Die Beeinträchtigungen des Beschuldigten infolge der Gehirnerschütterung und der verabreichten Medikamente haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Alkotests und auf seine Verwertbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass sich der Beschuldigte ja rechtmäßig verhalten hat, indem er mit der Durchführung des Alkotestes einverstanden war und diesen auch durchgeführt hat. Damit hat die Frage der Beeinträchtigungen nicht jene Bedeutung, die sie im Falle des Vorwurfes einer Verweigerung des Alkotestes hätte.