Notstand hinsichtlich des Lenkens eines Pkws durch eine alkoholisierte Person, um diesen Pkw von der Unfallstelle im Kreuzungsbereich wegzubringen, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da es dem Lenker zumutbar gewesen wäre, die Unfallstelle entweder entsprechend abzusichern oder durch Herbeiholen von Hilfe - der Unfall ereignete sich in der Stadtmitte von Bregenz, unmittelbar neben einem zur Tatzeit geöffneten Lokal - zu entschärfen.