Ein Proband, der weder die Verkehrsfähigkeit eines Alkomaten konkret bezweifelt noch ein Beweismittel auch nur anbietet, das zur eindeutigen Feststellung einer zwar noch innerhalb der Grenzen der Verkehrsfähigkeit (Verkehrsfehlergrenze) eines Alkomaten gelegenen, jedoch einseitig unrichtigen Anzeige geeignet wäre, noch überhaupt gemäß § 5 Abs 8 StVO 1960 eine Blutalkoholmessung an sich vornehmen lässt, darf entsprechend der Messung des Alkomaten bestraft werden.