TE UVS Wien 2004/10/13 03/P/34/4832/2004

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.9.2004 aufgrund der Berufung von Herrn Ing. Peter K, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat L, vom 21.4.2004, S 54.194/Li/03, betreffend je eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO 1960, § 5 Abs 1 StVO 1960 und § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 entschieden wie folgt. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1 und 3 insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 auf 70,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, zu Spruchpunkt 3 die Geldstrafe auf 100,--Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag [zu den Spruchpunkten 1 und 3] gemäß § 64 Abs 2 VStG auf 17,-- Euro herabgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

Im übrigen wird das Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 3 richtig § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 zu lauten hat.

Der Berufungswerber hat daher zu den Spruchpunkt 1 und 3 gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt 2 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher zu Spruchpunkt 2 gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 232,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Der Berufungswerber ist als Lenker des PKW W-35 im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit bloßem

Sachschaden am 30.3.2003 (im Straferkenntnis erkennbar unrichtig 30.3.2004), 20.45 Uhr, in Wien, S-straße wegen unterlassener Unfallmeldung, Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie wegen Verletzung der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes (infolge eines getätigten Nachtrunks) bestraft worden.

Der Spruch des Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben am 30.03.2004 um 20.45 Uhr in Wien, S-Str. das KFZ mit dem Kennzeichen W-35 gelenkt und waren an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt und haben es unterlassen 1) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle davon in Kenntnis zu setzen, zumal ein wechselseitiger Namens- u. Adressensnachweis unterblieben ist, 2) lenkten Sie das genannte KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholmessung am 30.03.2003 um 22.54 Uhr in Wien, V-gasse ergab 0,92 mg/l Atemluftalkoholgehalt) und 3) haben Sie nach dem Lenken eines KFZ's und nach dem Verkehrsunfall am 30.03.2003 nach 20.45 Uhr bis 21.30 Uhr in der Wohnung in Wien, V-gasse durch Konsum von einem halben Liter Bier einen verbotenen Nachtrunk getätigt und haben dadurch an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, bezogen auf den Verkehrsunfall, nicht mitgewirkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 4/5 StVO, 2) § 5/1 StVO i.V.m. § 99 Abs 1 lit a StVO, 3) § 4/1c

StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von 1) ? 100,00, 2) ? 1.162,00, 3) ? 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 2 Tagen, 2) 14 Tagen, 3) 6 Tagen, gemäß 1) § 99 Abs 3b StVO, 2) § 99 Abs 1 lit a StVO, 3) § 99 Abs 2a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

? 156,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich 15,00 ?

angerechnet].

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ? 1.718,20"

Mit Berufung wird eingewendet, der Beschuldigte habe ohnedies nach dem Verkehrsunfall einen Verständigungszettel mit Namen und Telefonnummer an der Unfallstelle zurückgelassen. Damit sei er glaublich seiner Verpflichtung nachgekommen. Die Voraussetzungen des § 21 VStG seien gegeben. Für den Vorwurf des alkoholisierten Lenkens des PKW liege keinerlei Beweisergebnis vor. Der Polizeichefarzt gehe in seinem Bericht bzw. in seinem Gutachten von völlig falschen Voraussetzungen aus. In seiner Gutachtensergänzung vom 27.2.2004 sei er wiederum von aktenwidrigen Voraussetzungen ausgegangen und zum Ergebnis gekommen, dass er keine Stellungnahme zum von der Behörde angenommenen Wert von 0,92 mg/l Atemluftalkoholgehalt abgeben könne. Der Bericht bzw. das Gutachten des Polizeichefarztes könne daher keinesfalls als Beweisergebnis für seine Bestrafung herangezogen werden. Der im Akt aufscheinende Messstreifen mit einem Wert von 0,92 mg/l Atemluftalkoholgehalt sei nicht nur unrichtig, sondern stelle auch deswegen keinen Beweis dar, weil dem Messprotokoll nicht entnommen werden könne, wer Proband gewesen sei. Es fehlten Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Unterschrift des Probanden. Eine Zuordnung zu seiner Person sei daher ausgeschlossen. Es sei ihm gar nicht möglich gewesen den PKW in alkoholisiertem Zustand zu lenken. Der Zeuge Mag. Robert K habe am 4.12.2003 als Zeuge ausgesagt, dass er am Unfallstag vom frühen Nachmittag bis 21 Uhr beim Berufungswerber gewesen und von ihnen in dieser Zeit bloß eine Dose Bier gemeinsam konsumiert worden sei. Bei Fahrtantritt sei er nicht alkoholisiert gewesen. Er sei

auf direktem Weg nach Hause gefahren. Bis zum späteren Unfall seien lediglich 5 Minuten vergangen. Er könne den PKW daher nicht in alkoholisiertem Zustand gelenkt haben. Der Vorwurf des verbotenen Nachtrunks sei aus den dargelegten Gründen denkunmöglich. Eine mündliche Berufungsverhandlung werde beantragt.

In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.9.2004 hat der Vertreter des Berufungswerbers ergänzend ausgeführt, dass die Unfallverursachung durch den Berufungswerber selbst nicht bestritten werde. Auch die Unterlassung der Unfallmeldung werde nicht in Abrede gestellt, diesbezüglich jedoch ein Absehen von der Strafe beantragt. Zu Spruchpunkt 3 (Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung) werde ausschließlich die Strafhöhe bekämpft.

Aufgrund dieser Berufungseinschränkung ist der Schuldspruch zu Spruchpunkt 3 somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Es war zu den Spruchpunkten 1 und 2 über Schuld und Strafe, zu Spruchpunkt 3 nur noch über die Strafe abzusprechen. Der Berufungswerber hat in der Berufungsverhandlung vom 16.9.2004 als Partei vernommen folgendes angegeben:

?Über Vorhalt des im Akt befindlichen Messstreifens mit Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Bw:

Ich bestreite gar nicht, dass das meine Unterschrift sein könnte, aber es liegt mir nur die Kopie des identischen Messstreifens ohne meine Daten und ohne meine Unterschrift vor und konnte ich aufgrund dieser Kopie keine Zuordnung zu meiner Person vornehmen.

Ich habe in Wien, F-straße mein techn. Büro. Ich arbeite dort ganz alleine. An dem betreffenden Tag hatte ich Besuch von meinem alten Bekannten Herrn Robert K und ist er vor seiner Pensionierung Wirtschaftsprüfer gewesen. Er hat mich an dem Tag bei der Bilanz für das Jahr 2002 beraten. Er kam gegen 15:00 Uhr und gingen wir gegen 20:30 Uhr bzw. 20:40 Uhr, denn der Unfall war ja gleich kurz danach und deswegen schätze ich den Zeitpunkt unserer Trennung auf etwa 20:40 Uhr.

Wir haben gemeinsam eine Dose Bier (0,5 l) getrunken. Gegen 20:00 Uhr ist das gewesen. Die Dose Bier war bei mir in der Kredenz in der Küche aufbewahrt. Geholt habe die Dose ich, getrunken haben wir das Bier im Büroraum und liegt zwischen Büroraum und Küche noch ein weiterer Raum. Das Bier war zwar lauwarm, aber hatten wir eben nichts anderes zu Trinken.

Wenn ich gefragt werde, was wir vorher getrunken haben: Nur Kaffee und Wasser. Sonstige Getränke hatte ich nicht im Büro. Ich habe uns beiden zwei Gläser auf den Tisch gestellt und zu gleichen Teilen eingefüllt, d.h. wir haben beide je 0,25 l Bier getrunken.

Schon kurze Zeit nach dem Anstarten meines Opels Omega kam es dann zum unstrittigen VU, wobei drei am rechten Fahrbahnrand geparkte Pkw beschädigt wurden.

Über Vorhalt der aktenkundigen Schäden an den drei geparkten Fzgen und dass dies auf einen zu geringen Seitenabstand beim Vorbeifahren an diesen Fzgen, nicht auf ein plötzliches Rechtsverreißen meines Fzgs aufgrund eines

entgegenkommenden Fzgs hindeutet: Das stimmt, aber glaube ich bis heute nur ein Fzg. beschädigt zu haben.

Wenn mir vorgehalten wird, dass die drei Fzge hintereinander geparkt waren und an allen drei gleichartige Schäden festgestellt wurden. Ich kann mir diesen Umstand auch nicht erklären. Ich bin kurz ausgestiegen, habe einen Verständigungszettel an einem Fzg. hinterlassen und bin weiter nach Hause gefahren. Mit dem Zeugen S hatte ich kein Gespräch.

Ich bin ca. 15 Minuten später zu Hause eingetroffen und haben meine Gattin und ich Fern gesehen. Ich werde vermutlich gegen 22.00 Uhr zu Bett gegangen sein, genau weiß ich das heute nicht mehr. Ich war nämlich ganz fertig von dem Unfall, denn so einen Unfall hatte ich noch nie. Damit meine ich aber nicht das Beschädigen der geparkten Fzge, sondern den Schock von dem entgegenkommenden Fzg.

Wenn ich gefragt werde, warum ich dann nicht mit meiner Gattin über meinen ?Schock" gesprochen habe und nur ca. 1 Stunde neben ihr gesessen bin und Fern geschaut habe: Meine Gattin ist nicht sehr belastbar und habe ich deshalb nichts davon erzählen wollen.

Wenn ich gefragt werde, warum ich der Gattin nichts vom Schaden am eigenen bzw. an den fremden Fzgen erzählt habe: Es stimmt schon, dass den gegnerischen Schaden ohnedies die Versicherung zahlen würde, aber den eigenen Schaden musste ich selbst tragen und da ich finanziell ohnedies schlecht dastehe, wollte ich meine Gattin nicht damit belasten. Ich hätte es ihr nach ein paar Tagen erzählt, wenn ich weiß, wie hoch der Schaden ist.

Über Vorhalt der Anzeige bzw. des Protokolls zur Alkomatuntersuchung und den dortigen Angaben zum Alkoholkonsum (1 Krügerl Bier zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr, 0,5 l Bier um 21:30 Uhr): Diese Angaben stimmen, das habe ich so bei der Polizei angegeben. Diese Angaben waren auch richtig, mit Ausnahme, dass ich das Krügerl Bier nicht alleine, sondern mit Hrn. K getrunken habe. Mit ?Krügerl" habe ich nicht den Inhalt, sondern das Gefäß gemeint und war das nur etwas über die Hälfte voll. Zu Hause habe ich mir eine Flasche Bier aus der Küche geholt, und zwar stand dort ein ?Tragerl" mit ursprünglich 6 Flaschen Bier und habe ich mir dort eine Flasche herausgenommen und im Wohnzimmer alleine getrunken. Das hat meine Gattin gesehen.

Über Befragen des Amtssachverständigen:

Eigentlich habe ich auch noch ein bis zwei Schluck Wodka zu Hause genommen und stand die Flasche auch in der Küche. Die Flasche war vorher dreiviertel voll und hat nach den zwei Schlucken auch nicht viel gefehlt. Es waren nur kleine Schlucke. Das habe ich der Polizistin damals nicht sagen können, weil meine Gattin in Hörweite war und sie mag nicht, dass ich zu Hause Wodka trinke. Wir haben einige alkoholische Getränke in der Küche, aber überwiegend nur für Gäste."

Sodann wurde seine Ehegattin mit Ihrer Zustimmung zeugenschaftlich vernommen und hat sie folgende Zeugenaussage gemacht:

?Ich war im Tatzeitraum noch berufstätig. Ich war Buchhalterin. Ich war bei einer Firma angestellt. Mit der Buchhaltung meines Mannes wollte ich nichts zu tun haben. Die Buchhaltung kann sich mein Mann selber machen und hatte er damals für die Buchhaltung niemanden mehr. Hätte mein Mann mich gefragt, hätte ich ihm die Buchhaltung schon gemacht, aber er hat mich nie darum gebeten. Ich war damals den ganzen Tag zu Hause, denn der 30.3.2003 war ein Sonntag. Nach dem Mittagessen ist der Bw ins Büro gefahren, bzw. nehme ich das an, weil das meist so war, er hat sich öfters mit irgendwelchen Leuten getroffen.

Hr. K ist mir bekannt, das ist der Taufpate unseres Sohnes. Der führt einen Gastgewerbebetrieb im 3. Bezirk. Dort hat mein Mann eine Zeit lang die Buchhaltung gemacht, ob auch noch am 30.3.2003 weiß ich nicht.

Mein Mann ist gegen 21:00 Uhr nach Hause gekommen. Er war schon blass und erschöpft. Vielleicht habe ich ihn gefragt, warum er so blass und erschöpft ist, an die Antwort kann ich mich nicht erinnern. Von Problemen im Straßenverkehr war sicher nicht die Rede, vielleicht von wirtschaftlichen Problemen.

Mein Mann trinkt am Abend meist eine Flasche Bier und war das auch damals so. Vielleicht hat er damals auch einen Wodka getrunken. Eine Zeit lang hat er zum Bier zwei bis drei Wodka getrunken, weil es ihm so geschmeckt hat. Ich habe es nicht gern gesehen, wenn er Wodka getrunken hat, auch wenn es mir nicht entgehen konnte, weil ich ja die Flasche in der Küche gehabt habe. Ca. eine halbe Stunde nach dem Zubettgehen meines Mannes hat die Polizei geläutet.

Über Befragen des Amtssachverständigen:

Beim Nachhausekommen hat mein Mann nicht besonders nach Alkohol gerochen, vielleicht hat er zuvor etwas getrunken gehabt. Nach dem Anläuten der Polizisten habe ich meinen Mann aus dem Schlafzimmer geholt und hat er einige Zeit im Schlafrock mit ihnen an der Wohnungstüre gesprochen. Ich war im anderen Zimmer und habe nur wenig mitgehört. Nach dem Anziehen ist er mit den Polizisten weggegangen, ich bin zu Hause geblieben.

Über Befragen des BwV:

Einige Tage nach dem Vorfall habe ich bemerkt, dass in der Wodkafalsche etwas gefehlt hat, sie war nur mehr halb voll, vorher war deutlich mehr drinnen.

Beim Nachhausekommen wirkte er bedrückt und war das öfters so, wenn es im Geschäft Probleme gab.

Auf meinen Mann waren zwei Fahrzeuge zugelassen, der Opel und ein Daihatsu Cuore, mit dem nur ich gefahren bin. Um den Opel habe ich mich nicht gekümmert. Ich weiß jetzt nicht mehr, welcher Schaden am Opel entstanden ist. Ich wäre sicher nicht geschockt gewesen, wenn mein Mann von einer kleineren Beschädigung des Fahrzeuges, nämlich einem Abriss des rechten Außenspiegels, Eindellung des rechten vorderen Kotflügels und Abriss der Zierleiste auf der Beifahrertüre erzählt hätte.

Mein Mann wollte mich mit seinem Geschäft nicht belasten. Über den Schaden am Omega hätte ich mich sicher geärgert."

Im Anschluss daran wurde Ing. Mag. Robert K, ein Freund des Berufungswerbers, als Zeuge vernommen. Er hat folgende Aussage gemacht.

"Ich bin mit dem Bw seit langem befreundet. Der Bw entwickelt auch Buchhaltungssoftware und haben wir da gemeinsam etwas gemacht, als ich noch bei einem Steuerberater angestellt war. Ich habe ihm geholfen und war das kostenlos. Wir haben auch gemeinsam Buchhaltungsarbeiten gemacht, das war bei fremden Firmen, aber auch bei der Firma des Bw. Auch das war für den Bw kostenlos.

Im März 2003 war ich schon in Pension.

Ich bin fallweise auch am Sonntag in der Fa. des Bw bei ihm und habe ihm geholfen. Vom VU des Bw weiß ich und war ich an dem Tag bei ihm in der Firma.

Wir sind zwischen 20.00 und 21.00 Uhr nach Hause aufgebrochen, eingetroffen bin ich am frühen Nachmittag.

Getrunken haben wir bloß eine Dose Bier, die ist im Eiskasten gestanden, soweit ich das noch weiß. Sie war warm. Ich bin nicht mitgewesen, als er sie geholt hat. Wir haben jeder die Hälfte getrunken. Ich bin mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren.

Über Befragen des Amtssachverständigen:

Das Bier haben wir gegen 18:00 Uhr getrunken. Es war jedenfalls nicht unmittelbar vor dem Aufbruch gegen 20:00 bis 21.00 Uhr.

Über Befragen des BwV:

Vor dem Aufbrechen war das Trinken auf keinen Fall. Die genaue Uhrzeit weiß ich nicht mehr genau. Wir waren ständig beisammen und kann der Bw nichts unbemerkt getrunken haben."

Im Anschluss daran wurde Frau Insp. Marion M, Sicherheitswachebeamtin in Wien Hietzing zeugenschaftlich vernommen, die am 30.3.2003 die Alkomatuntersuchung vorgenommen hat. Sie hat folgende Zeugenaussage gemacht:

"Ich bin seit 1999 SWB im 13. Bezirk und seit 30.10.2003 berechtigt Alkomatuntersuchungen durchzuführen. Ich bin von Kollegen des 23. Bezirkes hinzugerufen worden und bin ich mit einem Kollegen zur Wohnung des BW V-gasse gegangen. Was der Bw damals konkret gesagt hat, weiß ich heute nicht mehr. Über Vorhalt des Protokolls zur Alkomatuntersuchung samt Messstreifen:

Die Alkomatuntersuchung habe damals ich gemacht. Das Protokoll wird gleich nach dem Einsatz am Wachzimmer aufgrund der zuvor gemachten Notizen gemacht. Der Alkomat druckt zwei Messstreifen aus und wird einer dem Proband ausgefolgt, der andere zum Akt genommen. Der Originalmessstreifen wird immer ausgefüllt, der Zweitausdruck nicht immer.

Über Vorhalt der Anzeige:

Das war eine ganz normale Alkomatmessung, an die ich heute

keine spezielle Erinnerung mehr habe.

Über Befragen des BwV:

Ob ich eine oder zwei Messungen gemacht habe, weiß ich heute nicht mehr. Lt. Messstreifen waren es zwei Messungen. Bei Abfassen der Anzeige hatte der Kollege mein Alkomatprotokoll und habe ich auch persönlich mit ihm über die Alkomatmessung gesprochen.

Über Vorhalt des unausgefüllten Alkomatmessstreifens:

Das könnte eine Kopie bzw. Zweitausfertigung des Messstreifens sein, wie ich sie dem Probanden ausfolge.

Ob mit dem Bw noch andere Alkomatmessungen gemacht wurden, die nicht auf den Messstreifen aufscheinen, kann ich nicht sagen. Wenn ich vorher ein gültiges Messergebnis mit dem Bw erzielt hätte, dann hätte ich die im Akt befindliche Messung ja nicht mehr durchführen müssen.

Wenn es vorher ungültige Messungen gegeben hätte, müssten die auch im Akt aufscheinen.

Die Zeitangabe des Alkomaten (auf dem Messstreifen) war unrichtig und habe ich dies ohnedies im Messprotokoll festgehalten. Das habe ich schon im WZ bemerkt. Ich glaube schon, dass ich den Alkotest durchgeführt habe."

Danach wurde der Anzeigeleger RvI Karl R, ein Sicherheitswachebeamter im 23. Wiener Gemeindebezirk, als Zeuge vernommen und hat folgendes ausgesagt:

?Ich hatte mit dem Bw schon einmal wegen einer anderen Angelegenheit, das war kein Delikt, zu tun und habe ich mir deswegen den Namen und auch den hier ggst. Vorfall gemerkt. Ich habe nur an Ort und Stelle den VU aufgenommen, die Vernehmung des Bw und die Besichtigung des Fzgs sowie die Alkomatmessung erfolgte durch die Kollegin im 13. Bezirk.

Die Zeugin M kam dann nachher zu mir ins WZ und brachte das Alkomatprotokoll mit Messstreifen mit. Es waren nur noch die Fotos des Fzgs des Bw dabei, sonstige Unterlagen hat sie mir nicht gegeben. Ob sie mit mir noch gesprochen hat, weiß ich nicht. Bei der Alkomatmessung war ich nicht dabei und kann ich darüber nichts sagen. Ich hatte auch keinen persönlichen Kontakt mit dem Bw."

Abschließend hat der medizinische Amtssachverständige (stellvertretende Polizeichefarzt der Bundespolizeidirektion Wien) Herr Dr. Michael L folgendes Gutachten zu Protokoll gegeben:

?Der vom Bw angegebene Bierkonsum von 0,25 l um 20:00 Uhr war im Zeitpunkt des behaupteten Nachtrunks um 21.30 Uhr (0,5 l Bier und ein bis zwei Schluck Wodka) bereits vollständig abgebaut. Unter der Voraussetzung, dass zwei Schluck Wodka ca. 40 ml bedeuten, ergibt sich aus diesem Konsum + dem Konsum von 0,5 l Bier unter Berücksichtung der Körperfläche des Bw ein AAK-Wert von 0,248 mg/l, der durch den Nachtrunk hergestellt worden sein müsste.

Im Messzeitpunkt 22:54 Uhr (84 Minuten nach Alkoholkonsum) ergibt sich unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten Atemluftalkoholabbaurate von 0,075 mg/l ein AAK-Wert von 0,143 mg/l. Diesen Wert hätte der Bw haben müssen, würde man seinen Angaben folgen.

Wenn man den Angaben des Genannten Glauben schenkt, einen Nahtrunk getätigt zu haben, so muss man ihm diesen Wert (0,143 mg/l) zu Gute halten und vom relevanten Messwert (0,92 mg/l um 22.54) abziehen. Es errechnet sich ein Wert 0,777 mg/l. Zwischen dem Zeitpunkt der relevanten Messung und dem Tatzeitpunkt sind 129 Minuten vergangen. Zur Rückrechnung wird die für den Probanden günstigste jäh gefundene stündliche Atemluftalkoholabbaurate von 0,066 mg/l herangezogen. Bei der Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt ergibt sich somit ein Wert von 0,918 mg/l (wenn man seinen Angaben Glauben schenken kann).

Unter der Annahme des angegebenen Bierkonsums von 0,25 l um 20.00 Uhr würde sich im Tatzeitpunkt um 20.45 Uhr ein AAK-Wert von 0,056 mg/l ergeben. Dieser Wert passt jedoch mit dem späteren Messergebnis selbst unter Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunks überhaupt nicht zusammen.

Der BW hätte als Nachtrunk ca. eine halbe Flasche Vodka zu sich nehmen müssen, um um 22.54 Uhr den gemessen Wert von 0,92 mg/l zu erreichen."

Im Anschluss daran wurde der aus dem Spruch ersichtliche

Berufungsbescheid zunächst mündlich verkündet.

Es steht fest:

Der am 6.11.1951 geborene Ing. Peter K betreibt in Wien, F-straße ein technisches Büro. Er wohnt mit seiner Gattin Christiane K, die am 30.3.2003 noch als Buchhalterin beschäftigt war, in der ehelichen Wohnung Wien, V-gasse. Den Nachmittag und Abend des 30.3.2003 hat er nicht zu Hause, sondern vermutlich in seiner Firma in Wien, F-straße verbracht. Kurz vor 20.45 Uhr nahm er den Opel Omega W-35 alleine in Betrieb. Auf der Fahrt nach Hause beschädigte er in Wien, S-straße gegen 20.45 Uhr drei hintereinander am rechten Fahrbahnrand geparkte Fahrzeug leicht. Dabei wurde er auch sein Opel Omega im Bereich rechts vorne leicht beschädigt. Er stieg kurz aus, brachte einen Verständigungszettel mit seinem Namen und seiner

Telefonnummer an einem der beschädigten Fahrzeuge an, stieg wieder ein und fuhr nach Hause, ohne die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Ein Passant notierte sich das Kennzeichen des Berufungswerbers und fügte dieses Kennzeichen zu den auf dem Verständigungszettel des Berufungswerbers enthaltenen Daten hinzu. Die Geschädigten verständigten gegen die 21 Uhr die Polizei. Inzwischen war der Berufungswerber zu seiner in der ehelichen Wohnung

fernsehenden Gattin heimgekehrt. Vor dem zu Bett Gehen gegen 22 Uhr nahm er noch eine Flasche Bier (0,5 Liter), wahrscheinlich begleitet mit zwei kleinen Schluck Wodka, zu sich. Kurz nach 22 Uhr wurde seine Gattin von Frau Insp. Marion M herausgeläutet. Sie begleitete den Berufungswerber nach seinem Ankleiden auf das nahegelegene Wachzimmer S-straße. Dort führte sie, die seit 30.10.2003 zur Durchführung von Alkomatuntersuchungen berechtigt ist, mit ihm einen Alkomattest durch. Sie verwendete dazu den Alkomat der Firma Dräger, Bauart MK-IIIA 7110, Nr. ARLH-0029, zuletzt geeicht am 26.11.2002, Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2004, somit einen geeichten Alkomaten. Beim Alkomat war noch die Sommerzeit eingestellt. Auf dem Messstreifen wurde als Messzeit zwar 21.52 Uhr bzw. 21.54 Uhr ausgedruckt, tatsächlich fand die Messung jedoch um 22.52 Uhr bzw. 22.54 Uhr (zweiter Messversuch) statt. Bei der zweiten Messung wurde ein relevanter AAK-Messwert von 0,92 mg/l ermittelt. Auf dem Original des Messstreifens unterschrieben der Berufungswerber und Frau Insp. M. Ein zweiter unausgefüllter, sonst identer Messstreifen wurde dem Berufungswerber zur privaten Verwendung übergeben. Unter Berücksichtigung des ihm zugute zu haltenden Nachtrunks von 0,5 Liter Bier sowie zwei kleinen Schluck Wodka gegen 21.30 hatte er im Lenkzeitpunkt

20.45 Uhr einen AAK-Wert von 0,918 mg/l.

Der Berufungswerber bestreitet weder die Verursachung des Verkehrsunfalls mit bloßem Sachschaden in Wien, S-straße am 30.3.2003, 20.45 Uhr noch die unterlassene sofortige Verständigung der nächsten Polizeidienststelle, er bestreitet aber die Alkoholisierung und beruft sich auf einen getätigten Nachtrunk im Ausmaß von 0,5 Liter Bier, und zusätzlich zwei kleinen Schluck Wodka. Das hinsichtlich Nachtrunk erhobene Rechtsmittel wurde im Zuge der Berufungsverhandlung vom 16.9.2004 auf die Bekämpfung bloß der Strafhöhe eingeschränkt. Der diesbezügliche Schuldspruch wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit bloßem Sachschaden ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht strittig war daher bloß das Lenken des auf den Berufungswerber zugelassenen PKW W-35 am 30.3.2003, 20.45 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (laut Anlastung AAK ? Wert von 0,92 mg/l).

Der Berufungswerber hat die Richtigkeit des von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan (Frau Insp. Marion M) mit einem geeichten Alkomaten Dräger MK-IIIA 7110, Nr. ARLH-0029 durchgeführten Messung mit einem ermittelten relevanten Messwert von 0,92 mg/l nur pauschal bestritten, aber keine konkreten Umstände anführen können, die der Richtigkeit des ermittelten Messergebnis entgegenstehen würde. Die behauptete Verwechslung mit einer anderen Alkomatuntersuchung, weil der dem Berufungswerber mitgegebene Alkomatmessstreifen von diesem nicht ausgefüllt und unterschrieben worden sei, übersieht, dass sich im Akt ein identischer Messstreifen befindet, der vom Berufungswerber sehr wohl unterschrieben worden ist. Eine Verwechslung des Messstreifens ist somit auszuschließen. Der Berufungswerber musste den um 22.54 Uhr festgestellten relevanten Messwert von 0,92 mg/l daher gegen sich gelten lassen. Gegen die darauf aufbauende Berechnung des im Unfallzeitpunkt 20.45 Uhr bei ihm vorgelegenen Alkoholgehaltes wendet er einen Nachtrunk ein. Seine mangelnde Alkoholisierung könne auch ein Bekannter, Herr Mag. K, mit dem er den Nachmittag und Abend des Tattages bis unmittelbar vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges verbracht habe, bestätigen.

Was den letztgenannten Zeugen betrifft, hat dieser keinen sehr überzeugenden Eindruck vermitteln können. Sein körperlicher Zustand schloss nicht aus, dass er selbst dem Alkohol zugeneigt ist. Es liegt auf der Hand, dass er seinem alten Bekannten, mit dem er auch geschäftlich verbunden ist, mit seiner Aussage einen Gefallen tun wollte. Selbst wenn er den betreffenden Nachmittag und Abend tatsächlich mit ihm verbracht haben sollte, ist kaum anzunehmen, dass sie beide gemeinsam bloß ein (noch dazu lauwarmes) Krügerl Bier getrunken haben sollten. Die Gattin des Berufungswerbers hat selbst ausgeführt, ihr Mann habe am Abend regelmäßig Alkohol (eine Flasche Bier) und eine zeitlang auch Wodka getrunken, was sie nicht gerne gesehen hat. Der Berufungswerber war also dem Alkohol nicht abgeneigt. Wenn er zu Hause eine Wodkaflasche und daneben entsprechenden Biervorrat gehabt hat, ist kaum wahrscheinlich, dass er in der Firma, wo er allein gearbeitet hat und seiner Gattin daher keine Rechenschaft über seinen Alkoholkonsum ablegen musste, abgesehen von einer lauwarmen Dose Bier keinen Alkoholvorrat gehabt haben sollte. Das der Zeuge K, falls er am Nachmittag des 30.3.2003 in der Firma des Berufungswerbers gewesen sein sollte, dessen Alkoholkonsum genau beobachtet hat, ist kaum anzunehmen. Schon aus diesem Grunde konnte seine Aussage nicht ausreichen, um das mit Alkomat ermittelte Messergebnis außer Kraft zu setzen.

Der Berufungswerber hat die vom medizinischen Amtssachverständigen der Bundespolizeidirektion Wien vorgenommene Berechnung nicht bestritten. Der Amtssachverständige hat unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Berufungswerbers (0,5 Liter Bier und 2 Schluck Wodka um 21.30 Uhr) zunächst den sich daraus ergebenden AAK-Wert im Messzeitpunkt 22.54 Uhr (84 Minuten nach Konsum) ermittelt, und diesen von dem ermittelten Messwert von 0,92 mg/l abgezogen. Den sich daraus errechneten Wert von 0,777 mg/l hat er auf den 129 Minuten davor gelegenen Lenkzeitpunkt 20.45 Uhr zurückgerechnet und ergab sich dabei der dem Berufungswerber im Straferkenntnis zur Last gelegte AAK-Wert 0,918 mg/l (aufgerundet 0,92 mg/l). Es war somit die im Straferkenntnis angelastete Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers festzustellen.

Es wurde erwogen:

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-

Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

Der Berufungswerber wendet ein, durch das Hinterlassen eines Verständigungszettels mit der Angabe seines Namens und seiner Telefonnummer ohnedies der Verständigungspflicht

nachgekommen zu sein.

Diesbezüglich genügt es, auf den Wortlaut des § 4 Abs 5 StVO 1960 zu verweisen, wonach die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen ist, soweit ein Identitätsnachweis nach § 4 Abs 5 letzter Satz StVO 1960 unterblieben ist.

Das bloße Hinterlassen eines Verständigungszettels an einem der beschädigten Fahrzeuge, ohne seinen Namen und seine Anschrift allen Geschädigten nachgewiesen zu haben, berechtigt nicht zur Unterlassung der Polizeiunfallmeldung. Ein allfälliger diesbezüglicher Rechtsirrtum ist jedenfalls als verschuldet anzusehen, muss es doch jedermann klar sein, dass nicht nachprüfbare, leicht entfernbare Daten an einem Fahrzeug nicht ausreichen, um diesem, geschweige denn allen Geschädigten Sicherheit über die Person des Schädigers zu verschaffen. Über den Berufungswerber ist diesbezüglich eine Strafe von 100 Euro, dass sind rund 15 % der Strafobergrenze, verhängt worden. Ein Lenker, der hinsichtlich der erfolgten Beschädigung von drei Fahrzeugen die Beschädigung jener beiden ableugnet, an denen er keinen eigene Verständigungszettel hinterlässt, sodass eine sichere Zurechnung seiner Person zur Beschädigung aller Fahrzeuge nur aufgrund der zufälligen Wahrnehmung eines Passanten möglich wird, kann sich zu Recht auf einen solch geringen Unrechts- und - ungeachtet seines Rechtsirrtums - Schuldgehalt seiner Tat nicht berufen, wodurch ein Absehen von der Strafe gerechtfertigt wäre .

Der Berufungswerber ist nach dem Akteninhalt allerdings unbescholten, was als Milderungsgrund wirkt und in äußerst ungünstigen finanziellen Verhältnissen. Unter Berücksichtigung dieser Fakten erschien eine Strafherabsetzung auf das spruchgemäße Ausmaß möglich.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162,- Euro bis 5.813,- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ?) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Beim Berufungswerber wurde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Lenkzeitpunkt ein Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,92 mg/l festgestellt. Der Schwellenwert des § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 von 0,8 mg/l, ab dem der Zustand einer Person unwiderlegbar als von Alkohol beeinträchtigt gilt (§ 5 Abs 1 StVO 1960), ist somit nicht unerheblich überschritten worden.

Das Lenken eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,92 mg/l, wodurch die Verursachung eines Verkehrsunfalls (Parkschaden) zumindest erleichtert, wenn nicht sogar herbeigeführt wird, stellt eine ganz gravierende Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dar.

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für ein allenfalls geringes Verschulden des Berufungswerbers ergeben, ist doch nicht anzunehmen, dass ihm seine Alkoholbeeinträchtigung hätte verborgen bleiben können. Sowohl der Unrechts- als auch der Schuldgehalt der Übertretung sind somit erheblich. Über den Berufungswerber wurde ohnedies bloß die Mindeststrafe verhängt. Das alleinige Vorliegen eines Milderungsgrundes bedeutet noch kein Überwiegen gegenüber hier nicht vorhandenen Erschwerungsgründen. Da die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG somit nicht zutrafen (der Berufungswerber ist auch kein Jugendlicher mehr), war auch der Strafausspruch zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt 3:

Hier war lediglich über die Strafhöhe abzusprechen. Dem Berufungswerber liegt diesbezüglich bereits rechtskräftig eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 zur Last. Gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken.

Erfolgt ein Identitätsnachweis nicht und ist eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO 1960 (Spruchpunkt 1) gegeben, besteht immer eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 (VwGH vom 23.1.1991, 90/02/0162). Wer innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 6 Stunden nach einem von ihm verursachten, jedoch nicht gemeldeten Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden noch einen Nachtrunk tätigt, sodass die Feststellung des Sachverhaltes trotz verwertbarer Alkomatmessung erst nach umfangreichem Beweisverfahrens mit medizinischem Sachverständigengutachten möglich ist, erschwert die sichere Feststellung von Art und Ausmaß seiner möglichen Alkoholisierung im Tatzeitpunkt erheblich und verletzt seine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 daher beträchtlich unabhängig davon, ob er tatsächlich alkoholisiert war. Das Verschulden eines Kraftfahrzeuglenkers, der nach Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand die Unfallmeldung unterlässt und trotzdem einen Nachtrunk tätigt, ist erheblich selbst dann, wenn er durch den Verkehrsunfall einen leichten Schock erlitten haben oder ob der befürchteten Reaktion seiner Gattin wegen des am (eigenen) Fahrzeug entstandenen Schadens in berechtigter Sorge gewesen sein sollte.

Der Strafrahmen des § 99 Abs 2 lit a StVO 1960, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von

24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen ist der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, ist im gegenständlichen Fall zu knapp 15 % ausgeschöpft worden. Im Hinblick auf die obigen Strafzumessungsgründe, insbesondere den vorliegenden Milderungsgrund und die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, erscheint eine Strafherabsetzung auf das spruchgemäße Ausmaß gerade noch vertretbar.

Dem Berufungswerber waren somit lediglich zu Spruchpunkt 2, hinsichtlich dessen seine Berufung nicht erfolgreich war, die gesetzlichen Berufungskosten aufzuerlegen, im übrigen jedoch gemäß § 65 VStG kein Berufungskostenbeitrag vorzuschreiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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