RS UVS Niederösterreich 1992/12/07 Senat-KO-92-011

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Veröffentlicht am 07.12.1992
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Rechtssatz

Bei einem Atemluftalkoholgehalt von 1,09 mg/l und einer einschlägigen Vorstrafe in der Höhe von S 13.000,-- ist eine Geldstrafe von S 16.000,-- auch dann nicht überhöht, wenn der Berufungswerber über kein Vermögen verfügt, ein monatliches Einkommen von lediglich S 5.100,-- bezieht und für drei Kinder sorgepflichtig ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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