Nach Einführung der Atemluftanalysegeräte kann die bis dahin ausschließlich auf den Blutalkoholwert abgestellte unwiderlegliche Rechtsvermutung der Beeinträchtigung durch Alkohol nunmehr auch auf den Atemalkoholgehalt gestütz werden. Demnach gilt der Zustand einer Person auch bei einem Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber als durch Alkohol beeinträchtigt. Die subjektive körperliche und/oder geistige Verfassung des Berufungswerbers zur Tatzeit ist im Hinblick auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit für das Verfahren irrelevant.