Da das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Verwirklichung des Vergehens des § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB darstellt, kann im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR Gradinger, Serie A-328-C) aber auch der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14696/1996 aber auch etwa VfSlg. 15199/1998, VfSlg. 15293/1998 u.a.) kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatvorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen wesentlichen Gesichtspunkt der strafgerichtlichen Verurteilung darstellt und daher die Bestrafung des Berufungswerbers wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO 1960 unter Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses gegen die Verfassungsbestimmung des Art 4 des 7. Zusatzprotokolles EMRK verstößt.