Dagegen liegt aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in Fällen, in denen im Zuge einer Fahrt ohne für das gelenkte Kraftfahrzeug gültigen Lenkberechtigung der Tatbestand des Vergehens gemäß § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB verwirklicht wird, kein Fall einer Scheinkonkurrenz im Sinne der Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14696/1996 vor und ist im Regelfall der Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung des § 1 Abs 3 des FSG 1997 durch eine Verurteilung wegen des Tatbestandes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit iS des § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB nicht erschöpft und daher angesichts des weiter bestehenden Strafbedürfnisses eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zulässig.