RS UVS Kärnten 1992/11/24 KUVS-313/1/92

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Rechtssatz

Gemäß Art 57 Abs 3 B-VG darf ein Mitglied des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung ohne Zustimmung des Nationalrates nur dann gerichtlich oder verwaltungsbehördlich verfolgt werden, wenn die Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand steht in keinem Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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