Gemäß § 6 Abs.1 lita Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.
Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.
Mit Verordnungen vom 15.6.2001 wurden gemäß § 25 Abs.1 iVm § 43 StVO 1960 für genau bezeichnete Bereiche der Linzer Innenstadt flächendeckend Kurzparkzonen verordnet (Zeit: an Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr). Die maximale Parkdauer beträgt 90 Minuten. Diese Kurzparkzone erfasst insbesondere (auch) den Bereich gegenüber dem Haus Kantstraße Nr. 16, wo der Bw sein Kraftfahrzeug abstellte. Weiters wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Amtsblatt Nr. 14/2001 vom 30.7.2001, rechtswirksam bestimmt, dass diese Kurzparkzone gebührenpflichtig ist. Diese Verordnungen wurden durch das Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 Z13d und Z13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wird, kundgemacht. Der Bw stellt nicht in Abrede, dass solche Vorschriftszeichen im Tatzeitpunkt vorhanden waren.
Hinsichtlich des Einwandes, dass bei der Einfahrt Stockhofstraße der Schriftzug "Gebührenpflicht" oder "Gebührenzone" gefehlt hätte und in der Kantstraße die blaue Markierungslinie nicht erkennbar war, ist der Bw ua. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2003, 2003/17/0222, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z13d und Z13e StVO und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen abzuleiten ist. Da die blauen Bodenmarkierungen im Sinn des § 25 Abs.2 StVO keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt. Der Umstand, dass - wie sich aus dem Akt ergibt - tatsächlich eine blaue Bodenmarkierung nicht oder nur teilweise vorhanden war, hat somit auf das Bestehen und die ordnungsgemäße Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Kantstraße keinerlei Bedeutung. Der Einwand des Bw geht daher ins Leere.
Auch zum Einwand des Bw, er hätte auf die Bodenmarkierung vertrauen dürfen (auch wenn diese rechtlich nicht verbindlich wäre), ist auf die zitierten Ausführungen des VwGH zu verweisen.
Damit war im Ergebnis zweifellos auch die nach § 1 Abs. 3 des Oö. Parkgebührengesetz vorgeschriebene Kennzeichnung gegeben.
Wie auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans feststeht und vom Bw nicht bestritten wurde, hat er sein mehrspuriges Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt. In diesem Bereich bestand eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Folglich ist der Bw der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.
Bei der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw befand sich offenbar in einem Irrtum darüber, dass er sein Fahrzeug in einer - rechtswirksam verordneten und kundgemachten - gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Dieser Rechtsirrtum kann ihn aber nicht entlasten, da durch die ordnungsgemäße Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z13d und Z13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde, dem Bw klar sein musste, dass er sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand und daher die Verpflichtung bestand, eine Parkgebühr zu entrichten. Wie auch die belangte Behörde in ihrer Begründung richtig erkannt, hätte sich der Bw im Zweifel (vorher) informieren müssen, ob in Linz gebührenpflichtige Kurzparkzonen bestehen und wie sie zu erkennen sind. Somit konnte der Bw mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen, weshalb ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen war.
Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie grundsätzlich von der Strafbarkeit des Bw ausging.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Schon die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheids eingeräumt, dass die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dieser Ansicht kann sich der Unabhängige Verwaltungssenat vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums, für den keine Parkgebühr entrichtet wurde und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass weitere Parkplätze ohne weiteres zur Verfügung gestanden wären, nur anschließen, auch wenn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Schaden bei der Nichtentrichtung von Parkgebühren sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes besteht und schon insoweit nur bei Hinzutreten besonderer Umstände von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden kann.
Nicht folgen kann der Unabhängigen Verwaltungssenat der belangten Behörde allerdings wenn sie im vorliegenden Fall das Verschulden des Bw als nicht geringfügig einstuft. Sie begründet dies lediglich formularmäßig damit, dass von einer Geringfügigkeit nur dann ausgegangen werden könne, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafandrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückbleibt. Eine nähere Begründung ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat liegt nämlich im zu beurteilenden Fall ein einem Schuldausschließungsgrund nahe kommender Umstand vor. Zwischen dem Einfahrtsort (Stockhofstraße) in die gebührenpflichtige Zone und dem Abstellort in der Kantstraße hat der Bw eine Fahrtstrecke von rund 2,4 Kilometer in der Innenstadt und somit im Stadtverkehr (eigentlich von einem Anfang bis zu einem Ende der Gebührenzone) zurückgelegt, die - selbst wenn er sie ohne Unterbrechung zurückgelegt hat - an einem Mittwoch Vormittag erhebliche Zeit und - durch zahlreiche Kreuzungen und eine Vielzahl von Straßenverkehrszeichen und Verkehrslichtanlagen - vor allem große Aufmerksamkeit vom Lenker eines Kraftfahrzeugs erfordert. Wenn ihm daher nicht (mehr) erinnerlich war, ob er sich innerhalb oder außerhalb der flächendeckenden Gebührenzone befand, und am Abstellort auch allenfalls sonst übliche zusätzliche Hinweise nicht zweifelsfrei vorhanden waren, kann jedenfalls nicht von einem mehr als geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Insbesondere kann ihm auch nicht zur Last gelegt werden, das rund 100 bis 150 Meter entfernte Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" nicht bemerkt oder gesucht zu haben. Davon abgesehen ist es auch für eine ortskundige Lenkerin oder einen ortskundigen Lenker nicht immer ohne Zweifel ersichtlich und nachvollziehbar, wo die Grenzen der flächendeckenden Gebührenzone in der Innenstadt tatsächlich verlaufen, weil die (zusätzliche) Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen und zusätzliche Vorschriftszeichen durchaus unterschiedlich gehandhabt wird.
Abgesehen davon dürfte mit der beschriebenen Art und Weise der Kennzeichnung der Gebührenzone wohl eine Grenze der zumutbaren Erkenn- und Erfassbarkeit erreicht sein, mit der auch insoweit Umstände vorliegen dürften, die jedenfalls im konkreten Fall nahe an einen Schuldausschließungsgrund reichen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats scheint es nämlich bei der im Ortsgebiet an der fraglichen Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit und den dort bestehenden Verkehrsverhältnissen und der Gesamt- (insbesondere auch Kreuzungs)Situation (in der Innenstadt) kaum mehr zumutbar, von einem Fahrzeuglenker zu fordern, dass er - zusätzlich zu der für die Bewältigung dieser Verkehrssituation notwendigen Aufmerksamkeit - die Gebührenzonen-Kennzeichnung (die in diesem Fall [mangels Hinweis auf der Bodenmarkierung] nur durch die Vorschriftszeichen links und rechts der Fahrbahn im Bereich einer ungeregelten Kreuzung vor einem Schutzweg erfolgte) ohne weiteres wahrnehmen, geschweige denn deren genauen Inhalt erfassen kann.
Diese Umstände dürfen - jedenfalls in Strafverfahren - nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Sein Verschulden war daher als geringfügig iSd. § 21 VStG anzusehen.
Da damit beide kumulativ vorgesehen Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, war im Sinn einer Rechtsentscheidung (vgl. ua. VwGH vom 28.10.1980, 263, 264/80, vom 21.10.1998, 96/09/0163, vom 19.9.2001, 99/09/0264) von der Strafe abzusehen, der Bw jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen, da dies erforderlich scheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.