Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte zum Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 5 Abs 1 StVO befunden hat, da er bereits im Rahmen der Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Beamten einen Nachtrunk behauptete, wobei er zwar keine konkreten Angaben hinsichtlich der Menge der konsumierten alkoholischen Getränke gemacht hat, jedoch bereits am nächsten Tag vor der belangten Behörde genaue Mengen angab und sich vor der Amtshandlung auch längere Zeit (ca. 30 min) in seiner Wohnung befand, so ist das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes einzustellen.
(Teilweise Einstellung des Verfahrens)