TE UVS Tirol 2004/11/16 2004/20/188-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn B. K., T., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. K. und Dr. E. P., XY-Straße, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.07.2004, Zl VA-968-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 200,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 26.02.2004 um 21.30 Uhr in Tobadill/Plattils auf der Gemeindestraße auf Höhe Haus Nr XY einen näher angeführten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l ergeben habe.

 

Dadurch habe er gegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

Die Erstbehörde führte in der Begründung aus, dass die ?im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgebrachte Version des Berufungswerbers (Lenkzeitpunkt ca 19.45 Uhr ? Konsum von drei bis vier Bier und ein Schnaps nach Beendigung des Lenkens) ?in keinster Weise glaubhaft? erscheine und als Schutzbehauptung gewertet werde.

 

Gegen diese Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurde zunächst geltend gemacht, dass das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde unvollständig und mangelhaft geblieben sei. So habe die Erstbehörde es unterlassen, ein Kfz-technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass es technisch unmöglich sei, dass von einem Kühler eines Autos, welches angeblich von 21.30 Uhr bis 22.20 Uhr bei winterlichen Temperaturen (26.02.2004) im Freien stehe und sich nicht in Betrieb befinde, nach fast einer Stunde noch Wärme ausgestrahlt werde, wenn gleichzeitig erwiesen sei, dass die Motorhaube bereits kalt sei. In der Anzeige der Gendarmeriebeamten sei nämlich die Rede davon, dass die Motorhaube kalt gewesen sei, vom Kühler des Autos aber noch Wärme abgestrahlt worden sei. Dies sei technisch unmöglich. Es sei auch der Schluss zulässig, dass die restlichen Angaben der behördlichen Anzeige zumindest ungenau, weil vielleicht zu oberflächlich seien.

 

Die zuvor aufgeworfene Frage hätte auch durch eine Anfrage beim Autohersteller geklärt werden können.

Weiters wurde gerügt, dass dem Berufungswerber die Möglichkeit genommen worden sei, zum zweiten Gutachten bzw der Ergänzung des Erstgutachtens des Amtsarztes Dr. F. Stellung zu nehmen. Dadurch sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden.

Der Berufungswerber bemängelt auch den Umstand, dass die Erstbehörde den Zeugen T. K. nicht einvernommen habe. Dieser hätte zur Wahrheitsfindung und Aufklärung beitragen können, da er bestätigt hätte, dass die Angaben in der Gendarmerieanzeige über sein Telefonat mit dem Gendarmerieposten Landeck in der in der Anzeige festgehaltenen Form und Diktion so nicht stimmen könnten und verzerrt wiedergegebenen seien. Die Erstbehörde stütze sich in ihrer Begründung auf die in der Anzeige (unrichtig) wiedergegebene Mitteilung dieses Zeugen.

 

Die Erstbehörde habe zu Unrecht einen Lenkzeitpunkt 21.30 Uhr festgestellt. Dies sei durch die Beweisergebnisse in keiner Weise gedeckt. Die Gendarmeriebeamten L. und R. hätten dieses Faktum selbst nicht wahrgenommen und könnten gar nichts dazu angeben, ob der Berufungswerber um 21.30 Uhr tatsächlich seinen Pkw in Betrieb gehabt oder gelenkt hat. Beide Beamte hätten lediglich übereinstimmend ausgesagt, dass der Berufungswerber beim Erstkontakt angegeben haben soll, von Füssen kommend bei seinem Haus dort um

21.30 Uhr angekommen zu sein. In der Anzeige sei betont, dass es sich dabei nur um ?sinngemäße Angaben des Verdächtigen? handeln soll. Der Berufungswerber habe aber diese Angabe so nie gemacht und dies in seiner Einvernahme vor der Behörde unter Wahrheitspflicht auch klargestellt. Er sei spätestens ab 20.00 Uhr zu Hause gewesen und nicht erst ab 21.30 Uhr. Dieses Faktum sei auch von den Zeugen F. S. und J. S. als richtig bestätigt worden. Die Zeugen seien unter Wahrheitspflicht gestanden und würden mit einer Falschaussage ein strafbares Delikt riskieren. Die beiden Gendarmeriebeamten hätten lediglich indirekt eine nie gemachte Behauptung des Berufungswerbers wiedergegeben. Es sei mit den Grundsätzen einer fairen Beweiswürdigung nicht vereinbar, in so einem Fall angeblich bloß sinngemäß gemachte Angaben eines Verdächtigen, die diesem nicht einmal zur Unterschrift vorgelegt worden seien, als entscheidende Feststellungen für einen Führerscheinentzug zugrunde zu legen und auf reine Mutmaßungen aufbauend, dass die Angaben vielleicht doch gemacht worden sein könnten, eine Bestrafung bzw einen Entzug der Lenkberechtigung zu begründen.

Da auch übrige Passagen der Anzeige unrichtig seien, spreche nach der Logik der Denkgesetze viel dafür, dass die schriftlichen Textierungen in der Anzeige doch etwas flüchtig und ungenau festgehalten worden seien, möglicherweise auch, weil man seitens der Beamten ursprünglich der Sache nicht jene Bedeutung beigemessen habe, die sie letztendlich durch den Führerscheinentzug erfahren habe.

Trage man den Beweisergebnissen Rechnung, hätte die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Berufungswerber spätestens um 20.00 Uhr des 26.02.2004 bei seinem Haus angekommen sei und seither das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb genommen habe. Damit sei weder ein Lenken des Fahrzeuges um 21.30 Uhr feststellbar, noch weniger ein Lenken im alkoholisierten Zustand. Laut Ergänzungsgutachten des Amtsarztes Dr. F. habe eine denkmögliche Alkoholisierung zum Zeitpunkt 20.00 Uhr lediglich 0,15 Promille betragen. Dieser Alkoholisierungsgrad wäre aber nicht strafbar. Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Weiters wurde die Durchführung mehrerer Beweisaufnahmen begehrt.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde in der Folge nachfolgendes Schreiben vom 08.09.2004 an die Abteilung Verkehr ? technischer Bereich des Amtes der Tiroler Landesregierung mit dem Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme gerichtet:

 

?Im Zusammenhang mit einem beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängenden Verwaltungsstrafverfahren sowie einem Führerscheinentzugsverfahren wird um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme gebeten.

 

Zum Sachverhalt:

Am 26.2.2004 um ca 22.20 Uhr trafen Gendarmeriebeamten des Postens Landeck beim Wohnhaus des Berufungswerbers in der Gemeinde T. ein. Für die Gendarmeriebeamten ergab sich der Verdacht, dass der Berufungswerber zuvor in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Als möglicher Fahrzeitpunkt wurde ca

21.30 Uhr angenommen. Die Gendarmeriebeamten gaben diesbezüglich an, dass sie die Motorhaube und den Kühlergrill kontrolliert hätten. Sie hätten feststellen können, dass noch warme Luft aus dem Motorraum gekommen sei. Laut Anzeige sei die Motorhaube bereits kalt gewesen.

 

Seitens des Berufungswerbers wird vorgebracht, dass es technisch völlig unmöglich sei, dass bei einer kalten Motorhaube ein Kühler noch Wärme abgeben könne, dies weil am 26.2.2004 abends bzw nachts kalte Temperaturen geherrscht hätten.

 

Beim Fahrzeug handelt es sich um einen Opel Astra (Baujahr unbekannt). Das Wohnhaus des Berufungswerbers liegt auf ca 1.300 m Höhe und ist etwa vom Paznauntal kommend zumindest ein Höhenunterschied von ca 300 m zu überwinden.

 

Fragestellung:

Ist es aus technischer Sicht möglich, dass nach dem Abstellen des Fahrzeuges zum angegebenen Zeitpunkt, somit also bei winterlichen Bedingungen, aus dem Kühler noch Wärme ausströmt während die Motorhaube nicht mehr warm ist?

Wie viel Zeit (es wird um eine ungefähre Angabe gebeten) hätte aus technischer Sicht verstreichen müssen, dass am Fahrzeug (am Kühler) mit der Hand keine Wärme mehr wahrnehmbar gewesen wäre, dies unter Bedachtnahme auf die damals herrschenden winterlichen Bedingungen sowie unter Berücksichtigung einer vorausgegangenen zumindest mehrminütigen Fahrt, auf welcher auch eine Höhenunterschied von ca 250 m bis 300 m (Auffahrt nach T.) zu überwinden war? Im Hinblick auf die für das Führerscheinentzugsverfahren geltende Entscheidungsfrist wird um möglichst rasche Erledigung gebeten.?

 

Weiters wurde eine Einvernahme des Zeugen T. K. im Rechtshilfeweg über die Bundespolizeidirektion Klagenfurt in die Wege geleitet. Die Niederschrift über diese Einvernahme vom 22.09.2004 wurde am selben Tag an die Berufungsbehörde übermittelt. In weiterer Folge wurde auch noch eine weitere Niederschrift über eine Einvernahme des Zeugen T. K. bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 24.09.2004 übermittelt. In dieser Niederschrift ist festgehalten, dass der Zeuge T. K. nicht ? wie in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.09.2004 angegeben ? die Bezirksleitzentrale Landeck um 20.45 Uhr sondern um 21.45 Uhr um Hilfe gebeten habe.

 

Am 06.10.2004 wurde der Berufungsbehörde auch die gutachterliche Stellungnahme des kfz-technischen Sachverständigen Ing. G. R. übermittelt.

 

Am 07.10.2004 wurde am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Landeck eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher in Anwesenheit eines Vertreters der Erstbehörde sowie des Rechtsvertreters des Berufungswerbers der Berufungswerber sowie die Zeugen T. K., W. W., F. S., J. S. und GI P. R. einvernommen wurden. Seitens des Rechtsvertreters wurde auch ein Schreiben der A. Opel AG, D-R., gerichtet an die Rechtsvertreter des Berufungswerbers, vorgelegt.

 

Zur Einvernahme des Zeugen BI N. L. wurde die Verhandlung auf den 16.11.2004 erstreckt. Seitens der Berufungsbehörde wurde auch noch ein Schriftverkehr mit T-mobile Austria in Bezug auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Einzelgesprächsnachweis der Gespräche des Berufungswerbers gepflogen. Ein entsprechendes Antwortschreiben langte am 19.10.2004 bei der Berufungsbehörde ein. Nach Einvernahme  des Zeugen L. wurde Einsicht genommen in die erstinstanzlichen Akten sowie in die Akten der Berufungsbehörde. (Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde mit dem parallel geführten Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.)

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

 

In Ergänzung dazu ist auf Sachverhaltsebene Folgendes festzuhalten:

 

Am 26.02.2004 um 21.55 Uhr rief T. K., ein Bruder des Berufungswerbers, von seiner Arbeitsstelle bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt bei der Bezirksleitzentrale Landeck an, wobei er Bedenken dahingehend äußerte, dass seinem Bruder B. K. etwas passiert sein könnte. In der allgemeinen Einsatzdokumentation der Bezirksleitzentrale Landeck ist bezüglich dieses Anrufs von T. K. folgendes festgehalten:

 

?Sein Bruder ist mit dem Pkw von S. Richtung T. unterwegs (Ri P.) ? während des Telefonierens mit diesem, plötzlich ?ich stürze ab? u. seit diesem Moment keine Telefonverbindung mehr (Tel XY)?

 

In der Folge wurde die Sektorstreife, bestehend aus  BI N. L. und GI P. R., beauftragt, Nachschau zu halten. Diese Sektorstreife war gerade im Raum Landeck Richtung Pians unterwegs und fuhr auf Grund dieses Dienstauftrages über die Silvretta Bundesstraße nach Wiesberg und dann weiter zum Weiler Plattils. Die Fahrbahn war damals schneebedeckt. Es wurde daher seitens der Gendarmeriebeamten nach irgendwelchen Absturzspuren Ausschau gehalten. Als die beiden Gendarmeriebeamten beim Wohnhaus des Berufungswerbers gegen ca 22.20 Uhr eintrafen, sahen sie das gesuchte Auto vor dem Haus stehen. Die Fahrertüre war geöffnet. Der Berufungswerber saß mit seinem Handy telefonierend auf dem Fahrersitz, wobei die Füße aus dem Fahrzeug ragten. Der Zündschlüssel befand sich am Beifahrersitz. Es entwickelte sich dann ein Gespräch zwischen dem Berufungswerber und den Gendarmeriebeamten, wobei es um die Verständigung der Bezirksleitzentrale durch T. K. ging. Der Berufungswerber rief in der Folge seinen Bruder T. an, wobei es auch zu einem Gespräch zwischen BI L. und T. K. gekommen ist.

 

Im Zuge der Amtshandlung wurde seitens der Gendarmeriebeamten Alkoholgeruch beim Berufungswerber wahrgenommen. Der Berufungswerber wurde daher danach gefragt, wann er bei seinem Wohnhaus mit seinem Pkw eingetroffen sei und welche Menge Alkohol er getrunken habe. Dabei äußerte der Berufungswerber, dass er gegen 21.30 nach Hause gekommen sei, dann zwei Bier getrunken habe und sich anschließend zum Telefonieren in das Auto begeben hätte. In der Folge wurde er zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert.

 

Um 22.36 Uhr und um 22.38 Uhr wurden zwei Messungen am von den Gendarmeriebeamten mitgeführten Alkomaten durchgeführt, wobei sich Messwerte von 0,60 und 0,59 mg/l ergaben. Aufgrund der vom Berufungswerber geäußerten Nachtrunkbehauptung wurden um 23.05 Uhr und um 23.06 Uhr zwei weitere Messversuche vorgenommen, wobei sich jeweils Messwerte von 0,54 mg/l ergaben.

 

Ein Nachtrunk wurde vom Berufungswerber nicht getätigt. Der Berufungswerber wies zum Lenkzeitpunkt eine Alkoholbeeinträchtigung auf, welche (zumindest) im Bereich von 1,1 Promille gelegen ist.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

Der Inhalt des Anrufs von T. K. ist durch die Einsatzdokumentation der BLZ Landeck in hinreichender Weise objektiviert. Der grundsätzliche Ablauf vom Eintreffen der Gendarmeriebeamten beim Wohnhaus des Berufungswerbers bis zu den Ergebnissen der Alkomatmessungen ist nicht strittig. Strittig ist jedoch, welche Angaben der Berufungswerber etwa in Bezug auf den Eintreffzeitpunkt und den Nachtrunk machte sowie die Frage, ob der Berufungswerber tatsächlich um 21.30 Uhr jenen Pkw, in welchem er von den Gendarmeriebeamten sitzend angetroffen wurde, gelenkt hat oder wie er nunmehr behauptet, vor 20.00 Uhr nach Hause gekommen ist und dann keine Lenktätigkeit mehr ausgeübt hat.

 

Die Berufungsbehörde hegt ? ebenso wie die Erstbehörde ? keine Zweifel, dass der Berufungswerber tatsächlich gegen 21.30 Uhr den erwähnten Pkw gelenkt hat.

 

Dafür sprechen insbesondere die Angaben des Berufungswerbers, welche dieser gegenüber BI L. und GI R. auf deren Befragen hin gemacht hat. Beide Gendarmeriebeamte erklärten gleichlautend und glaubhaft, der Berufungswerber habe angegeben, er sei um 21.30 Uhr angekommen. Seitens des Berufungswerbers wird diese Äußerung bestritten. Die diesbezüglich klaren und übereinstimmenden Angaben der Gendarmeriebeamten erbrachten jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie diesbezüglich eine falsche Aussage abgelegt hätten oder einem Irrtum unterlegen wären. Vielmehr legte BI L. im Zuge der Verhandlung vor der Berufungsbehörde auch seine handschriftlichen Aufzeichnungen (im Original) vor, mit denen ganz offensichtlich die damals vom Berufungswerber gemachten Rechtfertigungsangaben festgehalten wurden. In diesen unbedenklichen Notizen findet sich auch die Wortfolge ?kam gegen 21.30 Uhr nach Hause?.

 

BI L. erklärte auch, dass er im Zuge der Amtshandlung beim Fahrzeug des Berufungswerbers hingegriffen habe, wobei der Kühlergrill noch mehr als lauwarm gewesen sei, die Motorhaube aber schon kühl gewesen sei. Dass eine derartige Wahrnehmung grundsätzlich technisch möglich ist, wird durch die Ausführungen des kraftfahrtechnischen Sachverständigen Ing. R. gestützt. Dieser führte ? auch wenn er sich in seiner  Stellungnahme auf ?nur global gültige Aussagen? beschränkt ? Folgendes aus:

 

?zu 1. Innerhalb des angegebenen Zeitraumes von ca 50 Minuten nach Abstellen eines Fahrzeugmotors wäre es nach Erreichen der Betriebstemperatur (Kühlermitteltemperatur ca 85 Grad) auch bei winterlichen Bedingungen ohne weiteres technisch nachvollziehbar, dass sich eine Motorhaube bereits abgekühlt hat, während aus dem Kühler noch warme Luft ausströmt.

 Da die Luft zwischen der Motorhaube und dem Motor als Isolierung wirkt, wäre es vor allem bei winterlichen Verhältnissen erklärbar, dass sich die Motorhaube bereits subjektiv wie erwähnt kalt anfühlt, während der Motorblock bzw der Kühler noch Wärme abstrahlt.

zu 2. Aus Erfahrungen des täglichen Lebens kann mit großer Sicherheit festgestellt werden, dass ein Fahrzeugmotor nach Erreichen der Betriebstemperatur (Kühlmitteltemperatur ca 85 Grad) auch im Winter bei einer angenommenen äußeren Umgebungstemperatur von ca -5 Grad bis -10 Grad in etwa zwei Stunden eine subjektiv fühlbare Wärme (Motorblock/Kühler) abstrahlt.?

 

Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben der A. Opel AG geht im Wesentlichen nur hervor, dass bezüglich der Wärmeabstrahlung von Kühlern keinerlei Datenbanken bzw Informationen vorliegen würden und dass ?derartige Anfragen? nicht pauschal beantwortet werden könnte. Aus Sicht der Berufungsbehörde erscheinen die Ausführungen in der vom kfz-technischen Sachverständigen abgegebenen Stellungnahme als schlüssig und nachvollziehbar, sodass diesbezüglich auch keine weiteren Beweisaufnahmen erforderlich waren.

 

Die Berufungsbehörde sieht auch die Aussage des Zeugen L. als glaubwürdig an, dass von ihm beim Kühler warme Luft wahrgenommen wurde. Unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme des kfz-technischen Sachverständigen aber auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens ergibt sich, dass ein Lenken des Fahrzeuges um

21.30 Uhr, also ca eine Stunde vor der von BI L. gemachten Feststellung, als wahrscheinlich, jedoch ein Lenken um 19.45 Uhr oder 20.00 Uhr, wie es vom Berufungswerber behauptet wird, als ausgeschlossen anzusehen ist.

 

Die vom Berufungswerber (unter anderem) am Tattag geführten Telefonate sind durch den vorgelegten Einzelverbindungsnachweis dokumentiert. Darin sind beginnend ab 21.29 Uhr mehrere Telefonate mit verschiedenen Gesprächsteilnehmern ausgewiesen Die jeweils letzten drei Ziffern der angerufenen Teilnehmer sind dabei jedoch gelöscht. Der Berufungswerber ergänzte den Einzelverbindungsnachweis handschriftlich durch Anführung der jeweils angerufenen Person. Demnach wurden ua Gesprächsverbindungen mit W. W. (um 21.29 Uhr in der Dauer von 9 Minuten 27 und um 21.38 Uhr mit einer Gesprächsdauer von 10 Sekunden) aufgebaut. GI R. gab gegenüber der Berufungsbehörde an, dass ? so  wie dies auch in der Anzeige angeführt sei ? der Berufungswerber erklärt habe, dass er während der Fahrt von Füssen nach Hause im Auto telefoniert habe. BI L. vermochte dies nicht zu bestätigen. Er gab jedoch diesbezüglich an, dass sich er und sein Kollege abwechselnd mit dem Berufungswerber unterhalten hätten. Für die Berufungsbehörde ergibt sich kein Hinweis darauf, dass GI R. diese Äußerung dem Berufungswerber zu Unrecht unterstellt hätte.

 

Dafür, dass der Berufungswerber tatsächlich während des Lenkens seines Pkws telefoniert hat, sprechen auch die Angaben, welche der Bruder des Berufungswerbers, T. K., gegenüber der Bezirksleitzentrale Landeck machte. In der Einsatzdokumentation ist eindeutig vom Lenken eines Pkws mit einer Ortsangabe die Rede. Diese Angaben lassen sich nur dahingehend deuten, dass seitens des Bruders des Berufungswerbers T. K. die Besorgnis bestand, dass der Berufungswerber während eines Telefonats mit dem Stiefbruder des Berufungswerbers, W. W., die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und abgestürzt sein könnte.

Die diesbezüglichen Aussagen von T. K. und W. W. gegenüber der Berufungsbehörde stellen sich als widersprüchlich dar und wertet die Berufungsbehörde diese als Versuch, dem Berufungswerber zu helfen.

T. K. sagte etwa Folgendes aus:

 

?In Bezug auf die Bemerkung ?ich stürze ab? ? so ungefähr hat das der W. herüber gebracht ? ob der Wortlaut ?ich stürze ab? definitiv drinnen war oder ob er irgendwo hinunter geflogen ist, das war von mir eher eine Vermutung, die ich ausgesprochen habe. ? Wir haben dann untereinander diskutiert, ob das Wort ?abstürzen? wirklich erwähnt wurde oder ob dies eine persönliche Annahme von mir war.?

 

Dem gegenüber wartete W. W. mit der Aussage auf, dass unmittelbar vor der Unterbrechung des Telefonats der letzte Wortlaut ?verschwind aufi du Luda? gewesen sei, wobei sich zwischenzeitlich herausgestellt hätte, dass ?der Hund irgend etwas gemacht? hätte. Abgesehen davon, dass dieser Wortlaut auch nicht ansatzweise mit einem Absturz oder mit Abstürzen in Verbindung gebracht werden kann, ist weder der Aussage des T. K. noch jener des Berufungswerbers zu entnehmen, dass tatsächlich eine solche Äußerung des Berufungswerbers gefallen sein und eine derartige Äußerung missverstanden worden sein könnte. Als T. K. dezidiert auf die Äußerung seines Stiefbruders W. W. angesprochen wurde, dass es vor dem Abbruch des Telefongesprächs mit dem Berufungswerber um einen Hund gegangen wäre, führte dieser aus, dass wir ?über diese Sache definitiv nicht mehr geredet? haben.

 

Unter Bedachtnahme auf die zuvor angeführten Zeiträume der Telefonate zwischen dem Berufungswerber und W. W. ist von einem Lenken um ca 21.30 Uhr auszugehen, was sich auch mit der ursprünglich gemachten Äußerung des Berufungswerbers gegenüber den Gendarmeriebeamten deckt.

Als belastend stellen sich aber noch andere Angaben dar, welche die beiden Gendarmeriebeamten im Zuge ihrer Einvernahme machten. So gab BI L. etwa an, dass der Berufungswerber während des Wartens zwischen den beiden Alkotests geäußert habe ?jetzt müsse ihn die Frau wieder ständig zur Arbeitsstelle fahren, weil er das ganze schon einmal gehabt habe?. Eine derartige Äußerung, welche als Eingeständnis zu werten ist, hätte der Berufungswerber wohl nicht gemacht, wenn er ? wie im Verfahren behauptet ? tatsächlich schon vor 20.00 Uhr zu Hause eingetroffen und erst nachfolgend Alkohol konsumiert hätte. BI L. beschrieb die Kleidung des Berufungswerbers auch als Arbeitskleidung und gab an, dass der Berufungswerber die Haustüre aufsperren hätte müssen, als er in das Haus gegangen sei. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach man (stets) den Schlüssel umdrehen müsse, um in das Haus zu gelangen, sagte F. S. aus, dass dann, wenn der Riegel offen sei, man auch ohne Schlüssel in das Haus hinein komme und dies auch die meiste Zeit so sei. Wenn jemand kurz hinausgehe, dann tue er den Riegel hinunter und dann komme er ohne den Schlüssel wieder hinein. Wäre der Berufungswerber tatsächlich nur zum Telefonieren aus dem Haus gegangen, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Riegel herunter geschoben worden sein soll und die Verwendung des Schlüssels erforderlich gewesen wäre. Als widersprüchlich sind auch in diesem Zusammenhang gemachte Angaben der Zeugen F. und J. S. zu beurteilen. Während F. S. angab, das Handy des Berufungswerbers wäre am Tisch gelegen, bevor der Berufungswerber wegen des schlechten Empfangs aus dem Haus hinaus gegangen sei, gab J. S., der gegenüber der Berufungsbehörde auf seine Aussagen vor der Bezirkshauptmannschaft Landeck verwies, dort an, dass das Handy anscheinend im Fahrzeug gelegen sei. Auch in Bezug auf F. und J. S. gewann die Berufungsbehörde den Eindruck, dass diese versuchten, dem Berufungswerber im Verwaltungsverfahren zu helfen. Deren Aussagen, wonach der Berufungswerber am Tattag nach

seinem Eintreffen zwischen ca 20.00 Uhr und ca 21.00 bzw 21.30 Uhr in der Küche mehrere Flaschen Bier und Schnaps getrunken hätte, wären angesichts der übrigen vorliegenden Beweisergebnisse nur in dem Fall als richtig anzusehen, wenn der Berufungswerber nach seinem Aufenthalt im Haus Tobadill Nr XY wiederum in seinen Pkw eingestiegen und diesen dann neuerlich ? nämlich gegen 21.30 Uhr - gelenkt hätte, was nach Ansicht der Berufungsbehörde als unwahrscheinlich anzusehen ist, jedoch nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann.

 

Als unglaubwürdig stellen sich auch die Nachtrunkbehauptungen des Berufungswerbers dar. Sprach dieser ursprünglich zum Zeitpunkt der Amtshandlung ? wie von den Gendarmeriebeamten glaubhaft dargestellt ? von zwei Bier im Zeitraum von 21.30 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle, so wurde die Trinkverantwortung in der Vorstellung vom 30.03.2004 nach der ?Beurteilung des Alkoholisierungsgrades zum Lenkzeitpunkt? durch den Amtsarzt der Erstbehörde auf ?zumindest drei, wenn nicht sogar vier Bier und einen Schnaps (2 cl)? erweitert. Auch noch in seiner Einvernahme vom 11.05.2004 sprach der Berufungswerber noch von drei bis vier Bier und ein Stamperl Schnaps. Nach der ?neuerlichen Beurteilung des Alkoholisierungsgrades zum Lenkzeitpunkt? durch den Amtsarzt vom 28.06.2004 im Rahmen der Berufungsverhandlung sprach der Berufungswerber davon, dass es auch vier bis fünf Bier gewesen sein könnten. Ein Nachtrunk in der Zeit zwischen 21.30 Uhr und 22.20 Uhr ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Alkomatmessungen in Verbindung mit den Ausführungen des Amtsarztes Dr. F. jedenfalls auszuschließen. Nach den Ausführungen des Amtsarztes in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.06.2004 lässt sich aber auch die Trinkverantwortung des Berufungswerbers, zwischen 19.45 Uhr und 21.30 Uhr drei bis vier Bier zu 0,5 l und ein Stamperl Schnaps zu 2 cl konsumiert zu haben, nicht in Einklang bringen. Dies unterstreicht die Unglaubwürdigkeit der Behauptungen des Berufungswerbers.

 

Soweit seitens des Berufungswerbers darauf verwiesen wird, dass die Anzeige unrichtig sei, da der Berufungswerber vor der Verständigung der Bezirksleitzentrale nicht mit seinem Bruder T. K. telefoniert habe und dieser auch nicht aus G. angerufen habe, ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen wohl auf die Mitteilung der Bezirksleitzentrale Landeck stützen, welche die Erstinformation vom Vorfall erhalten hat. Auch BI L., der nicht die  Anzeige verfasst hat, führte aus, dass sich erst später heraus gestellt habe, dass der Berufungswerber, als die Verbindung plötzlich abgebrochen sei, nicht mit T. K., sondern mit einem anderen Bruder telefoniert habe.

 

Der Zeuge W. legte den von ihm zugesagten Einzelgesprächsnachweis nicht vor. Der Berufungsbehörde ist bekannt, dass ein solcher Nachweis üblicherweise nach sechs Monaten nicht mehr verfügbar ist. Daher musste auf dieses Beweismittel (zum Thema, ob der Zeuge W. nach dem Abbruch der Verbindung mit dem Berufungswerber tatsächlich versucht hat, diesen am Festnetztelefon zu Hause zu erreichen) verzichtet werden.

 

Der Grad der Alkoholisierung ergibt sich auf der Grundlage der unbedenklichen Alkomatergebnisse sowie den Ausführungen des Amtsarztes der Erstbehörde, welcher einen Mindestblutalkoholwert von 1,1 Promille ermittelt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 581,00 bis Euro 3.633,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. § 100 Abs 1 StVO sieht vor, dass im (erstmaligen) Wiederholungsfalle anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe treten kann.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Berufungswerber gegen die vorgenannten Bestimmungen verstoßen. Ihn trifft auch ein Verschulden. Er musste sich im Klaren sein, dass er angesichts der großen Menge konsumierten Alkohols nicht mehr berechtigt war, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Berufungswerber hat daher vorsätzlich gehandelt.

 

Zur Strafhöhe:

In Bezug auf die Strafhöhe ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Erstbehörde offensichtlich irrtümlich den (strengeren) Strafrahmen des § 99 Abs 1 lit a StVO herangezogen hat. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat ist als erheblich anzusehen. In subjektiver Hinsicht ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Berufungswerber ist einschlägig strafvorgemerkt (eine Bestrafung aus dem Jahr 2003 wegen § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO), was erschwerend zu berücksichtigen war.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auch unter Heranziehung des oben angeführten Strafrahmens nicht als unangemessen hoch. Sie lässt sich auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers in Einklang bringen.

Schlagworte
Als, unglaubwürdig, stellen, sich, Nachtrunkverantwortungen, des, Berufungswerbers, dar Die fristgerecht erhobene Beschwerde des Berufungswerbers wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 8.7.2005 Zl 2005/20/0017-3 als unbegründet abgewiesen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten