Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war der BW schuldig erkannt worden, er habe ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. In der dagegen gerichteten Berufung brachte er im wesentlichen vor, es seien mehrere Atemluftalkoholuntersuchungen durchgeführt worden, die vorerst jedoch keine "im gesetzlichen Ausmaß relevante Alkoholisierung" ergeben hätten. Nur die zuletzt durchgeführte Untersuchung habe einen Atemluftalkoholwert von 0,60 bzw 0,64 mg/l ausgewiesen. Diese Messung stehe jedoch im Widerspruch zu den zuvor durchgeführten Messungen und könne daher nicht als Nachweis für das Vorliegen einer Alkoholisierung herangezogen werden. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch den Vorsitzenden Mag Leitner, die Berichterin Dr Schnizer- Blaschka und den Beisitzer Mag Kurzmann auf Grund des Kammerbeschlusses vom 31.7.1992 über die Berufung des Herrn Helmut K, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 7.3.1992, Zahl Pst 8414-Ls/91, wegen Übertretung des §5 Abs1 StVO in Verbindung mit §99 Abs1 lita StVO, wie folgt entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 2.800,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
I. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "am 5.12.1991, um 00.45 Uhr, in Wien, Splatz ONr X Richtung R-straße den PKW mit dem Kennzeichen VK-93 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt". Hiedurch habe er §5 Abs1 StVO iVm §99 Abs1 lita StVO verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) gemäß §99 Abs1 lita StVO verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von S 1.400,-- sowie der Ersatz von Barauslagen in Höhe von S 10,-- auferlegt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen vorbringt, im Kommissariat seien mehrere Atemluftalkoholuntersuchungen durchgeführt worden, die vorerst jedoch keine "im gesetzlichen Ausmaß relevante Alkoholisierung" ergeben hätten. Nur die zuletzt durchgeführte Untersuchung habe einen Atemluftalkohol von 0,60 bzw. 0,64 mg/l ausgewiesen. Diese Messung stehe jedoch im krassen Widerspruch zu den zuvor durchgeführten Messungen und könne daher nicht als Nachweis für das Vorliegen einer Alkoholisierung herangezogen werden.
Auch bei seiner Einvernahme am 14.2.1992 hat der Berufungswerber vor der Behörde erster Instanz angegeben, die amtshandelnden Beamten hätten beim Alkotest zunächst mehrere Probemessungen durchführen müssen, wobei immer wieder gravierende Differenzen festgestellt worden seien.
II. Die Beurteilung des Berufungsvorbringens ergibt vor dem Hintergrund der Aktenlage folgendes:
1. Der Berufungswerber bestreitet die Richtigkeit des im Akt befindlichen Meßprotokolls (Blatt 2), das die Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, nicht. Er vermeint aber, die beiden darin ausgewiesenen letzten Meßwerte dürften zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades deshalb nicht herangezogen werden, weil sie mit vorangegangenen (nicht ausgewiesenen) Meßergebnissen in Widerspruch stünden.
Dieses Meßprotokoll von zwei aufeinanderfolgenden Messungen weist folgendes Ergebnis auf: Bei der ersten Messung um 01.25 Uhr betrug die gemessene AAK 0,60 mg/l bei einem Blasvolumen von 1,7 L und einer Blaszeit von 6 sec. Bei der zweiten Messung um 01.26 Uhr betrug die gemessene AAK 0,64 mg/l bei einem Blasvolumen von 1,8 L und einer Blaszeit von 8 sec. Die beiden Messungen wurden vom Gerät als "verwertbar" ausgewiesen. Beim verwendeten Meßgerät handelt es sich um einen Alcomaten der Firma Siemens (Siemens W 286).
2. a.) Gemäß §5 Abs1 StVO darf jemand, der sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß §99 Abs1 lita StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,--bis S 50.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. b.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach der Funktionsweise des im Berufungsfall zur Untersuchung der Atemluft verwendeten Gerätes (Alcomat Siemens) zwei ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftproben erforderlich. Eine Untersuchung, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gelten soll, ist sohin erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen (vgl zB VwGH 13.12.1989, 89/02/0151, 14.11.1990, 89/03/0289, 29.1.1991, 90/02/0127, 13.3.1991, 90/03/0171).
Nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte des Bundesministeriums für Inneres vom 14.5.1990 (die zwar bloß als "Verwaltungsverordnung" zu qualifizieren sind, denen jedoch als Grundlage für eine fachliche Beurteilung entsprechende Bedeutung zukommt; vgl VwGH 19.6.1991, 91/03/0055 mit weiteren Hinweisen) gilt als Ergebnis der Untersuchung der niedrigere von zwei gültigen Meßwerten. Die Messungen sind nicht verwertbar und die Untersuchung zu wiederholen, wenn die Meßwerte bei einer Atemalkoholkonzentration bis zu 0,5 mg/l um mehr als 0,05 mg/l oder bei einer solchen von über 0,5 mg/l um mehr als 10 % auseinanderliegen.
Daraus ergibt sich, daß für den Fall des Zutreffens des Berufungsvorbringens, wonach vor den beiden letzten verwertbaren Meßergebnissen divergierende (niedrigere) Meßwerte erzielt worden seien, die amtshandelnden Organe sogar verpflichtet gewesen wären, die Messungen solange zu wiederholen, bis zwei gültige (verwertbare) Meßergebnisse im obigen Sinn vorliegen. Schon aus diesem Grund erübrigt es sich, entsprechende Ermittlungen zur Richtigkeit des Berufungsvorbringens durchzuführen und Feststellungen über allenfalls erfolgte "Probemessungen" bzw allfällige Abweichungen von Meßergebnissen vor den beiden (aktenkundigen) Messungen zu treffen.
Daß aber der verwendete Alcomat, der nach dem Ausweis des Verwaltungsaktes im Jahr 1991 zuletzt amtlich überprüft wurde (Blatt 3), funktionsgestört gewesen sein soll, hat der Berufungswerber weder behauptet noch bietet die Aktenlage hiefür Anhaltspunkte. Auch sonst ergeben sich keinerlei Indizien dafür, daß die ausgewiesenen letzten Meßergebnisse des Alcomaten unrichtig sein könnten.
3. Daraus ergibt sich, daß die beiden als "verwertbar" aufscheinenden Meßergebnisse unbedenklich zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung des Berufungswerbers herangezogen werden können und daher auch von der Berufungsbehörde der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind. Aufgrund dieses festgestellten Alkoholgehaltes der Atemluft ist der Zustand des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt als von Alkohol beeinträchtigt anzusehen (§5 Abs1 StVO).
Aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.
4. Zur Strafbemessung:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maß das vom Gesetz geschützte Interesse am Ausschluß nicht fahrtauglicher Lenker von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war. Angesichts des hohen Alkoholisierungsgrades hätte dem Berufungswerber schon auf Grund seiner großen Beeinträchtigung durch den Alkohol klar sein müssen, daß er für das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges ungeeignet war. Der Berufungswerber hat daher nach Ansicht der Berufungsbehörde zumindest grob fahrlässig gehandelt.
Als mildernd wird bei der Strafbemessung kein Umstand, als erschwerend der Umstand gewertet, daß zum Tatzeitpunkt bereits eine rechtskräftige einschlägige Vormerkung bestand, wobei der Berufungswerber damals zu S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verurteilt worden ist.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 8.000.-- S bis 50.000.-- S reichenden Strafrahmen stellt sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe keineswegs als zu hoch dar und scheint erforderlich, um den Berufungswerber künftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Selbst unter der Annahme von Einkommens- und Vermögenslosigkeit sowie von bestehenden Sorgepflichten kommt daher eine Herabsetzung dieser Geldstrafe, die sich mit S 14.000,-- ohnedies im unteren Bereich der möglichen Strafbemessung befindet, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 VStG.
Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf §51e Abs2 VStG ohne die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen.