TE UVS Tirol 2006/02/14 2005/17/1630-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn G. W., I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 31.05.2005, Zl S-2412/05, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung zu Punkt 1. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 150,00, zu bezahlen.

 

Hinsichtlich Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 29.01.2005 um 00.15 Uhr in Innsbruck, Haller Straße gegenüber Nr 129, stadtauswärts, den PKW XY

1)  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad: über 0,40 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) weiters

2)  war der Führerschein ungültig, da Sie auf dem Foto nicht mehr eindeutig zu erkennen waren (jetzt ein deutlich runderes Gesicht und Sie tragen ständig eine Brille, außerdem war das Foto beschädigt).?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO und zu Punkt 2. nach § 14 Abs 4 FSG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 1b StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) und gemäß § 37 Abs 1 FSG zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:

 

?Da bei meinen Vorsprachen schriftlicher und mündlicher Weise für mich sehr eigenartige Ansichten in der Bundespolizeidirektion Innsbruck vorherrschten (auf meine Argumente wurde nur sehr mangelhaft eingegangen, Tendenzen sind eindeutig zu erkennen), sehe ich mich gezwungen einen weiteren Einspruch zu erheben. Erstens ist Ihre Sichtweise, dass Wassertrinken den Test verfälschen könnte falsch und sowohl logisch denkend, wie auch wissenschaftlich nicht nachweisbar! Alle Ihre Schlussfolgerungen daraus sind daher falsch und die schikanöse Behandlung meiner Person mit meinen Menschenrechten nicht vereinbar! Zu diesem Punkt werde ich später noch zurückkommen. Des Weiteren und noch viel eigenartiger ist es, dass ich in meiner ersten Stellungnahme (ohne Kenntnis der Begründungen für die Anzeige) mehrere Punkte an der Amtshandlung des Beamten als Ungesetzlich erkannt habe. Es wurde aber in keiner weise darauf reagiert. Sondern im Gegenteil sind weitere Anschuldigungen daraus resultiert. Ich lege daher nochmals einige Fakten klar.

 

Dies betrifft die Punkte:

a) Anhaltung, mit folgender aggressiver Ansprache, Behauptung ich sei zu schnell gefahren - ohne Messung

b)

nicht Ordnungsgemäßer Aufforderung

c)

Nichteinhaltung der Wartezeit

d)

Nichtaufklären über Sturztrunk und Nachtrinken

e)

Nichtaufklären über Medikamenteneinnahme

f)

Nichtaufklären über Operationen und deren Auswirkung - Narkose g) Türe offen!!!!! lassen beim WC Gang - wo ist meine Intimsphäre h) Aggressives Verhalten gegen mich beim 2. Versuch des Tests

 i) Nichtaufklären, dass mir die Möglichkeit eines Arztbesuches freisteht (auf eigene Kosten) um meine Unschuld zu beweisen

j)

Allgemeine Feststellungen des Beamten

k)

Foto - ungültiger Führerschein

 

zu a) und b):

Zum ersten wurde ich unter gefährlichen Umständen angehalten (vor mein Auto gesprungen) und daraufhin mit den Worten begrüßt: ?Wieso sind Sie zu schnell gefahren!!" - hat der Beamte Radaraugen? Auch der Ton war sehr daneben und aggressiv!

Die Aufforderung: ?Machen Sie die Alkoholkontrolle oder verweigern Sie? Dann nämlich sind Sie schuldig mit der Höchststrafe!? Das ist keine ordentliche Aufforderung, sondern eine Suggestivfrage!!! Auch wurden mir keine Gründe genannt, warum ich in das Dienstfahrzeug einsteigen soll.

 

Zu c):

Da ich erst nach 12 Uhr im Lokal in der Innenstadt meine Rechnung bezahlt habe, ist es mir nicht erklärbar wie ich zum angegebenen Zeitpunkt aufgehalten werden konnte. Der Weg zur Tiefgarage und die anschließende Fahrt dürften dann nur wenige Minuten gedauert haben. Da ich aber behaupte, dass die Zeit nicht eingehalten wurde, ist nur ein zurückrechnen vom Zeitpunkt der Messung denkbar. Dies stellt aber keine Wartezeit dar, sondern ist eine Manipulation.

 

Zu e) und f):

Die von mir bemängelte Nichtaufklärung wurde vom Beamten erst im zweiten Bericht erwähnt! Auch habe ich darauf hingewiesen, wahrscheinlich aus weiser Vorahnung dass im nachhinein manipuliert werden könnte, dass während der gesamten Amtshandlung kein zweiter Beamter direkt zugegen war!!! Entweder haben wir uns im Nebenraum aufgehalten oder die anderen Beamten waren mehrere Meter entfernt mit anderen Dingen beschäftigt. Es ist daher sehr fragwürdig woher plötzlich ein Zeuge auftaucht, der genau das Gegenteil dessen bezeugen soll, was von mir bemängelte wurde?! Warum werden Zeugen nicht im ersten Bericht erwähnt, warum wird nicht protokolliert welche Fragen gestellt und welche Antworten ich gegeben habe - sind das unwichtige Punkte in einer solchen Amtshandlung??? Bei der letzten Alkoholkontrolle die ich hatte (27. 03. 2005) hat der ausführende Beamte dies sehr wohl gemacht. Im Übrigen hat er mir auch all die anderen Fragen gestellt und mich über alle obenstehenden Dinge aufgeklärt, was jener Beamte unterlassen hatte. Ich werde in diesem zweiten Bericht vom Beamten der Lüge bezichtigt! Ich würde aber gerne den Sinn erkennen können, was es mir bringt, die Frage: ?Nehmen Sie Medikamente? und die Frage: ?Sind Sie operiert worden? zweimal mit NEIN zu beantworten?

Diese Behauptung des Beamten ist höchst unglaubwürdig, wenn man weiß, dass ich erst vor kurzer Zeit einen Eishockeypuck mit ca 120km/h ins ungeschützte Gesicht bekommen habe und dabei meine linke Gesichtshälfte zertrümmert wurde! Ich habe seit diesem Tag nach einem 10 tägigem Krankenhausaufenthalt und einer mehrstündigen Operation 7 Platten und 27 Schrauben in meinem Gesicht. Glaubt irgendwer ernsthaft, dass ich das vergessen hätte zu sagen, wenn nach einer Operation gefragt worden wäre?? Des Weiteren war ich am Nachmittag des besagten Tages beim Zahnarzt. Trotz der Injektion von Betäubungsmittel verlief der Eingriff sehr schmerzhaft, was auch dem behandelnden Arzt ein unerklärliches Problem war. Vielleicht könnte ein Zusammenhang mit meiner Verletzung bestehen - wie schwer zu erraten. Ich habe daher an diesem Tag auch nicht mehr viel gegessen (nur etwas Suppe, konnte nicht richtig kauen), aber Schmerzmittel habe ich genommen. Auch das habe ich urplötzlich vergessen, tat ja nur den ganzen Tag sehr weh, als die Frage gestellt wurde nach den Medikamenten?!? Für wie blöd wird man hier gehalten? Auch soll anscheinend im Fahrzeug mir etwas erklärt worden sein. Zwei Beamte auf den Vordersitzen, ich alleine hinten. Wie soll sich das zugetragen haben. Er klärt mich währen des Fahrens auf. Welche Art der Amtshandlung liegt hier vor. Sollte man sich beim Fahren auf die Straße oder die Amtshandlung konzentrieren. Ist es bei uns nicht mehr üblich, Menschen mit denen man spricht, anzuschauen? Ich glaube, wenn jemand sich diese Vorgehensweise vor Augen hält, stellen sich von alleine klar wer hier lügt!

 

Zu g)

Die Unlogik zu diesem Thema ist klar, da Wassertrinken nur den Alkohol von den Schleimhäuten im Mund entfernen könnte. Da dieser aber nicht gemessen werden soll, man muss ja daher die 15 Minuten warten, ist das Wassertrinken von diesem Standpunkt aus keine geeignete Möglichkeit den Test zu meinen Gunsten zu manipulieren. Die Lunge kann ich mir mit Wasser auch nicht spülen. Die Luft aus der Lunge und ihr Alkoholgehalt sollen aber gemessen werden. Somit ist auch der zweite Punkt der gegen ein Wassertrinken spräche nichtig.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich weder nach der Erlaubnis Wasser zu trinken gefragt habe, noch einen solchen Versuch gestartet habe. Auch keinerlei andere Anstrengungen wurden von mir unternommen um eine Manipulation herbeizuführen. Das bringt uns zu Punkt h.

 

Zu h)

Wie oben erwähnt habe ich zu keiner Zeit einen Manipulationsversuch gestartet. Es war für mich daher sehr befremdend, dass ich vor dem

2. Versuch des Tests angefahren wurde: ich solle doch ordentlich Luft holen und den Test ordnungsgemäß durchführen! Den ersten Versuch hatte ich bereits Ordnungsgemäß durchgeführt! Einen Fehlversuch hatte ich keinen, obwohl mir zwei Fehlversuche zustehen! Wollte mich der Beamte mit all diesen Dingen einschüchtern? Hatte er nur versucht schnell den Test zu machen (siehe nicht eingehaltene Zeit) um doch meinen Restalkohol in den Schleimhäuten zu erwischen. Oder ist das einfach die Art mit unbescholtenen Bürgern umzugehen?

 

Zu j)

Wenn man sich die Ausführungen des Beamten durchliest, muss man zum Schluss kommen, dass ich schwerstens alkoholisiert war! Tatsache ist aber, dass der Grenzwert nur geringfügig überschritten wurde, was ich auf die Medikamente und die Nichteinhaltung der obigen Punkte zurückführe, nicht jedoch auf die von mir getrunkene Menge an Bier. Gerötete Augen bei einem Kontaktlinsenträger sind um Mitternacht kein Beweis für irgendetwas. Da wären dann alle Heuschnupfenalergiker ständig betrunken. Auch ist es mir rätselhaft wie der Beamte erkennen kann, dass meine Stimme verändert klang. Ich sah diese Person an diesem Tag zum ersten mal. Und wenn ich gelallt hätte, wie versucht wird zu suggerieren, warum habe ich dann einen so geringen Messwert? Meine Freunde konnten vor Fahrtantritt diese eigenartigen Wahrnehmungen nicht machen. Abgesehen davon ist dieser Beamte kein Arzt und diese Angaben rein spekulativ.

 

Zu k)

Im Bescheid wird mir eine Strafe auferlegt, weil ich angeblich auf dem Foto nicht mehr zu erkennen sei. Dies ist für mich ein weiteres Indiz für einen Rundumschlag schikanösester Art. Es wird behauptet, dass ich jetzt ein viel runderes Gesicht habe und ständiger Brillenträger bin. Ersteres ist augenscheinlich nicht der Fall, da ich zu Zeitpunkt der Fotoaufnahme ca 78 kg gewogen habe, und seit dieser Zeit mein Gewicht relativ konstant ist. Ich habe zur Zeit mein maximalstes Gewicht von 81 kg, auf die Verletzung zurückzuführen. Wie soll daher mein Gesicht derartig runder werden, dass man mich nicht mehr erkennt. Können Gesichtsknochen inzwischen ein Leben lang wachen? Zweitens ist es mir unverständlich, wie jemand behaupten kann ich trage ständig Brille, wenn er mich einmal oder höchstens zweimal in seinem Leben für einige Minuten gesehen hat? Neben meiner Brille trage ich die meiste Zeit Kontaktlinsen. Und wenn Sie meine Brille ansehen werden Sie erkennen, dass es sich um eine randlose Brille mit Bügel von ca 2mm handelt die im Gesicht keine großen Veränderungen verursacht. Auf Grund dieser angeblichen Fakten eine Strafe zu erlassen ist reine Willkür, schikanös und absichtliche suche nach Pseudogründen und daher schärfstens abzulehnen. Der einzige Punkt der richtig ist ist jener, dass das Foto gebrochen war. Ich halte jedoch fest, dass das gesamte Foto vorhanden war und auch keine Teile fehlten. Bei mehreren Kontrollen im vergangenen Jahr (ich fahre über 30.000km/Jahr) hatte keiner der Beamten Probleme mich zu erkennen (auch wurde ich nie aufgefordert die Brille abzunehmen) oder den Führerschein als ungültig erkannt.

 

Abschließend möchte ich noch einmal festhalten:

 

Da ich mir keiner Schuld bewusst war etwas unrechtes getan zu haben, war ich zu keiner Zeit aggressiv! Ebenso hatte ich keine Versuche unternommen, etwas zu manipulieren. Ich finde daher die Vorgehensweise des Beamten skandalös, menschenunwürdig und in keiner weise mit dem Gesetz in Einklang. Mir wurden grundlegende Rechte vorenthalten, man hat versucht mich einzuschüchtern und alles verschwiegen, mit dem ich zu meinen Gunsten hätte intervenieren können! In weiterer Folge wurden Behauptungen aufgestellt die falsch sind, Zeugen sind plötzlich aufgetaucht die es vorher nicht gab und auch nicht gegeben hat.

 

Ich kann daher den Strafbescheid in keiner weise akzeptieren und berufe.

 

Des Weiteren sind einige Dinge wie die Zustellung oder sollte ich besser sagen die Zurückhaltung von Bescheiden an mich höchst fragwürdig. Ich hatte daher schon ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft, aus dem hervorging, dass es sich in diesem Fall um Amtsmissbrauch handeln könnte. Ich wurde um eine schriftliche Stellungnahme gebeten und die Anzeige wird eingereicht.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung von einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung zu der der Beschuldigte erschienen ist und bei der RI S. W. zeugenschaftlich einvernommen werden konnten. Außerdem wurde ein Gutachten bei der Landessanitätsdirektion Innsbruck in Auftrag gegeben.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung lediglich hinsichtlich Punkt 2. Berechtigung zukommt. Der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 30.01.2005, Zl S-2412/05, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 29.01.2005 um 00.15 Uhr im Rahmen des Funkstreifendienstes in 6020 Innsbruck, Haller Straße gegenüber HNr 129, zwecks Verkehrskontrolle angehalten worden sei. Dabei habe der Lenker deutlich zu spät auf die vom Meldungsleger sichtbaren mittels einer Stablampe mit rotleuchtendem Aufsatz angezeigten Anhaltezeichens reagiert. Erst als sich der Meldungsleger bereits von der Fahrbahn zurückgezogen habe, habe der Lenker ca 30 m vor ihm eine Schnellbremsung durchgeführt wodurch hinter ihm fahrende PKW-Lenker in Schwierigkeiten geraten seien. Sein Fahrzeug sei erst einige (3-4 m) nach seinem Standort zum Stehen gekommen. Bei der nun durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei beim Lenker, welcher sich mit einem österreichischen Führerschein als G. W. legitimiert habe, eindeutig die Symptome einer Alkoholisierung festgestellt worden. Die Ausatemluft des Beschuldigten habe stark nach alkoholischen Getränken gerochen, die Sprache sei verändert gewesen und die Augenbindehäute stark gerötet. Aufgrund dieser Symptome sei der Beschuldigte um 00.16 Uhr zur Durchführung eines Alkotests im Wachzimmer Neu Arzl aufgefordert worden. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung ohne Umstände nach. Es wurde W. mitgeteilt, dass sein Führerschein nicht mehr gültig sei, weil er auf dem Foto nicht mehr eindeutig zu erkennen sei. Er sei jetzt deutlich runder im Gesucht und trage ständig eine Brille, außerdem sei das Foto beschädigt.

 

Nach Einhaltung der gesetzlichen Mindestwartezeit von 15 Minuten, vorheriger Belehrung und Befragung ob ein Sturz- oder Nachtrunk vorliege oder ob ihn eine Krankheit an der Durchführung des Tests hindern würde (sämtliche Fragen seien vom Beschuldigten verneint worden) sei am 29.01.2005 um 00.31 Uhr der Alkomatest mit dem Alkomat Siemens Nr W02-282 (letzte Überprüfung 20.09.2004, nächste Wartung 10/2005) durchgeführt und dabei folgende Ergebnisse erzielt worden:

 

1. Messung am 29.01.2005 um 00.33 Uhr ergab:   0,50 mg/l

2. Messung am 29.01.2005 um 00.34 Uhr ergab ebenfalls   0,50 mg/l.

 

Vom Zeitpunkt der Anhaltung bis zur Durchführung des Tests seien von W. keine Handlungen gesetzt worden, die das Ergebnis hätten beeinflussen können. Zum Sachverhalt befragt gab der Beschuldigte an, er habe in der Zeit vom 28.01.2005 von ca 21.00 Uhr bis 29.01.2005 ca 00.00 Uhr ein großes Bier getrunken. Der Führerschein sei in Ordnung, er sei der Meinung, dass das Foto noch zulässig sei. Dem Beschuldigten sei der Führerschein abgenommen worden und die Weiterfahrt des Fahrzeuges untersagt worden.

 

Die Angaben in der Anzeige sind objektiviert zum einen durch die Beilage betreffend Atemalkoholuntersuchung sowie durch das Messprotokoll, welches die Angaben wie sie in der Anzeige getätigt wurden, bestätigt.

 

Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gab der Beschuldigte dann weiter an, er wisse nicht, ob er gerötete Augen gehabt habe, als Linsenträger habe er sowieso öfter gerötete Augen. Er habe im Gasthof G. Freunde getroffen, dort eine Suppe gegessen und ein Bier getrunken. Er glaube nicht, dass seine Sprache verändert gewesen sei, da bei diesem Blutalkoholgehalt ein Lallen nicht zustande komme. Er habe an diesem Tag Tabletten geschluckt. Er sei beim Zahnarzt gewesen und habe zwei Spritzen erhalten. Er sei im Übrigen Eishockeyspieler und Trainer, habe einen Puck ins Gesicht bekommen und sei in der Folge dann operiert worden, dies sei am 14.10.2004 gewesen. Er trage nunmehr 7 Platten und 27 Schrauben im Gesicht. Er habe deswegen immer wieder starke Schmerzen und müsse Tabletten schlucken.

 

Der Polizeibeamte habe ihn nicht ordentlich aufgefordert, so wie es sich gehöre, sondern er habe ihm gesagt, wenn er keinen Alkotest machen würde, wäre er schuldig. Dies sei ihm sowieso klar gewesen, sodass er zum Alkotest mitgefahren sei. Man habe ihn jedoch nicht auf das WC lassen ohne die Türe zuzumachen. Die Beamten haben das damit begründet, dass sie hören könnten, ob er Wasser trinke oder nicht. Würde er Wasser trinken, würde das Ergebnis verfälscht werden. Er sei nicht gefragt worden, ob ein Sturztrunk, ein Nachtrunk oder ein Medikament ihn an der Durchführung des Tests hintern würde und ob so was vorliege. Der Beamte lüge, wenn er das Gegenteil sage. Der Beamte habe sich ihm gegenüber aggressiv verhalten. Das Messprotokoll sei ihm nicht gezeigt worden, der Führerschein schon bei der ersten Amtshandlung abgenommen worden und ihm auch nicht mehr zurückgegeben worden. Der Führerscheinentzug wurde von ihm beeinsprucht, die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen. Während der ganzen Amtshandlung im Wachzimmer Neu Rum sei er mit Insp. W. insoferne alleine gewesen, als die anderen Beamten in diesem sehr großen Wachzimmer auf der anderen Seite waren und mit anderen Angelegenheiten beschäftigt gewesen seien. Auch der zweite Wachebeamte der bei der Amtshandlung auf der Haller Straße dabei gewesen sei bzw damals ein zweites Auto kontrolliert habe, sei zunächst in das Wachzimmer mitgegangen, habe sich dann aber zu den anderen Kollegen gesellt.

 

Anlässlich einer zweiten öffentlichen und mündlichen Verhandlung konnte RI W. einvernommen werden. Dieser konnte sich auch noch an den Vorfall erinnern. Er teilte mit, dass er eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt habe. Der Berufungswerber habe sich da schon sehr aggressiv ihm gegenüber verhalten. Er habe sich darüber aufgeregt, dass das Haltezeichen von ihm zu spät gesetzt worden sei. Er habe versucht mit dem Meldungsleger zu diskutieren über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung. Der Meldungsleger habe dann bemerkt, dass der Beschuldigte alkoholisiert sei. Er habe ihm deshalb mit der Taschenlampe in die Augen geleuchtet um zu sehen wie seine Pupillen reagieren würden. Er glaube, dass W. eine Brille aufgehabt habe, wenn das so in der Anzeige stehe, würde das so gewesen sein. W. habe stark gerötete Bindehäute gehabt. Ihm sei nicht bekannt, dass Walpoth damals Linsen getragen haben solle, weil er eben eine Brille getragen habe. W. habe nach Alkohol gerochen und die Sprache sei verändert gewesen. Er habe ihn dann zum Alkotest aufgefordert. Die gesamte Amtshandlung habe sich sehr mühsam gestaltet, weil er über jede Aufforderung die der Meldungsleger gemacht habe, mit dem Berufungswerber diskutieren habe müssen. Der Alkotest sei positiv gewesen. Der Kollege H., der mit ihm unterwegs gewesen sei, sei beim Test dabei gewesen und sei in unmittelbarer Nähe zum Meldungsleger gewesen. Der Beschuldigte sei befragt worden, ob er Medikamente, Suchtmittel oder Alkoholika zu sich genommen habe bzw. wann er Alkohol getrunken habe. Er sei auch befragt worden, ob er Lungenkrank sei und den Alkotest durchführen könne. Über Krankheiten, Medikamente etc. habe der Beschuldigte sicher nichts gesagt. Er habe sich ständig vom Meldungsleger schikaniert gefühlt, obwohl dieser ihm ganz normale Fragen gestellt habe. Er habe sich auch schikaniert gefühlt, als der Meldungsleger ihm mitgeteilt habe, er dürfe kein Wasser trinken. Als er auf das WC gegangen sei, habe der Meldungsleger ihn gebeten, die Türe angelehnt zu lassen, weil ein Wasc

hbecken im WC sei und er überwachen müsse, dass er kein Wasser trinke. Darüber habe er sich schrecklich aufgeregt. Bei der Aufforderung zum Alkotest sei der Kollege nicht unmittelbar dabei gewesen, da dieser selber eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt habe. Ansonsten sei er aber immer zugegen gewesen.

 

Von der Berufungsbehörde wurde am 12.10.2005 eine Anfrage an Dr. F. K., Landessanitätsdirektion gerichtet, mit der Bitte um Stellungnahme, ob die vom Beschuldigten behaupteten Einnahmen der relevanten Medikamente, nämlich ?Neo-Xylestesin? sowie Proxen 500 mg Filmtabletten? den Berufungswerber dermaßen beeinträchtigen konnten, dass daraus eine Atemluftalkoholisierung entsprechend 0,1 Promille resultieren konnte.

 

Dr. F. K. hat mit Gutachten vom 27.12.2005, welches am 03. Jänner 2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einlangte, diese Fragestellung wie folgt beantwortet:

 

?Fragestellung:

Mit Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12.10.2005, eingelangt am 19.10.2005, soll nach der Einsichtnahme in die beigebrachten Behandlungsunterlagen zur Frage Stellung genommen werden, ob die gegenständlich relevanten Medikamente den Berufungswerber dermaßen beeinträchtigen konnten, dass daraus ein Atemluftalkoholgehalt entsprechend 0,1 Promille resultieren konnte. Dem Akt beigegeben sind die Arzneispezialität ?Neo-Xylestesin? zur submucösen Injektion 1,7 ml Ampulle und die Verpackung einschließlich Beipacktext des Präparates ?Proxen 500 mg Filmtabletten?.

 

Sachlage:

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde G. W. am 29.01.2005, um 00.15 Uhr, im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und wegen des Verdachtes einer Alkoholisierung einer Alkomatuntersuchung unterzogen. Die durchgeführten Messungen der Atemalkoholkonzentration ergaben am 29.01.2005, um 00.33 Uhr und 00.34 Uhr jeweils 0,5 mg/l Ausatemluft. Nach Befragung gab der Mann zum Alkoholkonsum an, in der Zeit zuvor zwischen 21.00 Uhr und 24.00 Uhr ein großes Bier getrunken zu haben. W. wurde der Führerschein abgenommen und die Weiterfahrt untersagt.

 

In der Stellungnahme vom 08.02.2005 führte G. W. ua sinngemäß an, am Nachmittag noch einen Zahnarzttermin erledigt zu haben und, nachdem trotz Betäubung Schmerzen auftraten, habe er noch Schmerztabletten eingenommen. Er sei auch noch wegen eines Folgezustandes nach einer Jochbeinzertrümmerung (am 10.12.2004) in Behandlung gestanden.

 

Im Einspruch gegen den Strafbescheid vom 31.05.2005 ergänzte Herr W., dass er entgegen der Einschätzung der erhebenden Beamten den Alkoholgrenzwert nur geringfügig überschritten habe, und dass er dies auf die Medikamente und die Nichteinhaltung des Prozedere, nicht jedoch auf die von ihm getrunkene Menge Bier zurück führe. Gerötete Augen seien bei einem Kontaktlinsenträger um Mitternacht kein Beweis für irgendetwas. Sein Körpergewicht betrage ca 81. kg.

 

Bei der Einvernahme des Berufungswerbers am 06.09.2005 gab dieser zum gegenständlichen Vorfall sinngemäß an, vor der Anhaltung im Gasthof ?G.?, das er um Mitternacht verlassen habe, eine Suppe gegessen und ein Bier getrunken zu haben. An diesem Tag habe er auch Tabletten geschluckt und war beim Zahnarzt, der ihm 2 Spritzen verabreicht habe. Es bestand auch ein Folgezustand nach einer Gesichtsverletzung, weshalb ihm am 14.10.2004 die Knochenfragmente mit 7 Platten und 27 Schrauben stabilisiert werden mussten. Er habe deswegen immer wieder starke Schmerzen und müsse Tabletten einnehmen. Sodann wurde dem Beschuldigten aufgetragen, binnen 14 Tagen eine Bestätigung des Zahnarztes beizubringen, welche Medikamente ihm gespritzt worden sind, außerdem soll er vorlegen, welche Proxen-Tabletten er einnimmt.

 

Von Herrn G. W. wurde die Ambulanzkarte der Univ.-Klinik für Unfallchirurgie Innsbruck vorgelegt, wonach dieser dort ab 12.10.2004 wegen eines Gesichtsschädelbruches behandelt und in die Abteilung für Kieferchirurgie weitertransferiert wurde.

 

Des Weiteren findet sind dem Akt eine Honorarnote des Facharztes für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde Dr. B. S. aus S. am B. angeschlossen, aus der hervorgeht, dass beim Patienten am 28.01.2005 eine örtliche Betäubung des Zahnes ?16? ua erfolgte. Dem Akt beigelegt findet sich die Verpackung der Arzneispezialität ?Proxen 500 mg Filmtabletten? und 1 Ampulle ?Neo-Xylestesin? zur submucösen Injektion 1,7 ml (ist Medikament zur örtlichen Betäubung in der Zahnheilkunde).

 

Stellungnahme:

Laut Aktenlage einschließlich der vorgelegten ärztlichen Behandlungsunterlagen und beigebrachten Medikamente bzw Verpackung war zu schließen, dass G. W. im zeitlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung vom 29.01.2005 neben Alkohol wohl auch das Schmerzmedikament ?Proxen 500 mg? als Bedarfsmedikament eingenommen und einige Stunden zuvor im Rahmen einer Zahnbehandlung eine örtliche Zahnbetäubung mit dem Medikament ?Neo-Xylestesin? erhalten hatte. Des Weiteren ist bekannt, dass ein Folgezustand nach einem Gesichtsschädelbruch im Oktober 2004 besteht und dem Berufungswerber immer wieder subjektiv Beschwerden bereitet.

 

Die gegenständlich relevanten Medikamente ?Proxen 500 mg? bzw ?Neo-Xylestesin? enthalten keinen Alkohol und sind auch nicht geeignet, Alkoholaufnahme oder Alkoholabbau sowie ein Atemalkoholmessergebnis positiv oder negativ zu beeinflussen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere das Schmerzmedikament ?Proxen 500 mg?, bei empfindlichen Personen auch das Medikament ?Neo-Xylestesin? geeignet ist, die Symptomatik einer Alkoholisierung zu verstärken. Deshalb findet sich bei diesen Arzneispezialitäten im Beipacktext auch der Warnhinweis auf eine ?mögliche Beeinflussungen im Straßenverkehr?, der besonders zu beachten ist.

 

Zusammengefasst waren die gegenständlich verwendeten Medikamente nicht geeignet, das Alkoholmatmessergebnis zu verfälschen, sehr wohl aber ? zumindest theoretisch? die Auswirkungen der Alkoholisierung negativ zu beeinflussen.?

 

Es ist damit erwiesen, dass die vom Beschuldigten angeführten Medikamente das Alkomatergebnis nicht verfälschen konnten, jedoch die Auswirkungen der Alkoholisierung negativ beeinflussen konnten.

 

Festzuhalten ist noch, dass der Zeuge RI S. W. durchaus glaubwürdige und nachvollziehbare Angaben geliefert hat. Er hat auch nicht verschwiegen, dass der Berufungswerber sich von ihm schikaniert gefühlt hat und er auch erregt war. Insgesamt ist der Eindruck entstanden, dass es eine durchaus übliche Amtshandlung gewesen ist, die damals stattgefunden hat und dass der Beschuldigte sich halt entsprechend aufgeregt hat, weil die Polizei diverse Anforderung an ihn gestellt hat.

 

Die Angaben des Zeugen waren jedenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar und besteht kein Grund am Wahrheitsgehalt zu zweifeln.

 

Die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob er vor Durchführung des Alkotests aufgefordert worden sei, Angaben zu machen über Krankheiten, Medikamente etc. sind hingegen als Schutzbehauptungen zu werten. Hier geht die Berufungsbehörde, der die tägliche Routineabfragung der Meldungsleger bei Alkoholtestdurchführungen hinlänglich bekannt ist davon aus, dass diese auch im gegenständlichen Fall stattgefunden haben und ist auch dem Protokoll über die Alkomatmessung nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

 

Die Behauptung des Beschuldigten, dass er erst nach 24.00 Uhr im Lokal in der Innenstadt seine Rechnung bezahlt habe und es daher nicht erklärbar sei, wie er zum angegebenen Zeitpunkt aufgehalten werden konnte, hätte er selbst beweisen müssen. Die Anhaltung erfolgte um 00.15 Uhr und die Aufforderung um 00.16 Uhr. Der Berufungswerber hätte einen Beweis zu erbringen gehabt, dass er tatsächlich erst nach 24.00 Uhr das Lokal in der Innenstadt verlassen hat.

 

Die vom Beschuldigten bemängelte Nichtanwesenheit eines zweiten Beamten konnte relativiert werden. Ein zweiter Beamter war immer in Nähe des Meldungslegers. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass dieser unmittelbar neben ihm steht, wenn er eine Amtshandlung durchführt. Hier irrt der Berufungswerber wenn er meint, dass eine Aufforderung zum Alkotest rechtswidrig ergangen sei, weil er keinen zweiten Beamten direkt neben dem ersten sehen konnte.

 

Richtig ist, dass der Berufungswerber keinen Fehlversuch bei der Alkomatmessung hatte und ist dies auch dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen, hier muss es sich um ein Missverständnis von seiner Seite handeln. Der Beamte hat den Berufungswerber lediglich nach Durchführung des ersten Tests ermahnt, auch den zweiten Blasversuch ordnungsgemäß durchzuführen.

 

Nachdem in der Anzeige festgehalten ist, dass der Beschuldigte eine Brille getragen hat, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass dies so war, da diese Tatsache ansonsten von den Beamten nicht so festgehalten worden wäre. Deshalb sind gerötete Augen beim Berufungswerber um Mitternacht ein Indiz dafür, dass er alkoholisiert war. Kontaktlinsenträger haben nur dann gerötete Augen wegen der Linsen, wenn die Linsen in den Augen sind.

 

§ 5 Abs 1 StVO normiert, dass derjenige der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Da die Messung des Alkomatests ergeben hat, dass der Beschuldigte 0,5 mg/l Atemluftalkoholgehalt aufgewiesen hat, ist der § 5 Abs 1 StVO eindeutig erfüllt. Der Beschuldigte konnte auch durch Vorlage seiner Medikamente seine Alkoholisierung nicht entkräften, diesbezüglich wird nochmals auf die Stellungnahme des Amtsarztes verwiesen, wonach diese Medikamente weder Alkoholaufnahme noch Alkoholabbau oder ein Atemalkoholmessergebnis positive oder negativ zu beeinflussen geeignet waren. Somit hat der Berufungswerber den Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 entspricht durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. § 99 Abs.1b StVO normiert Geldstrafen von Euro 581,00 bis Euro 3.633,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von einer bis zu sechs Wochen). Der Beschuldigte hat durchschnittliche finanzielle Verhältnisse geltend gemacht. Er hat 0,50 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft aufgewiesen. All dies führt dazu, dass die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe durchaus als angemessen zu betrachten war, dies auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten.

 

Hinsichtlich Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass die Berufungsbehörde Einsicht nehmen konnte in das beanstandete Foto sowie in den Führerschein. Der Beschuldigte war von der Berufungsbehörde auf dem Foto, welches beanstandet worden war, eindeutig zu identifizieren und es war nicht schwer ihn auch als den zu erkennen der er heute ist. Es war daher diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Führerschein, ungültig, da, Sie, auf, dem, Foto, nicht, mehr, eindeutig, zu, erkennen, waren, Proxen, Neo-Xylestesin, enthalten, keinen, Alkohol, auch, nicht, geeignet, Alkoholaufnahme, Alkoholabbau, sowie, ein, Alkoholmessergebnis, positiv, negativ, zu, beeinflussen. Es, kann, nicht, ausgeschlossen, werden, dass, das, Schmerzmedikament, Proxen 500, bei, empfindlichen, Personen, auch, Medikament, Neo-Xylestesin, geeignet, ist, die, Symptomatik, einer, Alkoholisierung, zu, verstärken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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