Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 1.600,-- zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom 15.6.1992 zu Zl xx, für schuldig, am 23.2.1992 um 05,15 Uhr, im Ortsgebiet von K , H straße x, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W xx gelenkt zu haben, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Atemalkoholmessung - 0,78 mg) und dadurch eine Übertretung gemäß §99 Abs1 lita iVm §5 Abs1 StVO 1960 begangen zu haben.
Gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von S 8.000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen Arrest festgesetzt. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit S 800,-- und die Barauslagen gemäß §64 Abs3 VStG mit S 10,-- bestimmt.
Außerdem erfolgte gemäß §54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges.
In der gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung bekämpft die Einschreiterin ausschließlich die Strafhöhe, da sie zur Zeit nur Notstandsunterstützung in Höhe von S 8.300,-- beziehe und in diesem Betrag bereits die Kinderbeihilfe für ihre beiden Kinder enthalten sei. Ferner rügt die Genannte, daß ihre Ersttäterschaft bei der Strafbemessung zu wenig berücksichtigt worden sei und die verhängte Strafe einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Vermögenslage darstelle.
Die Bezirkshauptmannschaft xx beantragt in ihrem Schreiben vom 6.7.1992 die Bestätigung des Straferkenntnisses vom 15.6.1992.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Gemäß §51e Abs2 VStG konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Beschuldigte dies in ihrer Berufung nicht ausdrücklich verlangt hat.
Hinsichtlich der angestrengten Strafhöhenberufung ist auszuführen:
Die Rechtsmittelwerberin steht im 28. Lebensjahr, ist österr Staatsbürgerin, geschieden und zur Zeit arbeitslos. Sie ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder und verfügt mit Ausnahme des von ihr gelenkten Ford Fiesta über kein nennenswertes sonstiges Vermögen. Ihre monatlichen Einnahmen (Notstandshilfe sowie Kinderbeihilfen) betragen S 8.300,-- netto.
Gemäß §19 Abs2 VStG iVm §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches, sind den Grundsätzen der Strafzumessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters insbesonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall war die Ersttäterschaft als mildernd anzurechnen. Erschwerend hingegen war kein Umstand.
Gemäß den in den §§16 und 19 VStG normierten Grundsätzen der Strafbemessung waren die gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 zu verhängenden Strafen innerhalb des normierten Strafrahmens (Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit Arreststrafen bis zu sechs Wochen) auszuloten. In Würdigung des bereits angeführten mildernden Umstandes der Ersttäterschaft, welcher kein erschwerender Umstand gegenübersteht, war das verhängte Strafausmaß im Lichte der eingangs dargestellten persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten deshalb zu bestätigen, weil ohnehin nur die Mindestgeldstrafe und ein Sechstel der möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist. Wobei in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben darf, daß der Atemluftalkoholgehalt der Berufungswerberin bei 0,78 mg/l gelegen ist und sohin von einem nicht gerade unbeträchtlichen Alkoholisierungsgrad auszugehen war. Zur verhängten Mindestgeldstrafe ist ferner in rechtlicher Hinsicht auszuführen, daß diese deshalb zu bestätigen war, weil im gegenständlichen Fall, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe im Sinne des §20 VStG ua auch deshalb nicht gegeben sind, weil im gegenständlichen Fall ein hoher Grad an Alkoholisierung vorliegt.
Die Bestätigung der siebentägigen Ersatzfreiheitsstrafe war vor allem deshalb geboten, um die Beschuldigte und andere potentielle Täter vor weiteren gleichartigen strafbaren Handlung abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.