RS UVS Wien 2004/10/13 03/P/34/4832/2004

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Rechtssatz

Das Lenken eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,92 mg/l, wodurch die Verursachung eines Verkehrsunfalls (Parkschaden) zumindest erleichtert, wenn nicht sogar herbeigeführt wird, stellt eine ganz gravierende Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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