TE UVS Tirol 2006/03/16 2005/17/1822-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn L. S., I., vertreten durch RA Dr. M. W., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 03.06.2005 zu Zl S-6893/05 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm mit § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 32 Tagen auf 14 Tage herabgesetzt wird. Dementsprechend werden gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG die Kosten des Strafverfahrens mit Euro 160,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben

am 20.03.2005 um 04.02 Uhr in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße Höhe Haus Nr 120, Fahrtrichtung stadtauswärts den Pkw XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad über 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt.?

 

Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck nehme zu Unrecht an, dass beim Beschuldigten zum Unfallszeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von über 0,8 mg pro Liter Alkoholgehalt der Atemluft vorgelegen sei. Zwischen dem Unfall um 04:02 Uhr und der Alkoholmessung um 04:36 Uhr sei über eine halbe Stunde vergangen. Im Falle des Beschuldigten sei es unstrittig, dass dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe.

Die von der Behörde angenommene Qualifikation von über 0,8 mg Alkohol pro Liter Atemluft sei zum Zeitpunkt des Unfalls um 04:02 Uhr nicht erreicht worden. Die Überschreitung dieser Grenze erfolgte erst nach 04:02 Uhr, insbesondere auch deshalb, da der Beschuldigte aufgrund körperlicher Betätigung (schnelles Gehen und Laufen) den Alkohol nach dem Unfall beschleunigt resorbierte.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes habe der Beschuldigte ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen (Gerichtsmedizin Innsbruck) in Auftrag gegeben, um den Verlauf der Alkoholisierung und der Anflutung nach wissenschaftlichen Grundsätzen auswerten zu lassen.

 

Dieses Gutachten sei der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Telefax vom 02.06.2005 samt einem weiteren Vorbringen übermittelt worden. Nach dem Telefax-Sendebericht des Vertreters des Beschuldigten seien am 02.06.2005 um 17:21 Uhr 6 Seiten an die Bundespolizeidirektion Innsbruck gefaxt worden, wovon 2 Seiten auf das Vorbringen und 4 Seiten auf das Gutachten der Gerichtsmedizin entfielen. Es sei aus Sicht des Beschuldigtenvertreters nicht nachvollziehbar, warum in einem Straferkenntnis vom 03.06.2005, sohin am Tag nach der Übermittlung des Gutachtens wörtlich ausgeführt werde, das angekündigte Gutachten sei der Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht zugestellt worden.

 

Nach dem Gutachten der Gerichtsmedizin sei dem Beschuldigten nicht gesichert nachweisbar, dass er eine höhere Blutalkoholkonzentration zum Unfallszeitpunkt als 1,58 Promille aufgewiesen habe.

 

Gerade die im Gutachten der Gerichtsmedizin unter Punkt 4 angeführte Anflutungsproblematik sei mit dem Unfallsverlauf zwanglos in Einklang zu bringen. Der Beschuldigte fühlte sich, als er sein Fahrzeug bestieg, subjektiv noch in der Lage, das Fahrzeug auch zu lenken, nach kurzer Fahrt (Bergisel bis Egger-Lienz-Straße, Höhe Südseite des WIFI-Gebäudes) verlor er auf einer zweispurigen Straße die Herrschaft über das Fahrzeug und prallte gegen die Straßenbegrenzung.

 

Es werde beantragt von einem Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten von unter 0,8mg pro Liter Alkoholgehalt der Atemluft auszugehen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung von 2 öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlungen und durch Einholung eines Gutachtens des Dr. F. K. der Landessanitätsdirektion.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen lediglich hinsichtlich der Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe und deren Herabsetzung Berechtigung zu:

 

Der Unfallanzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 03.04.2005 zu Zl VUK-284/05 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 20.03.2005 um 04.02 Uhr auf der Egger-Lienz-Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts gefahren sei. Nach der WIFI-Unterführung auf Höhe von Haus Nr 120 sei er ins Schleudern gekommen und über den Mittelstreifen geraten, wobei er an zwei Bäumen die Rinde beschädigt habe. In weiterer Folge sei er mit dem Pkw auf der Gegenfahrbahn gegen die Betonmauer geprallt. Der Pkw sei schwer beschädigt worden und nicht mehr fahrbereit gewesen. S. sei anschließend zu Fuß von der Unfallstelle in Richtung stadtauswärts geflüchtet. Ein unbekannter Zeuge habe die Polizei verständigt. Um 04.10 Uhr sei das Verkehrsunfallkommando über die Funkleitzentrale vom Unfall in Kenntnis gesetzt worden und ausgerückt. Die Zivilstreife Rudolf 20 und die Funkstreife Heinrich 30 hätten nach dem Lenker gefahndet. Von Insp. M. sei der flüchtige Lenker S. in der Völserstraße nächst dem Gasthaus Peterbrünnl dann angehalten worden. Da sich beim Berufungswerber Symptome einer Alkoholisierung mit deutlichem Geruch der Ausatemluft nach alkoholischen Getränken, unsicherer Gang, deutlich gerötete Augenbindehäute und veränderte Sprache feststellen hätten können, sei er von den Meldungslegern um 04.15 Uhr zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden. Das Vorliegen eines Sturz- und Nachtrunkes sei von S. verneint worden. Er gab auch an, keine Medikamente oder Suchtgifte eingenommen zu haben. Über die Folgen der Verweigerung sei er belehrt worden. S. sei zum Unfallort zurückgebracht worden. An der Unfallstelle sei der Alkotest unter Einhaltung einer 15-minütigen Wartezeit von RI G. T. durchgeführt worden. Der Berufungswerber habe ständig unter Beobachtung gestanden und keine Handlungen gesetzt, die das Alkomatergebnis hätten beeinträchtigen können. RI G. sei auf Grund der Ermächtigungsurkunde XY zur Durchführung eines Alkotests ermächtigt. Das Messergebnis hätte um 04.37 Uhr 1,04 mg/l AAK gelautet, um 04.39 Uhr 1,06 mg/l. S.

sei darauf hingewiesen worden, dass das Messergebnis als Feststellung der Alkoholisierung gelte. Er sei darüber informiert worden, dass er sich als Gegenbeweis in der Klinik Blut auf eigene Kosten abnehmen lassen könne. Der Führerschein sei vorläufig abgenommen worden, eine Ausnahmebescheinigung sei ihm ausgefolgt worden. Der nicht mehr fahrbereite Pkw sei vom ÖAMTC abgeschleppt worden.

 

Das Gartenbauamt des Stadtmagistrat Innsbruck sei mittels Faxmitteilung von den Beschädigungen an den Bäumen in Kenntnis gesetzt worden. Der Führerschein sei mittels Vorausmeldung an die Führerscheinstelle weitergeleitet worden.

 

Die Einvernahme des S. L. erfolgte 2 Tage später um 08.39 Uhr in der Früh. Der Beschuldigte gab damals vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Verkehrsunfallkommando an, dass die Tochter eines Kollegen Geburtstag gehabt hätte und sie deshalb gefeiert hätten. Er habe im Zeitraum von ca 21.00 Uhr bis 03.00 Uhr 3 bis 4 Gläser Cognac und mehrere Bier getrunken, wobei er die Menge nicht mehr angeben könne. Kurz vor 04.00 Uhr hätte er sein Fahrzeug in Betrieb genommen. Er habe sich nicht fahrtüchtig gefühlt. Weshalb er trotzdem mit dem Auto gefahren sei, könne er nicht mehr angeben. Er habe keine Medikamente und Suchtgifte eingenommen, es sei auch kein Sturztrunk vorgelegen. Er sei über den Südring durch die WIFI-Unterführung gefahren. Nach der Unterführung sei sein Fahrzeug plötzlich nach hinten ausgebrochen. Er habe versucht, dagegen zu lenken, hätte das Fahrzeug aber nicht mehr unter Kontrolle bringen können. Er sei immer schneller geworden und über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geraten. Sein Pkw sei dann gegen die Betonmauer geprallt, der Anprall sei heftig gewesen und der Airbag aufgegangen. Er sei dann über die rechte hintere Türe seines Pkws ausgestiegen, habe die Teile, die vom Fahrzeug abgerissen worden waren, von der Fahrbahn entfernt. Ein Passant, der das Ganze beobachtet hätte, habe die Polizei verständigt. In der Folge sei er von den Beamten auf dem Gehsteig Richtung Klosterangerstraße angehalten worden und aufgefordert worden, zurück zur Unfallstelle zu kommen und die Durchführung eines Alkotestes vorzunehmen. Er habe nach dem Unfall keinen Alkohol zu sich genommen. Der Führerschein sei ihm in der Folge abgenommen worden. Das Fahrzeug sei vom ÖAMTC zur Wohnadresse abgeschleppt worden.

 

Eine Beilage zur Anzeige, nämlich betreffend die Atemalkoholuntersuchung, führt aus, dass der Berufungswerber anlässlich der Atemalkoholuntersuchung einen unsicheren schwankenden Gang aufwies, der Geruch nach Alkohol in der Atemluft deutlich war, sein Benehmen beherrscht gewesen ist. Der Test wurde mit einem Messgerät der Marke DRÄGER ALCOTEST 7110 A, ARLM-0072 durchgeführt, dessen Eichung bis Ende 2006 gültig ist.

 

RI T. G. hat die Messung durchgeführt, er verwies auf eine Ermächtigung ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Nr P-2124. Das Messergebnis ist, wie schon zuvor ausgeführt, um 04.37 Uhr in der Höhe von 1,04 mg/l gelegen. Der zweite Wert war 1,06 mg/l. Dies ist dem Messstreifen zu entnehmen, der der Anzeige ebenfalls beigeheftet ist. Es ist auch eine Fotobeilage beigeheftet. Foto 4 und 5 zeigen jeweils die Beschädigungen der Bäume an.

 

In den drei öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlungen wurde zum einen Dr. F. K. ergänzend zu seinem Gutachten befragt. Außerdem wurde der Berufungswerber einvernommen.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vorgebracht, er habe 5 bis 6 Flaschen Bier bei der Feier der Tochter des Kollegen getrunken. Dazwischen habe er 2 Cognac getrunken. Das seien größere Gläser nämlich Schnapsgläser gewesen. Kurz bevor er weggefahren sei, habe er nochmal 2 Cognac getrunken. Er habe sich fahrtauglich gefühlt. Kurz vor dem Unfall sei ihm schlecht geworden.

 

In der Folge hat die Berufungsbehörde den Amtsarzt Dr. F. K. um eine gutachterliche Stellungnahme zur Alkoholisierung des L. S. zum Unfallszeitpunkt ersucht. Dieses Gutachten wurde wie folgt ausgeführt:

 

?Fragestellung:

Mit Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17.10.2005, soll eine gutachterliche Stellungnahme zur Alkoholisierung des L. S. zum Unfallszeitpunkt unter Berücksichtigung der Erstverantwortung des Beschuldigten sowie um eine Stellungnahme zum Gutachten des Univ.-Prof. Dr. R. S. hinsichtlich der geänderten Trinkverantwortung (Cognackonsumation in der letzten Viertelstunde bzw 10 Minuten vor Abfahrt) erstattet werden. Es soll auch ausgeführt werden, ob es sich bei dieser geänderten Trinkverantwortung um einen so genannten Sturztrunk gehandelt habe. Insgesamt soll die Alkoholisierung des Berufungswerbers unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Umrechnungsschlüssels 1:2 neu berechnet werden.

 

Sachlage:

Laut Unfallanzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck verursachte L. S. am 20.03.2005, um 04.02 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Berufungswerber gibt in seiner Niederschrift, die der Unfallanzeige beigeheftet ist, an, dass er im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 03.00 Uhr 3-4 Gläser Cognac und mehrere Bier getrunken habe, wobei er die genaue Menge nicht mehr angeben könne. Kurz vor 04.00 Uhr habe er sein Fahrzeug in Betrieb genommen. Er habe sich nicht mehr fahrtüchtig gefühlt. Es habe auch kein Sturztrunk vorgelegen. Der Mann wirkte bei der polizeilichen Einvernahme alkoholisiert und wurde zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert. Die Atemalkoholmessung ergab am 20.03.2005, um 04.37 Uhr, eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,04 mg/1 Ausatemluft und um 04.39 Uhr von 1,05 mg/1 Ausatemluft. Die Messungen waren verwertbar.

 

Zur Alkoholisierung des L. S. wurde im Auftrag von RA Dr. M. W. aus Innsbruck am 23.05.2005 eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben. Zur Trinkverantwortung des Herrn S. wurde festgehalten, dass dieser im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 03.00 Uhr Früh 5-6 große Bier konsumiert habe.

 

Nach 03.00 Uhr habe er 3-4 Gläser Cognac (etwa doppelte Cognac) konsumiert, wobei die letzten beiden ca 10 Minuten bis 1/4 Stunde vor Abfahrt zu sich genommen wurden. Simic ist bei einer Größe von etwa 175 cm 76 kg schwer. Auf der Grundlage der Alkomatuntersuchungsergebnisse sowie der Trinkverantwortung des Mannes erfolgte die gutachterliche Stellungnahme zur Alkoholisierung entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkohollehre. Diese entsprechen nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes mit einem Umrechnungsschlüssel 1:2. Unter Berücksichtigung der Schlusstrunkbehauptung und einer maximalen Zugunstenannahme für den Beschuldigten, wurde die Mindestblutalkoholkonzentration zum Unfallszeitpunkt mit 1,58 Promille errechnet.

Bei der mündlichen Verhandlung am 30.09.2005 bestätigte L. S. seine Trinkverantwortung dahingehend, dass er ungefähr 5-6 Flaschen Bier getrunken und dazwischen 2 Cognac getrunken habe. Es waren ein bisschen größere Gläser - Schnapsgläser. Kurz bevor er weggefahren ist, habe er nochmals 2 Cognac getrunken. Insgesamt habe er somit 4 Cognac konsumiert.

 

Stellungnahme:

Laut Aktenlage verursachte der Berufungswerber am 20.03.2005 um 04.02 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Im Rahmen der weiteren Ermittlungstätigkeiten der Exekutive wurden an dem Probanden Alkomatuntersuchungen durchgeführt. Diese ergaben am 20.03.2005 um 04.37 Uhr eine Atemalkoholatemkonzentration von 1,04 mg/1 Ausatemluft und um 04.39 Uhr von 1,06 mg/1 Ausatemluft. Zur Trinkverantwortung war zunächst bekannt, dass S. im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 03.00 Uhr 3-4 Gläser Cognac und mehrere Bier konsumiert hatte, wobei er die genauen Mengen und nähere zeitliche Angaben nicht mehr machen konnte.

 

Ausgehend von der Atemalkoholuntersuchung am 20.03.2005, um 04.37 Uhr, ist unter Zugrundelegung des ?juristischen" Umrechnungsschlüssels gemäß den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes von einer daraus resultierenden Blutalkoholkonzentration von 2,08 Promille zum Messzeitpunkt auszugehen. Unter der Annahme einer weitgehend abgeschlossenen Alkoholresorption und dem minimalen stündlichen Alkoholabbau von 0,10 Promille ergibt sich rein rechnerisch, ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sturz- bzw Schlusstrunkbehauptung, für den Unfallszeitpunkt am 20.03.2005, um 04.02 Uhr, eine Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille. Damit wurde die von der Erstbehörde angenommene Atemalkoholkonzentration von über 0,8 mg/l Atemluft zum Zeitpunkt des Unfalles um 04.02 Uhr jedenfalls überschritten.

 

Zur Trinkverantwortung des Berufungswerbers:

Gemäß der Trinkverantwortung des Berufungswerbers im Rahmen der gerichtsmedizinischen Stellungnahme durch Univ.-Prof. Dr. W. R. sowie den Ausführungen im Beweisverfahren vom 30.09.2005 habe L. S. (Körpergröße 175 cm, Gewicht 76 kg), im Zeitraum 19.03.2005 - 21.00 Uhr bis 20.03.2005 - 03.00 Uhr 5-6 große Bier konsumiert. Nach 03.00 Uhr habe er 3-4 Gläser Cognac (doppelte Cognac) getrunken, wobei die letzten Beiden etwa eine Viertelstunde bzw 10 Minuten vor der Abfahrt konsumiert wurden. Unter der Annahme, dass die beiden letzten großen Cognac (80 ml ä 40 Vol Alkohol) in der letzten Viertelstunde Stunde vor der Abfahrt, ca 5 Minuten vor dem Unfall, konsumiert wurden, so ist davon auszugehen, dass zum Unfallszeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Alkomatmessung die Resorption noch nicht abgeschlossen war. Die zum Vorfallszeitpunkt noch nicht resorbierte, zum Alkomatmesszeitpunkt aber bereits in die Messung eingegangene Alkoholmenge, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,17 Promille, ist von der ursprünglich zurückgerechneten Blutalkoholkonzentration (2,14 Promille) in Abzug zu bringen. Es ergibt sich damit rein rechnerisch unter Berücksichtigung der Trinkverantwortung des Berufungswerbers für den Unfallszeitpunkt am 20.03.2005, um 04.02 Uhr, eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille. Damit wurde die von der Erstbehörde angenommene Atemalkoholkonzentration von über 0,8 mg/1 Atemluft zum Zeitpunkt des Unfalles um 04.02 Uhr auch unter Berücksichtigung der besonderen Trinkverantwortung des Mannes überschritten.

 

Die Abweichung zu den Ergebnissen im Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. R. resultieren daher, dass dieser die Atemalkoholkonzentration den wissenschaftlichen Erkenntnissen und nicht den juristischen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend in Blutalkoholkonzentrationen umgerechnet hat, ich jedoch den Vorgaben des unabhängigen Verwaltungssenates folgte.

 

Ob letztlich den auf wissenschaftlicher Basis schlüssigen und auch nachvollziehbaren Berechnung von Prof. Dr. R. oder der durch das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis modifizierten Berechnung meinerseits gefolgt wird, ist eine Rechtsfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. F. K.?

 

Als Ergebnis ist der Amtsarzt ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sturz- bzw Schlusstrunkbehauptung für den Unfallszeitpunkt am 20.03.2005 um 04.02 Uhr zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille gekommen. Unter Berücksichtigung der Trinkverantwortung des Berufungswerbers für den Unfallszeitpunkt ist er zu einer Blutalkoholkonsumation von 1,97 Promille gekommen. Somit steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber auf jeden Fall die Grenze von 1,6 Promille bzw 0,8mg/l überschritten hat. Im gegenständlichen Fall war es für die Bestrafung selbst relativ unerheblich, ob es sich um 1,97 Promille bzw um 2,14 Promille gehandelt hat, ist doch in beiden Fällen eine eklatante Überschreitung der Grenze, wie sie im § 5 StVO angeführt ist, gegeben gewesen. Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Es wird ihm fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Dies deshalb, weil er als besonnener und einsichtiger Mensch erkennen hätte müssen, dass er ein sorgfaltswidriges Verhalten setzt, wenn er alkoholisiert das Fahrzeug lenkt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im verwaltungsstrafrechtlichen Auszug scheint noch keine Verurteilung nach § 5 StVO auf.

§ 5 Abs 1 StVO normiert, dass sich der, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

§ 99 Abs 1 lit a StVO normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafen von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen zu bestrafen ist, wer er ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Berufungswerber hat mitgeteilt, dass er bis 17.10.2005 in Krankenstand ist. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus dass er mittlerweile wieder einer normalen Arbeit nachgehen kann und geht von durchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten aus. Die Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt Euro 1.162,00. Der Berufungsbehörde ist es jedoch auf Grund dieser erheblichen Überschreitung der Alkoholgrenze (0,8 g/l) als durchaus notwendig erschienen, die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 zu bestätigen, um ihn in Hinkunft zu einem verkehrssicheren Verhalten zu bewegen. Der Berufungswerber hat nicht nur sich, sondern auch andere Menschen bzw Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet. Die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen war jedoch nicht verhältnismäßig und wurde auf 14 Tage reduziert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Als, Ergebnis, ist, der, Amtsarzt, ohne, Berücksichtigung, einer, allfälligen, Sturz- bzw Schlusstrunkbehauptung, für, den, Unfallszeitpunkt, zu, einer, Blutalkoholkonzentration, von, 2,14 Promille, unter, Berücksichtigung, zu, einer, Blutalkoholkonzentration, von, 1,97 Promille, gekommen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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