Abgrenzung allgemeine Fahruntüchtigkeit
- alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
Eine Doppelbestrafung wegen § 5 Abs.1 und § 58 Abs.1 StVO ist nicht zulässig, weil § 5 Abs.1 StVO eine lex specialis zu § 58 Abs.1 StVO darstellt.
Der Rechtsmittelwerber stand unbestritten unter Alkoholeinfluß, sodaß von § 5 Abs.1 StVO auszugehen und das Verfahren wegen § 58 Abs.1 leg.cit. im Grunde des § 45 Abs.1 Z.2 VStG wegen Nichtbegehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung einzustellen war.