RS UVS Wien 1992/08/13 03/11/1368/92

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Veröffentlicht am 13.08.1992
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Rechtssatz

Läuft bei einem abgestellten KFZ der Motor und sitzt der Beschuldigte auf dem Lenkersitz, so ist dieser Zustand der "Inbetriebhaltung" unabhängig davon, ob der Motor vom Beschuldigten selbst in Gang gesetzt wurde oder nicht, der "Inbetriebnahme" gleichzuhalten. Denn ein KFZ, dessen Motor läuft, ist jedenfalls im höchsten Grad auf eine unmittelbar bevorstehende Ingangsetzung ausgerichtet. Somit ist ein Zustand gegeben, in dem allenfalls ohne weiteres Dazutun des (schlafenden) alkoholisierten Insassen eine Bewegung des KFZ eintreten hätte können, ohne daß dieser die Herrschaft über das KFZ auszuüben vermocht hätte.

Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung, Kraftfahrzeug abgestelltes, laufender Motor, Inbetriebnahme, Inbetriebhaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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