Bei einem Atemluftalkoholgehalt von 1,09 mg/l und einer einschlägigen Vorstrafe in der Höhe von S 13.000,-- ist eine Geldstrafe von S 16.000,-- auch dann nicht überhöht, wenn der Berufungswerber über kein Vermögen verfügt, ein monatliches Einkommen von lediglich S 5.100,-- bezieht und für drei Kinder sorgepflichtig ist.