TE UVS Wien 1992/08/13 03/11/1368/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.1992
beobachten
merken
Betreff

Der BW war im Straferkenntnis schuldig erkannt worden, er habe ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen (gehalten). Er wendete dagegen ein, daß er zwar alkoholisiert gewesen sei, jedoch Lenker des KFZ eine andere Person gewesen sei. Diese habe das KFZ zum Tatort gelenkt, vorschriftswidrig abgestellt und sei sodann ohne Abstellen des Motors ausgestiegen. Der Lenker habe beim Verlassen des KFZ möglicherweise übersehen, daß bei diesem Auto, um den Motor abzuschalten, ein separater Knopf betätigt werden müsse, denn der Zündschlüssel sei wohl abgedreht gewesen, doch laufe der Motor auch solchermaßen weiter.

Der UVS stellte nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung als Sachverhalt fest, daß der Berufungswerber in sitzender Position über das Lenkrad gebeugt bei laufendem Motor des KKW zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit angetroffen worden ist. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Leitner über die Berufung des Herrn Franz P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 15.4.1992, Zl Pst 12.761-L/91, wegen Verdacht der Übertretung nach 1) §5/1 StVO iVm §99/1a StVO und 2) §24/1a iVm §99/3a StVO StVO, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung zu Punkt 1) des Straferkenntnisses vom 15.4.1992 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt. Mangels Anfechtung ist Punkt 2) des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.

Dem Berufungswerber wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 %, das sind S 2.000,-- zu Punkt 1) des Straferkenntisses auferlegt. Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses werden keine Kosten auferlegt.

Text

Begründung:

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat für den 10.8.1992, 9.00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, und hat diese auch in Anwesenheit des Berufungswerbers und des nunmehr ausgeschiedenen Insp Richard H stattgefunden.

Der Meldungsleger BezI Christian M wurde von der erkennenden Behörde bereits am 4.8.1992 einvernommen, da er für den Verhandlungstermin dienstlich verhindert war.

Der Berufungswerber hat in seiner schriftlichen Berufungseingabe vom 12.5.1992 zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt, daß ihm der Vorwurf gemacht worden sei, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrezug in Betrieb genommen (gehalten) habe. Seine Sitzposition, hinter dem Lenkrad, sei dahingehend als tatbestandsmäßig angesehen worden. Der Berufungswerber führt hiezu aus, daß der flüchtige Blick der Sicherheitswachebeamten durch das "an sich schmale Führerhaus (Fenster)" offensichtlich zu der "unrichtigen subjektiven Aussage" des Meldungslegers geführt haben mag.

Der Berufungswerber konzediert, daß er alkoholisiert war, gibt jedoch als Lenker des KKW Herrn D an. Dieser hat den KKW zum Tatort gelenkt, diesen vorschriftswidrig abgestellt und sei sodann ohne Abstellen des Motors aus dem  Wagen gesprungen. Er, der Berufungswerber, sei am Beifahrersitz gesessen, und  habe sich "in irgend einer Form an das Lenkrad angelehnt". Auch hinsichtlich des laufenden Motors bringt der Berufungswerber vor, daß der von ihm genannte Lenker D bei Verlassen des KKW möglicherweise übersehen hat, daß bei diesem Auto um den Motor abzuschalten ein separater Knopf betätigt werden muß. Der Zündschlüssel sei wohl abgedreht gewesen, doch liefe der Motor auch solchermaßen weiter.

Auf die Ausführungen zu §24 Abs1 StVO iVm §99/3a StVO war in dieser Entscheidung nicht mehr einzugehen, da der Berufungswerber in seinen Schlußauführungen auf die Erhebung der Berufung ausdrücklich verzichtet hatte.

Der Berufungswerber führt zur Begründung der Behörde erster Instanz an, daß die zwei einschlägigen Vormerkungen für ihn als erschwerend gewertet worden seien aus, gerade diese Vormerkungen würden ihn keinesfalls zu einer weiteren ähnlich gelagerten Tatbegehung verleiten, vielmehr würden ihn gerade die genannten Vormerkungen von einer gleichgelagerten Tatbegehung abhalten. Der Berufungswerber führt aus, daß durch den Entzug des Führerscheines "er schon genug bestraft" sei, in der mündlichen Berufungsverhandlung gab er auch an, deswegen seine Arbeit verloren zu haben.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zunächst dem Berufungswerber die am 4.8.1992 verfaßte zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers vorgelesen.

Inhaltsgemäß lautet diese Zeugenaussage folgendermaßen:

Der KKW sei durch das vorschriftswidrige Abstellen den Beamten aufgefallen. Es wurde der Berufungswerber über das Lenkrad gebeugt schlafend wahrgenommen. Nach einigem Klopfen hat der Berufungswerber die Wagentüre geöffnet, der Meldungsleger konnte ihn eindeutig hinter dem Lenkrad sitzend, die Füße neben den Pedalen wahrnehmen. Der Meldungsleger hebt noch hervor, daß er die Position der Beine auf Grund eines angeblichen Erbrechens des Berufungswerber wisse, da dieses neben den Beinen gelegen habe. Der Meldungsleger unterstreicht noch, daß unmittelbar nach Beendigung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt der KKW des Berufungswerbers vom Tatort entfernt worden war, sohin die Vermutung, daß die Berufungswerber den KKW selbst gelenkt habe, im Hinblick auf die Tatbegehung verschärft würde.

In der nunmehrigen Einvernahme des Berufungswerbers brachte dieser vor, daß er im Sinne seiner Angaben im erstinstanlichen Verfahren und der Berufungsausführungen den KKW weder zum Tatort gelenkt noch dort in Betrieb genommen bzw in Betrieb gehalten habe. Bezüglich des von ihm namhaft gemachten Entlastungszeugen D gibt er bekannt, daß er wisse, daß dieser nach Jugoslawien abgereist ist.

Über Befragen, warum er überhaupt den von ihm namhaft gemachten Lenker bei dessen Fahrt in seinem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand am Beifahrersitz begleitet habe, führt der Berufungswerber aus, daß das KKW seiner Cousine gehöre und er deshalb es nicht unbeaufsichtigt lassen wollte.

Desweiteren führt er hinsichtlich des Nichtabstellen des Motors des KKW aus, daß er den laufenden Motor nicht wahrnahm und irgendwann später eingeschlafen sein dürfte, er hebt nochmals hervor, daß er jedenfalls nicht auf dem Lenkersitz gesessen sei. Hierauf wird das Beweisverfahren eröffnet und der ehemalige Sicherheitswachebeamte Richard H zum Vorfall vom 30.11.1991 an der genannten Tatörtlichkeit befragt.

Dieser wiederholt, wie auch der Meldungsleger, daß beide Sicherheitswachebeamten auf den vorschriftswidrig abgestellten KKW aufmerksam wurden. Beim Annähern an den KKW wurde dessen laufender Motor und ein über dem Lenkrad gebeugter Insasse wahrgenommen. Nach einigem Klopfen seinerseits und auch des Meldungslegers habe der Berufungswerber reagiert, die Fahrertüre geöffnet. Sohin sei besonders deutlich die Sitzposition hinter dem Lenkrad hervorgetreten. Der Zeuge der Amtshandlung H kann jedoch über den weiteren Zustand des Berufungswerbers keine genauen Angaben mehr machen. Abschließend bekrächftigt jedoch der Zeuge, daß er "jedenfalls die eindeutige Position des Berufungswerbers hinter dem Lenkrad bei laufenden Motor wahrnehmen" hat können. Anschließend stellt der Berufungswerber als Frage an den ehemaligen Sicherheitswachebeamten, ob dieser überhaupt am Tatort gewesen sei und nicht im Streifenkraftwagen verblieben sei. Diese Frage wird verneint.

In seinen Schlußausführungen wiederholt der Berufungswerber sein Berufungsvorbringen, er fühle sich "keiner Schuld bewußt" weiters wird die Aussage zu §24 Abs1 lita StVO bezüglich deren Rechtskraft getätigt.

Die erkennende Behörde hat hiezu erwogen:

Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen zweier Sicherheitswachebeamten ist eindeutig als erwiesen festzunehmen, daß der Berufungswerber über das Lenkrad gebeugt in sitzender Position hinter dem Lenkrad bei laufenden Motor des KKW zur besagten Tatzeit an der genannten Tatörtlichkeit angetroffen worden ist.

Wenngleich der Berufungswerber dahingehend ausführt, er selbst habe den KKW weder gelenkt noch in Betrieb genommen, ist unter Ansehung aller exculpierenden Gründe des Berufungswerbers zumindest davon auszugehen, daß der Berufungswerber - vollkommen in der Diktion des angefochtenen Straferkenntnisses - den nach Nummern zuordbaren KKW am Tatort in Betrieb gehalten hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe.

Die Alkoholisierung des Berufungswerbers wurde nicht bekämpft und steht aufgrund des auf Blatt 2 enthaltenen Meßergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem ausgewiesenen Weret von 1,2 Promille fest.

Zum Spruch des Straferkenntnisses, daß der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand den genannten KKW "in Betrieb gehalten habe" ist auszuführen, daß dieser Terminus ex lege zwar nicht existiert, doch die Inbetriebhaltung nach Ansicht der erkennenden Behörde durchaus -in Anbetracht der gegenständlichen Fallkonstellation - der Gesetzesterminologie der "Inbetriebnahme" im Unrechtsgehalt gleichzuhalten ist. Die Judikatur hat dahingehend keine Entscheidung getroffen, in einem noch zur Straßenpolizeiordnung ergangenen Erkenntnis wurde die "Inbetriebnahme jedenfalls mit der Ingangsetzung des Motors" beschrieben.

In diesem Erkenntnis ist jedoch hervorzuheben, daß die Position der Bremsen, nach damaliger Ansicht, unmaßgebend war. Seitens der erkennenden Behörde ist im Hinblick auf die gemachten Berufungsausführungen jedenfalls davon auszugehen, daß der Berufungswerber in nicht unmaßgeblich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand in einem Fahrzeug bei laufenden Motor gesessen hatte.

Ein KKW, dessen Motor läuft, ist jedenfalls, auch wenn der Berufungswerber ausführt, diese "Inbetriebnahme" nicht selbst vorgenommen zu haben, auf eine mutmaßliche Ingangsetzung ausgerichtet; zumindest ein höchster Grad einer (zumindest potentiell) unmittelbar bevorstehenden Ingangsetzung gegeben. Ein Zustand, in dem allenfalls ohne weiteres Dazutun des (schlafenden) alkoholisierten Insassen eine Bewegung des KKW eintreten hätte können, ohne daß dieser die Herrschaft zufolge seines unbestrittenermaßen alkoholbeeinträchtigten Zustandes über den KKW auszuüben vermocht hätte.

Lediglich eine allfällige Fahrunfähigkeit des KKW - welche im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten ist - hätte diesen Tatbestand als nicht erfüllt zubewerten  Raum gelassen. Es wurden auch bereits mehrere Einwände von Beschwerdeführern seitens des VwGH entkräftet, wenn beispielsweise ausgeführt worden war, der PKW sei nur deshalb in Betrieb genommen worden, um etwa die Heckscheibenheizung oder das Radio in Betrieb zu nehmen. Es darf dabei nicht übersehen werden, daß eine solcher Art gelagerte "Inbetriebnahme" bereits durch die Einschaltung der Zündung, ie ohne Anlassung des Motors, tatbestandsmäßig im Sinne des §5 Abs1 StVO verwirklicht worden ist.

Unter diesen Prämissen kann eine "Inbetriebhaltung" - wie es der Berufungswerber darzustellen versucht hatte - bei laufenden Motor eines KKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand keinesfalls als nicht tatbestandsmäßig im Gegensatz zur "Inbetriebnahme" angesehen werden.

Wenngleich diese tatbildmäßige Differenzierung seitens der Behörde erster Instanz nicht unbedingt notwendig gewesen wäre, wurde sie unter diesem Blickpunkt dennoch von der erkennenden Behörde - ob schon von den verba legalia geringfügig abweichend - beibehalten und bestätigt.

Darüberhinaus ist festzuhalten, daß der erstinstanzlich zwar vernommene Entlastungszeuge des Berufungswerbers im Verfahren vor der Berufungsbehörde nicht mehr erschienen war.

Es war sohin auf Basis der übereinstimmenden Aussagen der beiden Sicherheitswachebeamten und der nicht schlüssigen Angaben des Berufungswerbers spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Tatbegehung des Berufungswerbers selbst kann festgehalten werden:

Die vom Berufungswerber gesetzte Tat schädigte in erheblichem Maße das öffentliche Interesse an unbedingten Ausschluß nicht fahrtauglicher Personen von einer allfälligen Teilnahme am öffentlichen Verkehr.

Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Tat ansich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen und unter Einbeziehung aller vom Berufungswerber geltend gemachten Exkulpierungsgründe, nicht als unerheblich anzusehen, der Berufungswerber vermochte keine Gründe glaubhaft zu machen, wieso er es - in Ansehung seiner Tatdarstellung - unterlassen habe, den Motor abzustellen, sohin die Inbetriebhaltung zumindest zu beenden.

Das Verschulden des Berufungswerbers an der genannten Tatbegehung ist sohin als schwerwiegend anzusehen, eine derartig schwerwiegende Tatbegehung wie im gegenständlichen Sachverhalt nach §5 Abs1 StVO iVm §99/3a StVO kann nicht mehr mit dem Vorbringen des Berufungswerber, er sei wegen Übermüdung eingeschlafen und wisse von der Tatbegehung nichts, abgetan werden; die erkennende Behörde geht jedenfalls von auffallender Sorglosigkeit aus. Einem geschulten Fahrzeuglenker muß gerade in derartig gelagerten Situationen zu Bewußtsein kommen, daß jeder Versuch, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand einen KKW in Betrieb zu nehmen, zu lenken oder auch nur in Betrieb zu halten unter die Strafnorm des §99 Abs1 lita StVO zu subsumieren ist. Es ist auch weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, daß die Verwirklichung der Tatbegehung eine besondere Aufmerksamkeit vom Berufungswerber erfordert habe.

Bei der Strafbemessung wurden die zur Tatzeit vorgelegenen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen miteinbezogen. Unter diesem Blickpunkt, selbst im Hinblick auf die vom Berufungswerber vorgebrachten schlechten Einkommensverhältnisse (Sorgepflicht für eine Tochter, Nettoeinkommen von unter S 10.000,--) kann sohin eine Reduzierung des Strafausmaßes nicht vorgenommen werden. Es ist besonders hervorzuheben, daß die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe lediglich S 2.000,-- über der zu verhängenden Mindeststrafe angesetzt worden ist, sohin auf den bis S 50.000,-- reichenden Strafrahmen und die genannten Vormerkungen ist die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe jedenfalls den Unrechtsgehalt und dem Verschulden des Berufungswerbers angemessen.

Die eher als milde anzusehende Geldstrafe ist offensichtlich in Ansehung der vom Berufungswerber vorgebrachten besonderen Fallkonstellation der Tatbegehung festgesetzt worden; dies wurde dem Berufungswerber auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung besonders auseinandergesetzt.

Der Berufungswerber wird jedoch darauf aufmerksamgemacht, daß er im Wiederholungsfalle jedenfalls mit einer strengeren Strafe rechnen wird müssen.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung, Kraftfahrzeug abgestelltes, laufender Motor, Inbetriebnahme, Inbetriebhaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten