Es ist nicht zulässig, den Beschuldigten sowohl wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als auch wegen kurz danach erfolgter Verweigerung des Alkomatentests zu bestrafen. Die Behörde hätte im Hinblick auf § 100 Abs. 2 StVO das Verfahren hinsichtlich der anderen zur Anzeige gelangten Handlung betreffend § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO zur Einstellung bringen müssen. (Einstellung des Verfahrens)