Ein bestimmter Alkoholisierungsgrad ist bloß bei Vorliegen mehrerer grundsätzlich gleichwertiger Messergebnisse für den Atem- und Blutalkoholgehalt einer Person nicht anhand eines einzigen, sondern unter - ihrem jeweiligen Beweiswert entsprechender - Berücksichtigung aller festzustellen. Das Vorliegen nicht gleichwertiger Beweisergebnisse kann zur Vornahme der Befundprüfung eines Alkomaten im Sinne des § 47 MEG veranlassen.