgruppe, medizinisch psychologisches Institut sowie auch aus der Bescheinigung der Suchtgefährdetenhilfe L. ergibt sich nicht, dass beim Berufungswerber eine verwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten vorliegt.

 

Unter Bedachtnahme auf diese dargestellten Umstände scheint die von der Erstbehörde ausgemessene Dauer des Lenkverbotes doch etwas überhöht und konnte diese nach Ansicht der Berufungsbehörde auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Frist kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber gerechnet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Atemluftalkoholgehalt, von, 0,86 mg/l, keinesfalls, von, einer, lediglich, geringfügigen, Alkoholbeinträchtigung, Gefährdungspotential, bei, der, Lenkung, eines, Lastkraftwagens, mit, dem, Anhänger, Gutachten, der, Begutachtungsstelle, Fahreignung, TÜV neben Nordgruppe, bescheinigt, dem, Berufungswerber, dass, nicht, zu, erwarten, ist, dass, dieser, künftig, ein, Kraftfahrzeug, unter Alkoholeinfluss, führen, wird, Dauer, des, Lenkverbotes, doch, etwas, überhöht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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