TE UVS Tirol 2004/11/22 2004/13/214-2

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn M. K., vertreten durch Dr. G. Z., Rechtsanwalt in I., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.09.2004, Zl VA-726-2004, und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.09.2004, Zl 703-4-724-2004-FSE, nach der am 22.11.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

zu uvs-2004/13/214 (Verwaltungsstrafverfahren):

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 220,00, zu bezahlen.

 

zu uvs-2004/13/215 (Führerscheinentzugsverfahren):

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit dem § 35 Abs 1 FSE wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

I. zu uvs-2004/13/214 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatort: 24.06.2004 um 06.00 Uhr

Tatzeit: Innsbruck, Klappholzstraße 54

Fahrzeug: PKW, XY

 

1. Sie lenkten das Fahrzeug, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,94 mg/l) befanden.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 264 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist nachfolgende Berufung:

 

?In umseits bezeichneter Angelegenheit teilt der Einschreiter zunächst mit, dass dieser Herrn Dr. G. Z., Rechtsanwalt, XY-Straße, I. schriftlich Vollmacht erteilt hat.

Der ausgewiesene Vertreter beruft sich gem § 10 AVG / § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht.

 

In umseits bezeichneter Angelegenheit bringt der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter folgende

Berufung

ein:

 

I.

Mit Straferkenntnis vom 22.09.2004, VA-726-2004, wurde dem Einschreiter zur Last gelegt, dass der Einschreiter in Innsbruck am 24.06.2004 gegen 06:00 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt hätte, und folgende Rechtsvorschriften dadurch verletzt habe:

§ 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

II.

Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in welchem insbesondere der Zeuge P. C. dem Einspruch insofern beipflichtete, dass er angab, dass er, P. C. am 24.06.2004 in Innsbruck das Kraftfahrzeug (Audi, weiß) lenkte.

 

III.

Dessen ungeachtet hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Straferkenntnis vom 22.09.2004, VA-726-2004, nur über die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung erkannt, und den Einschreiter wegen Übertretung des § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Strafe von Euro 1.100,00 inkl 10 Prozent Strafverfahrenskosten, somit insgesamt Euro 1.210,00 verhängt.

 

IV.

Der Antrag wird wie folgt begründet:

1.

Nach Akteneinsicht ergibt sich zweifelsohne, aus den Aussagen des Einschreiters bzw des Herrn P. C., dass der Einschreiter am 24.06.2004 um ca 06:05 Uhr das Fahrzeug XY, PKW auf der Klappholzstraße in Innsbruck nicht gelenkt hat. Somit wird der Einschreiter durch das Straferkenntnis vom 22.09.2004, VA-726-2004, in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht nicht nach § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) bestraft werden, verletzt.

 

2.

Insbesondere wurde der Einschreiter nicht von einem Exekutivorgan bei Betretung der Inbetriebnahme oder Lenken des Fahrzeuges angehalten. Die Sachlage der Exekutivorgane bei Eintreffen zeigte sich so, dass der Einschreiter neben seinem Fahrzeug stand, und selbst nicht den Fahrerschlüssel bei sich hatte.

 

Die Behörde 1. Instanz kommt nur deshalb zum Entschluss, dass der Einschreiter das Fahrzeug gelenkt hat, da sie im nachhinein der außerdienstlichen Wahrnehmung des Herrn Revierinspektor M. M. mehr Glauben schenkte als dem Zeugen P. C.

 

Es wird hier vorgebracht, dass dieser außerdienstlichen Wahrnehmung des Revierinspektor M. M. vom 24.06.2004 um ca 06:00 Uhr wohl keine Bedeutung zukommen kann, dies deshalb, weil aufgrund der Distanz und der noch herrschenden bürgerlichen Morgendämmerung es für den Revierinspektor M. wohl kaum möglich gewesen sein kann zwischen den beiden Personen, Herrn K. M. und Herrn P. C., eine optische Unterscheidung treffen zu können, da es sich bei beiden um Personen im selben Alter bzw selbiger Statur und selben äußerlichen Erscheinungsbild handelt. Hinzu kommt, dass der astronomische Sonnenaufgang durch starke Bewölkung die objektiven Sichtverhältnisse einschränkte. Diesbezüglich wird dringend ersucht seitens der Berufungsbehörde einen Lokalaugenschein durchzuführen, dies deshalb um obige objektive Tatsachen selbst beurteilen zu können.

 

Beweis: Lokalaugenschein PV

ZV P. C.

ZV Revierinspektor M. M.

 

V.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.09.2004, VA-726-2004, zugestellt am 27.09.2004, verletzt den Einschreiter in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht nicht entgegen § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) bestraft zu werden, und erhebt dieser binnen offener Frist

Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Innsbruck und stellt den Antrag

der Unabhängige Verwaltungssenat Innsbruck möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in eventu die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen.?

 

II. zu uvs-2004/13/215 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.07.2004, Zl 703-4-724-2004-FSE, insofern Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 5 Monaten auf 4 Monate herabgesetzt wurde, die vorgeschriebenen Maßnahmen sind jedoch aufrecht geblieben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.07.2004, Zl 703-4-724-2004/FSE, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab 26.07.2004, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten sowie weiters das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Unterziehung einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen, sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung vorgeschrieben.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 24.06.2004 in Innsbruck das Kraftfahrzeug (Audi, weiß) mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die vorgenommene Atemluftuntersuchung habe einen Alkoholgehalt von 0,94 mg/l (1,88 Promille) ergeben.

 

In seinem gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Rechtsmittel brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ebenfalls eine Berufung ein. Ihr Inhalt deckt sich mit dem Inhalt jener Berufung, welche gegen das angefochtene Straferkenntnis erhoben wurde.

 

Aufgrund dieser Berufungen wurde am 22.11.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser Berufungsverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie durch Einvernahme der Zeugen C. P., RI M. M. sowie RI E. V. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber hat am 24.06.2004 um 06.00 Uhr den PKW seines Vaters mit dem Kennzeichen XY in Innsbruck in der Klappholzstraße 54 gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,88 Promille) befunden hat.

 

Im gegenständlichen Fall war im wesentlichen strittig, inwieweit das Fahrzeug zum vorerwähnten Zeitpunkt tatsächlich vom Berufungswerber gelenkt wurde.

 

Unstrittig ist, dass sich der Berufungswerber zu dem von der Erstbehörde angenommenen Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Alkotest wurde mit dem geeichten Alkomaten der Marke Siemens Nr V12-244 im Wachzimmer Reichenau durchgeführt, wobei die erste Messung um 06.51 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,94 mg/l (1,88 Promille) ergeben hat, die zweite Messung um 06.52 Uhr eine solche von 0,95 mg/l (1,90 Promille).

 

Unstrittig ist weiters, dass der Zeuge RI M. am 24.06.2004 in seiner dienstfreien Zeit aus dem Badfenster der Wohnung, Klappholzstraße 54 den gegenständlichen weißen Audi beim Einparken gesehen hat. Zunächst konnte er im Fahrzeug zwei Personen erkennen, den Lenker sowie den Beifahrer. Als er nach ein bis zwei Minuten abermals aus dem Fenster sah, beobachtete er wie der Lenker des Fahrzeuges immer wieder mit seinen Füßen gegen die Seitenwand des Fahrzeuges trat. Da sich der Lenker als auch sein Beifahrer nach Ansicht des Zeugen RI M. M. in einem stark alkoholisierten Zustand befanden, hat er sich entschlossen das zuständige Wachzimmer zu kontaktieren.

 

Schließlich ist unstrittig, dass der diensthabende Beamte RI V. am 24.06.2004 um 06.15 Uhr zum Tatort gefahren ist. Dort stand der Berufungswerber neben dem Fahrzeug seines Vaters. Eine weitere Person war nicht anwesend.

 

Dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt den PKW seines Vaters gelenkt hat, ergibt sich vor allem aufgrund der glaubwürdigen Angaben des einvernommenen Zeugen RI M. M. Dieser versicherte als Zeuge sowohl vor der Erstbehörde als auch vor der Berufungsbehörde, dass er gesehen habe, wie der Berufungswerber das Fahrzeug seines Vaters in der Klappholzstraße gelenkt hat.

 

Dieser Zeuge vermochte auch die Örtlichkeiten glaubhaft in einer Weise zu schildern, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Zeuge RI M. M. eine Lenktätigkeit des Berufungswerber beobachten konnte. Er gab diesbezüglich an, dass er die Lenktätigkeit des Berufungswerbers vom Badfenster aus beobachten hat können. Er hat von dem im ersten Stock des Hauses Klappholzstraße 54 gelegenen Badfenster freie Sicht zu dem vom Berufungswerber gelenkten PKW gehabt. Die Entfernung betrug ca 10 m. Zum Tatzeitpunkt herrschte auch schon Tageslicht, sodass die dort befindliche Straßenbeleuchtung nicht mehr leuchtete, aber dies auch nicht mehr notwendig war.

 

RI M. M. versichert auch anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde, dass der im Verhandlungssaal anwesende Berufungswerber damals der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist. Bei seinem Blick aus dem Badfenster konnte er erkennen, dass der Beifahrer, welcher aus seiner Sicht besser sichtbar war, eine Strickmütze auf dem Kopf trug. Der Berufungswerber als Lenker trug ein rotes T-Shirt. Es war der Lenker auch ein bisschen größer als der Beifahrer mit der Mütze.

 

Beide Polizeibeamten sowohl RI M. M. als auch RI E. V. gaben anlässlich ihrer Einvernahme vor der Berufungsbehörde übereinstimmend an, dass der Berufungswerber anlässlich der von RI V. durchgeführten Amtshandlung zu welcher auch der Zeuge RI M. M. hinzugekommen ist, behauptet hat, dass er nicht der Lenker gewesen sei. Deshalb hat RI V., als C. P. zum Tatort zurückgekehrt ist, diesen in Anwesenheit des Zeugen M. M. gefragt, ob er das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, worauf P. C. angegeben hat, nicht Lenker gewesen zu sein, sondern Beifahrer.

 

Die beiden Gendarmeriebeamten hinterließen vor der Berufungsbehörde einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und konnten den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat völlig nachvollziehen und schlüssig schildern. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie den Berufungswerber wahrheitswidrig belastet hätten. Insofern hat die Berufungsbehörde auch keinerlei Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Angaben dieser Zeugen zu zweifeln.

 

Der Berufungswerber hingegen gab in seiner Niederschrift vor der Polizei an, dass zum Tatzeitpunkt M. U. mit dem Fahrzeug seines Vaters gefahren sei. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde gab er an, C. P. sei der Lenker gewesen. Befragt auf diese Unstimmigkeit gab er anlässlich der durchgeführten Berufungsverhandlung an, dass er es der Polizei damals genauso geschildert habe wie jetzt, die Polizei habe es falsch verstanden. Er damals gemeint, dass M. U. das Fahrzeug seines Vaters gegen 23.00 Uhr von der Klappholzstraße in die Gegend eines M-Preisgeschäftes gelenkt habe, wo vorher eine auch von ihnen besuchte Party stattgefunden habe.

Der Zeuge C. P. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde, dass er der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist und der Berufungswerber lediglich Beifahrer war.

 

Dieser Verantwortung des Berufungswerbers, welche durch die Aussage des C. P. bestätigt werden sollte, schenkt die Berufungsbehörde keinen Glauben. Für die Berufungsbehörde entstand der Eindruck, dass der Zeuge C. P. den Berufungswerber schützen wollte und sich aus diesem Grunde als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges ausgab, was dazu dienen sollte, den Berufungswerber vor einer Bestrafung zu bewahren. Auch hatte die Berufungsbehörde den Eindruck, dass sich der Berufungswerbers und der Zeuge C. P. abgesprochen hatten, beide wirkten äußerst abgeklärt.

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass bereits die Erstbehörde bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eine Sachverhaltsdarstellung betreffend C. P. bezüglich den Verdacht der Ablegung einer falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde eingebracht hat.

 

Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich für die Berufungsbehörde keine Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.

Die Berufungsbehörde sieht es - der Zeugenaussagen der Polizeibeamten RI V. und RI M. M. folgend - als erwiesen an, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug seines Vaters gelenkt hat und nicht C. P. Für die Berufungsbehörde bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Zeugen C. P. gemachten Angaben, auch in Verbindung mit der Aussage des Berufungswerbers, welcher in seiner Niederschrift zunächst angegeben hat, dass M. U. zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat und anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde diese Aussage revidierte und angab, dass C. P. der Lenker gewesen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenker oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Nach § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt und in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1 lit a StVO zu Anwendung.

 

Die vom Berufungswerber missachtete Norm dient der Vermeindung von Gefahr durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Berufungswerber zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt.

 

Dem Berufungswerber wird Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen bringt der Berufungswerber vor, dass er derzeit ohne Einkommen ist. Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00. Es war daher die von der Erstbehörde über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von Euro 1.100,00, welche ohnehin Euro 62,00 unter der Mindeststrafe liegt, schuld- und angemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht.

 

Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist folgendes festzuhalten:

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 4 Monaten (gerechnet ab 26.07.2004) entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten sowie weiters das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Unterziehung einer Nachschulung und die amtsärztliche Untersuchung angeordnet sowie die verkehrspsychologische Untersuchung vorgeschrieben.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -  SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren  Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Berufungswerber verhängte Entzugszeit von 4 Monaten und auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die Erstbehörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO aus. Der Berufungswerber ist unbescholten. Bei der gegenständlichen Entzugsdauer von 4 Monaten handelt es sich gemäß § 26 Abs 2 FSE um die Mindestentzugsdauer.

 

Das durch die Alkoholvorschriften der StVO verfolgte Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch alkoholisierte Lenker wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt.

 

Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist daher festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes wie dem gegenständlichen, mit mindestens 4 Monaten festzusetzen hat. Der Entzug des Führerscheines für die Dauer von 4 Monaten war auch aufgrund des hohen Alkoholgehaltes der Atemluft des Berufungswerbers (1,88 Promille) als angemessen zu bewerten. Die daneben verhängten gegenständlichen Auflagen stellen begleitende Maßnahmen zum Schutze der Verkehrssicherheit dar. Sie waren als unbedingt notwendig anzusehen, um die notwendige Verkehrszuverlässigkeit wieder beibringen zu können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Entzugszeit, 4, Monaten, hohen, Alkoholgehaltes, angemessen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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